Versteigerung - Abstellplatz für KFZ S1
68 E 16/24z
Zwangsversteigerung eines Baurechts
25.07.2025
am 07.10.2025 um 10:30 Uhr
1. Stock, Saal VII
01/201 35 307 302
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft zu gestatten und für deren Zugänglichkeit zu sorgen (§ 176 Abs. 1 EO). Die Festlegung bestimmter Besichtigungszeiten bzw eines Besichtigungstermines durch das Gericht erfolgt nur über rechtzeitigen schriftlichen Antrag (§ 176 Abs 2 EO).
Das Originalgutachten kann Mo, Mi, Do und Fr zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr, Dienstag 08:00 bis 13:00 Uhr bei diesem Gericht (3. Stock, Zimmer 334) eingesehen werden.
ALLGEMEINES:
Wenn der Eigentümer einer Liegenschaft (Grundstück, Haus, Wohnung udgl) seinen
Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, können seine Gläubiger in letzter Konsequenz den
zwangsweisen Verkauf seiner Liegenschaft (Zwangsversteigerung) begehren. Das
Bezirksgericht bereitet die Zwangsversteigerung vor und leitet den Versteigerungstermin. Zur
Versteigerung gelangen Grundstücke, Wohnungen, Häuser, Betriebsgebäude udgl. Zum
genauen Gegenstand wird auf das Edikt und das Schätzgutachten samt Beschreibung
verwiesen. Für das Flächenausmaß bzw. die Nutzfläche wird vom Gericht keine Haftung
übernommen. Ob auch Zubehör mitversteigert wird, ist ebenfalls dem Edikt zu entnehmen.
Das Sachverständigengutachten enthält eine ausführliche Beschreibung der Liegenschaft,
Fotos und Pläne. Es kann wie auch die Versteigerungsbedingungen, die sich auf die
Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. von den Interessenten in der
angegebenen Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit nach
vorhergehender telefonischer Anmeldung eingesehen werden. Das Schätzgutachten samt
Anhängen ist aber auch vollständig online unter www.edikte.justiz.gv.at einsehbar.
BESICHTIGUNGSTERMIN:
Ein Interessent hat die Möglichkeit, vor der Versteigerung die Liegenschaft (Wohnung, Haus etc) zu besichtigen. Die verpflichtete Partei und allfällige Mieter haben die Besichtigung grundsätzlich zu dulden. Der Besichtigungstermin wird über Antrag
der betreibenden Parteien oder eines Interessenten festgesetzt; bei diesem Termin ist weder
ein Gerichtsvollzieher noch ein Schlosser anwesend. Wenn gerichtlich festgesetzte
Besichtigungstermine erfolglos bleiben, kann bei Gericht (schriftlich oder am Amtstag zu
Protokoll) ein Antrag auf Durchführung eines Besichtigungstermins unter Beiziehung eines
Schlossers gestellt werden. Der betreibende Gläubiger wird zum Erlag eines
Kostenvorschusses zur Deckung der Kosten der Besichtigung aufgefordert werden, falls
dieser nicht bereits dafür einen Kostenvorschuss erlegt hat. Für den Fall, dass der
Kostenvorschuss nicht oder zu knapp vor dem Versteigerungstermin erlegt wird, wird kein
Besichtigungstermin unter Beiziehung eines Schlossers stattfinden.
TEILNAHME AN DER VERSTEIGERUNG:
Die Liegenschaft darf jedermann mit Ausnahme des Verpflichteten oder seines Vertreters
erwerben. Es empfiehlt sich, bei der Versteigerung persönlich anwesend zu sein. Sollte sich
ein Interessent aber vertreten lassen, ist es nötig, dass der Vertreter eine öffentlich
beglaubigte Spezialvollmacht vorweist. Eine Vollmachtsurkunde kann bei einem Notar oder
Bezirksgericht gebührenpflichtig beglaubigt werden. (Beispiel der Formulierung: „Ich, XX,
geb..., Beruf..., wohnhaft..., bevollmächtige YY, geb..., Beruf..., wohnhaft..., mich bei der
am .... vor dem Bezirksgericht Donaustadt stattfindenden Versteigerung der Liegenschaft
Grundbuch..., EZ.... zu vertreten.) Ein Vertreter einer juristischen Person wie GmbH, OG etc.
hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen. Es ist auch möglich, dass mehrere
Personen eine Liegenschaft ersteigern (Bietergemeinschaft).
