Versteigerung - Landwirtschaftl. Grundstück
3 E 7/24s
Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils
30.10.2024
am 27.11.2024 um 13:00 Uhr
Bezirksgericht Scheibbs, Verhandlungssaal
07482/424 23-29
Die Verpflichtete Partei hat in der Zeit zwischen der
Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Bietinteressenten die Besichtigung des Liegenschaftsanteils zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden (§ 176 Abs.1 EO). Die Festlegung eines Besichtigungstermins durch das Gericht erfolgt nur über schriftlichen Antrag bis 18.11.2024.
In das diesem Verfahren zugrunde gelegte Schätzgutachten des Sachverständigen Alois Reikersdorfer kann während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden des Gerichts (Montag bis Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr) Einsicht genommen werden. Ablichtungen der Schätzgutachten sind gegen Kostenersatz erhältlich, das Gutachten ist in der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) ersichtlich.
22131 Schauboden
230
1151/1
5
3261 Zarnsdorf
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft
Das Grundstück befindet sich im Grünland neben der Landesstraße L89 und weist nur eine geringe Neigung auf.
72 m²
88,00 EUR
kein Zubehör
8,80 EUR
44,00 EUR
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium (nur Sparurkunden) beträgt: EUR 8,80
Es kann ausschließlich in Form einer Sparurkunde eines in Österreich zum Spareinlagengeschäft berechtigten Kreditinstituts erlegt werden.
Als Bietinteressent/in wird nur zugelassen, wer seine Identität und Staatsbürgerschaft entweder durch
a) Reisepass oder b) Personalausweis oder c) amtlichen Lichtbildausweis in Verbindung mit einem
Staatsbürgerschaftsnachweis nachweisen kann.
Vertreter eines Bieters haben die Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich
beglaubigte Vollmacht nachzuweisen. Gesetzliche Vertreter von Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, müssen einen Firmenbuchauszug, Vertreter anderer juristischer Personen eine Bestätigung der zuständigen Behörden über die Vertretungsbefugnis vorlegen.
Schreitet als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar ein, ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung. Die Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Notar ist ungeachtet dessen nachzuweisen.
Eine Mitteilung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 i.d.g.F.wurde nicht abgegeben.
Es wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass Abgabenbescheiden nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, dem NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz dem NÖ
Gemeindewasserleitungsgesetz, und dem NÖ Kanalgesetz dingliche Wirkung zukommt und der
Ersteher für allenfalls aufgelaufene Abgabenrückstände der verpflichteten Partei haftet.
nicht verfügbar
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