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Dienststelle:

BG Feldkirch (921)

Aktenzeichen:

6 E 15/25b

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

18.09.2025

Versteigerungstermin:

am 11.12.2025 um 08:30 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Feldkirch, Chruerstraße 13, 6800 Feldkirch, Verhandlungssaal 104

Telefonkontakt:

05/76014 343 184

Besichtigungszeit:

am 2.12.2025 um 10:00 Uhr
in 6800 Feldkirch, Im Grisseler 5b


Grundbuch:

92102 Altenstadt

EZ:

6031

Grundstücksnr.:

6366

BLNr:

2 Anteil: 1/2 und 3 Anteil: 1/2

Liegenschaftsadresse:

Im Grissseler 5b

PLZ/Ort:

6800 Feldkirch


Kategorie(n):

unbebaute Liegenschaft

Beschreibung (WE):

Es handelt sich um ein unbebautes Grundstück in Feldkirch - Altenstadt.

Grundstücksgröße:

464 m²


Schätzwert:

411.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

41.000,00 EUR

Geringstes Gebot:

205.500,00 EUR


Sonstige Hinweise:

1. Der Verkehrswert versteht sich inkl. den Barwerten für die grundbücherlich sichergestellten dinglichen Rechte und Lasten in Höhe von € - 33.000,00.
2. Vollinhaltlicher Verweis auf das Originalgutachten mit Beilagen.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle
usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den
Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens
gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn
der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung
der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfändgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit
Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert,
vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den
Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben , so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich
aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den
Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in
Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich
sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber
noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der
Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge,
Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren , die noch nicht
pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung
angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis
zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind
ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile
können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert
werden.
(Bel. Zu EF 216 - Versteigerungsedikt)


Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

Ansicht 01 (227 KB) Ansicht 02 (201 KB) Ansicht 03 (229 KB) Ansicht 04 (242 KB)

Ausdruck vom: 03.10.2025 03:52:41 MESZ