WIENER AUSLÄNDERGRUNDVERKEHRSGESETZ:
Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten: (1) natürliche Personen, welche die
österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; (2) juristische Personen sowie rechtsfähige
Personengesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben; (3) juristische
Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im
Inland, an denen Ausländer im Sinne der Z 1 oder 2 überwiegend beteiligt sind; (4) Vereine
mit dem statutengemäßen Sitz im Inland, deren stimmberechtigten Mitglieder überwiegend
Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländern zusammensetzt
(§ 2 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz). Die Bestimmungen des Gesetzes finden keine
Anwendung auf Rechtsgeschäfte, bei denen Ehegatten als
gemeinsame Erwerber auftreten und einer der beiden die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sowie auf den Erwerb von Objekten, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann, durch eine
Eigentümerpartnerschaft und ein Partner der Eigentümerpartnerschaft die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt (§ 3 Z 1 leg cit).
Personen, welche die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EUROPÄISCHEN UNION,
des EWR und der SCHWEIZ haben, werden wie Inländer behandelt (die Staatsbürgerschaft
ist aber nachzuweisen).
Im Versteigerungsverfahren darf der Zuschlag an einen Ausländer nur erteilt werden, wenn er
den Bescheid über die Genehmigung zum Erwerb (§ 4 leg cit) oder eine Bestätigung darüber
vorliegt, dass die behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 5 Abs. 4 leg cit). Zuständig
für die Ausstellung des Bescheids und der Bestätigung ist die MA 35 - Referat Business
Immigration Office, Zelinkagasse 9, 1010 Wien (Onlineterminvereinbarung unter
https://www.wien.gv.at/kontakte/ma35/terminvereinbarung-drittstaaten.html).
Am Beginn der Versteigerung MUSS daher - zusammengefasst - entweder (a) die
österreichische Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden oder (b) die Staatsbürgerschaft
eines Mitgliedstaates der EUROPÄISCHE UNION/EWR/Schweiz oder (c) der entsprechende
Bescheid bzw. die entsprechende Negativbestätigung vorgewiesen werden.
Ein LICHTBILDAUSWEIS muss JEDENFALLS vorgelegt werden.
VADIUM:
Das Vadium ist eine Sicherheitsleistung, die der Ersteher vor der Erteilung des Zuschlags
ausschließlich in Form eines Sparbuches erlegen muss. Andere Formen als Vadium (Bargeld,
Scheck, Online-Sparbuch etc.) sind nicht zulässig. Über Personen, die ohne Vadium
mitbieten, kann eine Geldstrafe bis 10.000 Euro verhängt werden (§ 180 Abs. 1 EO). Bis zu
einem Betrag von 15.000 Euro kann man ein bloßes Sparbuch mit Losungswort erlegen, über
15.000 Euro ist jedenfalls ein Namenssparbuch nötig. Das Sparbuch muss auf den Ersteher
legitimiert sein. Es ist aber auch möglich, statt eines Namenssparbuchs mehrere (bloße
Losungswort-) Sparbücher mit einer Einlage jeweils unter 15.000 Euro zu erlegen. Die Höhe
des Vadiums beträgt 10% des Schätzwertes und wird mit dem Edikt verlautbart.
ABLAUF DER VERSTEIGERUNG:
Nach Aufruf der Sache erteilt der Richter alle nötigen Auskünfte. Das Schätzgutachten und ein
aktueller Grundbuchsauszug liegen zur Einsicht auf. Es werden die Erklärungen betreffend die Lasten auf der Liegenschaft verlesen und erörtert. Weiters wird auf die Vadiumsverpflichtung hingewiesen und über verbotene Abreden belehrt. Anschließend wird zum Bieten
aufgefordert. Es muss zumindest das geringste Gebot, das idR (vorbehaltlich von Änderungen, die im Edikt enthalten sind) der halbe Schätzwert ist, geboten werden. Ob Versteigerungsstufen angeordnet werden, wird im Termin bekannt gegeben. Die Versteigerung wird fortgesetzt, solange höhere Anbote abgeben werden. Wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird, ist die Versteigerung zu
schließen. Anschließend wird, sofern das Vadium erlegt und keinem allfällig erhobenen
Widerspruch stattgeben wird, der Zuschlag erteilt. Dieser Beschluss wird ausgefertigt und den
Parteien des Verfahrens sowie dem Ersteher zugestellt. Der Richter wird bekannt geben, ob
noch ein Überbot möglich ist. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und einer allfälligen 14-tägigen
Überbotsfrist, ist die Erteilung des Zuschlags idR rechtskräftig. Ab Rechtskraft läuft die
Erlagsfrist für das Meistbot.
ÜBERBOT:
Wenn das Meistbot drei Viertel des Schätzwertes nicht erreicht, kann die Versteigerung durch
ein Überbot unwirksam werden. Ein Überbot ist zu berücksichtigen, wenn der Überbieter sich
bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ein Viertel übersteigenden Preis zu
entrichten. Das Überbot ist innerhalb 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der
Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen und gleichzeitig anzubieten, dass ein
Viertel des Überbots durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder
Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden
wird. Der Ersteher kann das höchste Überbot dadurch entkräften, dass er innerhalb dreier
Tage sein Meistbot auf den Betrag des höchsten Überbots erhöht.
KOSTEN:
Für den Erwerb der Liegenschaft hat der Ersteher das Meistbot binnen zwei Monaten nach
rechtskräftiger Zuschlagserteilung samt 4 % Zinsen aus dem Meistbot (gerechnet ab dem Tag
der Versteigerung bis zum Einlangen des Meistbots auf dem Konto) zu erlegen. Das
entsprechende Bankkonto wird dem Ersteher nach der Versteigerung bekannt gegeben. Vom
Meistbot kann das erlegte Vadium abgezogen werden. Bei den Zinsen empfiehlt es sich, die
Höhe selbstständig auszurechnen und gerundet zu erlegen. Die exakte Höhe der Zinsen
ermittelt das Gericht nach vollständiger Berichtigung des Meistbots. Sollte zu viel an Zinsen
erlegt werden, bekommt der Ersteher den Überschuss zurück. Sollte zu wenig an Zinsen bezahlt worden sein, wird der Ersteher aufgefordert, den entsprechenden Betrag nachzuschießen. Es empfiehlt sich, das
Meistbot umgehend zu erlegen, um die Zinsenbelastung gering zu halten.
Wenn der Ersteher mit der Bezahlung des Meistbots säumig ist, kann auf seine Kosten die
Wiederversteigerung der Liegenschaft angeordnet werden. Er haften dann für die Differenz
bei einem geringeren Meistbot („Ausfall am Meistbot”) in der zweiten Versteigerung und für
sämtliche Kosten der Wiederversteigerung.
Neben dem Meistbot fallen noch weitere Kosten an:
(A) Kosten und Gebühren (1,1% vom Meistbot + 47 € Eingabengebühr) für die
bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts:
(B) Grunderwerbssteuer (für deren Entrichtung sich der Ersteher selbstständig an das
Finanzamt wenden muss): 3,5% vom Meistbot. HINWEIS: Seit 01.01.2013 muss die
Abgabenerklärung zwingend durch Notar oder Rechtsanwalt erfolgen.
(C) allfällige und vorläufige Kosten der Räumung (siehe unten)
LASTEN:
Dienstbarkeiten, Hypotheken udgl.:
Die Zwangsversteigerung ist vom Grundsatz geprägt, dass der Ersteher grundsätzlich eine
lastenfreie Liegenschaft erwirbt. Das heißt, der Ersteher kann beantragen, dass nach
Verteilung des Meistbotes sämtliche Pfandrechte gelöscht werden. Dieser Antrag ist am
besten mit dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes zu stellen. In diesem Fall
sollte man sich diesbezüglich an einen Anwalt oder Notar wenden. Das vom Ersteher bezahlte
Meistbot wird zur Deckung aller Schulden verwendet; Gläubiger, deren Forderungen nicht
gedeckt sind, gehen leer aus und haben nicht die Möglichkeit, sich an den Ersteher zu halten.
Hypothekargläubiger, deren Forderung befriedigt werden könnte, haben aber auch die
Möglichkeit, dass Pfandrechte auf der Liegenschaft einverleibt bleiben (Schuldübernahme
statt Barzahlung). In diesem Fall übernimmt der Ersteher die entsprechende Schuld des
Verpflichteten, es vermindert sich aber das Meistbot in diesem Ausmaß. Ob nun ein
Hypothekargläubiger auf Barzahlung verzichtet, erfährt man im Versteigerungstermin.
Neben Pfandrechten ist auf Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Reallasten zu achten; also zB
Wohnrechte, Wasserrechte, Wegerechte, Renten und dgl. Ob diese Lasten zu übernehmen
sind, ergibt sich aus dem Versteigerungsedikt. Jedenfalls zu übernehmen sind öffentlich
rechtliche Lasten (zB die Verpflichtung einen öffentlichen Kanal oder die Stromleitung zu dulden.
Bestandverträge:
Bestandverträge (Pacht oder Miete): Ein Ersteher ist wie ein Käufer grundsätzlich an bestehende Bestandverträge gebunden und muss deswegen etwa auch die vom Mieter allenfalls erlegte Kaution beim Auszug zurückzahlen. Ob ein Mietvertrag vorliegt, ergibt sich oft aus dem
Schätzgutachten samt Beschreibung bzw aus dem Edikt. In einigen Fällen kommt es aber auch vor, dass ein Mieter im Verfahren zunächst nicht aufscheint, sondern sich erst zu
erkennen gibt, nachdem die Liegenschaft bereits verkauft wurde. Es wird vom Exekutionsgericht im Rahmen des Exekutionsverfahren nicht abschließend beurteilt, ob nun
dieser Mietvertrag wirksam oder bloß vorgetäuscht ist. Hier unterscheidet sich das Risiko des Erstehers kaum von jenem eines außergerichtlichen Käufers. Wie der Käufer unterliegt auch der Ersteher dem Risiko, dass er in allfälligen Rechtsstreitigkeiten nach Eigentumsübergang
die Frage klären lassen muss, ob nun ein wirksamer Bestandvertrag vorliegt oder nicht.
Abgabenschulden des Verpflichteten betreffend die Liegenschaft (Kanal-, Wassergebühren, Grundsteuer etc):
Manche Abgaben sind von Gesetzes wegen vorzugsweise aus dem Meistbot zu befriedigen.
Die anderen Abgaben werden im Verfahren grundsätzlich wie andere Lasten behandelt. Sie werden vom Meistbot im Rang der Forderung der Gemeinde berichtigt. Reicht das Meistbot nicht aus, so ist es gängige Praxis, dass die Gemeinde jene Forderungen gegen den Verpflichteten später vom Ersteher verlangen, soweit sie im Exekutionsverfahren nicht zum Zug gekommen sind. Die Höhe der aushaftenden Abgabenschulden sind dem Gericht nur bekannt, wenn die Gemeinde eine Forderungsanmeldung erstattet oder wenn der
Sachverständige die entsprechende Beträge erhoben hat.
Eine wichtige SONDERREGELUNG gilt bei WOHNUNGSEIGENTUM betreffend im Sinn des
§ 27 Abs 3 WEG bevorzugte Forderungen: Diese Forderungen werden vorzugsweise aus dem
Meistbot befriedigt. Wenn sie aber keine Deckung in der Verteilungsmasse finden, so sind sie vom Ersteher zusätzlich zum Meistbot zu übernehmen.
ÜBERGABE DER LIEGENSCHAFT AN DEN ERSTEHER.
Wenn dem Ersteher der Zuschlag rechtskräftig erteilt wurde und er das Meistbot samt Zinsen vollständig bezahlt hat, hat er Anspruch, dass ihm die Liegenschaft übergeben wird. Die Übergabe (Delogierung) ist bei Gericht (schriftlich oder zu Protokoll) zu beantragen. Das Gericht führt wohl die Räumung durch, die Arbeitskräfte (Träger, Schlosser), Kartons und Transportmittel (LKW) muss jedoch der Ersteher bereit stellen, wobei er die Möglichkeit hat,
diese Kosten binnen vier Wochen vom Verpflichteten bei Gericht (schriftlich oder zu Protokoll) zu begehren. Eine Garantie, dass der Verpflichtete die Kosten tatsächlich ersetzt, kann aber das Gericht nicht geben, es ist in vielen Fällen fraglich, ob die Kosten tatsächlich ersetzt
werden. Es empfiehlt sich auch hier, sich direkt an den
Verpflichteten zu wenden um eine gütliche, kostenschonende und außergerichtliche Übergabe zu vereinbaren. Keinesfalls ist hier Selbsthilfe gestattet. Der Ersteher ist also nicht befugt, ohne Rücksprache mit dem
Verpflichteten in Eigenregie Schlösser auszuwechseln und Sachen zu entfernen. Sollte eine
gerichtliche Räumung anberaumt werden, können allfällige Informationen über die Mitwirkung
des Erstehers beim zuständigen Gerichtsvollzieher eingeholt werden.
GRUNDBUCHSORDNUNG:
Der Ersteher ist nach rechtskräftiger Verteilung des Meistbots verpflichtet, die Herstellung der
Grundbuchsordnung zu beantragen. Er muss sich um die Einverleibung seines
Eigentumsrechtes und um die Löschung der Lasten kümmern. Diesbezüglich und auch bei
einer zwischenzeitlichen Weiterveräußerung durch den Ersteher sollte man sich an einen
Anwalt oder Notar wenden, weil es sich um einen formalrechtlichen Antrag handelt.
Findet die Versteigerung statt?
Es kommt immer wieder vor, dass sich die Parteien sprichwörtlich in letzter Sekunde einigen
und die Versteigerung entfällt. Sobald das Gericht von einer solchen Einigung erfährt, wird der
Entfall der Versteigerungstagsatzung durch Edikt bekanntgemacht. Es wird daher empfohlen,
möglichst kurz vor dem Termin in der Ediktsdatei Einsicht zu nehmen und sich zu vergewissern, dass der Termin noch aufrecht ist.
01660 Kagran
4610
2
Obstgartenweg 3A
1220 Wien
Sonstiges
KFZ-Stellplatz in der Tiefgarage
13,23 m²
25.000,00 EUR
kein Zubehör
2.500,00 EUR
12.500,00 EUR
Baurechtswohnungseigentum
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Die Reihenfolge der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaftsanteile wurde über Antrag der betreibenden Partei festgelegt.
Beschreibung der Liegenschaftsanteile:
Nutzflächen:
KFZ Stellplatz S1 : 13,23 m²
KFZ Stellplatz S2: 13,23 m²
KFZ Stellplatz S3: 20,14 m²
KFZ Stellplatz S5: 12,50 m²
KFZ Stellplatz S6: 12,50m²
Es handelt sich jeweils um KFZ-Stellplätze, die sich im Keller des Mehrfamilienhauses befinden. Insgesamt sind dort acht Stellplätze vorhanden. Der Zugang zur Garage ist sowohl vom Haus Obstgartenweg 3A als auch vom Haus Obstgartenweg 3 möglich. Die Zufahrt zu der sich im Kellergeschoss befindlichen Garage ist ausschließlich über die Rampe auf dem straßenseitig vorgelagerten Nachbargrundstück Nr. 1066/185 mit der Anschrift Obstgartenweg 3 möglich.
Die Liegenschaft ist als Bauland - Wohngebiet gewidmet, es gilt Bauklasse I offen oder gekuppelt mit einer Beschränkung der Gebäudehöhe auf 7,5 Meter und einer Vorgartentiefe von 5 Metern.
Mit Baurechtsvertrag vom 23.06.2020 samt Nachtrag
vom 06.07.2020 hat das Chorherrenstift Klosterneuburg der verpflichteten Partei beginnend mit 01.07.2019 für die Dauer von 100 Jahren ein Baurecht an der gegenständlichen Liegenschaft eingeräumt. Mit Vertrag vom 14.11.2022 wurde Baurechtswohnungseigentum begründet. Für alle gegenständlichen KFZ-Stellplätze wurden im Wesentlichen gleichlautende Nutzungsvereinbarungen abgeschlossen. Ein derartiger Nutzungsvertrag ist dem Gutachten als Beilage angeschlossen. Die Liegenschaftanteile sind an Wasser, Kanal und Strom angeschlossen.
Die monatlichen Vorschreibungen betragen für
Stellplatz S1: EUR 52,48 zzgl. jährlich EUR 344,24 Baurechtszins
Stellplatz S2: EUR 52,48 zzgl. jährlich EUR 344,24 Baurechtszins
Stellplatz S3: EUR 76,32 zzgl. jährlich EUR 500,72 Baurechtszins
Stellplatz S5: EUR 47,70 zzgl. jährlich EUR 312,94 Baurechtszins
Stellplatz S6: EUR 47,70 zzgl. jährlich EUR 312,94 Baurechtszins
Das Gesuch für die Einverleibung von Wohnungseigentum langte bei Gericht am 15.12.2022 ein, ein rechtsgeschäftlicher Kauf der KFZ-Stellplätze ist sohin ab 15.12 2025 möglich.
Gemäß Schreiben der MA 6 vom 16.01.2025 bestehen keine aushaftenden Abgaben.
Sonstige Hinweise:
Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen:
Das geringste Gebot wird gemäß § 146 Abs. 1 Z 5 EO auf EUR <#Geringstes Gebot;> erhöht. Es ist davon auszugehen, dass sich eine hohe Anzahl an Kaufinteressenten findet und durch die Erhöhung ein höherer Erlös erzielt werden kann.
Das Vadium kann nur in Form einer Sparurkunde (Namenssparbuch oder Sparbuch mit Losungswort; echte Spar-Urkunde, kein sogenanntes „Online-Sparbuch“) erlegt werden; Bargeld, Scheck und dergleichen sind nicht zulässig. Bei einem Einlagestand von mehr als EUR 15.000,-- können nur Namenssparbücher akzeptiert werden.
Wenn Sie als Vertreter für jemand anderen mitbieten wollen, ist die Vorlage einer beglaubigten Spezialvollmacht erforderlich.
Zum Bieten wird nur zugelassen, wer seine Identität und Staatsbürgerschaft durch einen Reisepass oder einen Personalausweis oder einen Lichtbildausweis in Verbindung mit einem Staatsbürgerschaftsnachweis nachweisen kann.
Für Interessenten, die weder die Staatsbürgerschaft von ÖSTERREICH noch jene eines Mitgliedstaates der EUROPÄISCHE UNION oder des EWR oder der SCHWEIZ haben, ist das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz zu beachten und wird auf die dortigen Bestimmungen verwiesen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek
eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben
an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Eine Mitteilung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 i.d.g.F. hat die verpflichtete Partei nicht abgegeben.
Alle Edikte zum Fall:
1220 Wien, Obstgartenweg 3A
1220 Wien, Obstgartenweg 3A
1220 Wien, Obstgartenweg 3A
1220 Wien, Obstgartenweg 3A
1220 Wien, Obstgartenweg 3A