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ParteienParteienSchuldnerSchuldner
MasseverwalterMasseverwalter
MasseverwalterstellvertreterMasseverwalterstellvertreter
Ausgleichsverwalter (vor IRÄG 2010)Ausgleichsverwalter
Ausgleichsverwalterstellvertreter (vor IRÄG 2010)Ausgleichsverwalterstellvertreter
AufsichtspersonAufsichtsperson
InsolvenzverwalterInsolvenzverwalter
Sanierungsverwalter (IRÄG 2010)Sanierungsverwalter
Sanierungsverwalterstellvertreter (IRÄG 2010)Sanierungsverwalterstellvertreter
keine EröffnungDas Insolvenzverfahren/Schuldenregulierungsverfahren wird mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Der Schuldner ist zahlungsunfähig. (IRÄG 2010)KostendeckungKost*
Eröffnung (§ 2 IO, § 4 AO),
Anmeldungsfrist
Eröffnung des Konkurses/Anschlusskonkurses: TT.MM.JJJJEröffnungEröff*
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens TT.MM.JJJJEröffnungEröff*
Eröffnung des Sanierungsverfahrens TT.MM.JJJJEröffnungEröff*
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens am TT.MM.JJJJ (vor IRÄG 2010)EröffnungEröff*
Eröffnung des Geschäftsaufsichtsverfahrens am TT.MM.JJJJEröffnungEröff*
Anmeldungsfrist bis TT.MM.JJJJEröffnungAnm*
TagsatzungTagsatzung: TT.MM.JJJJ, um HH:MM, xx Ort xxxxxxxxxxTagsatzung
Prüfungstagsatzung - allgemeinePrüfungstagsatzungTagsatzungPrüf*
Prüfungstagsatzung - nachträgliche (§ 107 Abs 2 IO)Nachträgliche PrüfungstagsatzungTagsatzungnach*
Berichtstagsatzung (§ 91a IO)BerichtstagsatzungTagsatzungBeri*
1. Gläubigerversammlung (§ 74 Abs 3 IO)1. GläubigerversammlungTagsatzungGläub*
Gläubigerversammlung (§ 91 Abs 2 IO) Gläubigerversammlung, Tagesordnung:TagsatzungTages*
Zwangsausgleichstagsatzung (§ 145 Abs 2 KO)Zwangsausgleichstagsatzung (vor IRÄG 2010)TagsatzungZwang*
Sanierungsplantagsatzung (§ 145 Abs 2 IO)Sanierungsplantagsatzung (IRÄG 2010)
Zahlungsplantagsatzung (§ 193 Abs 2 IO)ZahlungsplantagsatzungTagsatzungZahl*
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung (§ 200 Abs 2 IO)AbschöpfungsverfahrenstagsatzungTagsatzungAbsch*
Verteilungstagsatzung (§ 130 Abs 1,4 IO)VerteilungstagsatzungTagsatzungVert*
Meistbotsverteilungstagsatzung (§ 119 IO)MeistbotsverteilungstagsatzungTagsatzungMeist*
Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs 3 IO) RechnungslegungstagsatzungTagsatzungRech*
VermögensverzeichnistagsatzungVermögensverzeichnistagsatzungTagsatzungVerm*
SchlussrechnungstagsatzungSchlussrechnungstagsatzungTagsatzungSchlu*
AusgleichstagsatzungAusgleichstagsatzung (vor IRÄG 2010)TagsatzungAusg*
Tagsatzung abberaumtDie für den TT.MM.JJJJ anberaumte Tagsatzung wird abberaumt.AbberaumungTag*
Tagsatzung verlegtDie für den TT.MM.JJJJ anberaumte Tagsatzung wird verlegt auf den
Datum: TT.MM.JJJJ
um: # Uhr
Ort: #
VerlegungTag*
Zwischenerledigungbesondere Zustellungen unterbleiben (§ 257 IO)Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zugestellt werden.Zustellungzug*
Aulösung von BezirksgerichtenDieser Insolvenzfall wird unter der Geschäftszahl des aufgelassenen Gerichts
nunmehr weiter geführt vom neu zuständigen Bezirksgericht
#
Für Auskünfte ist daher nur mehr das neu zuständige Gericht zu kontaktieren.
Alle Hinweise im ergänzenden Inhalt beziehen sich ebenfalls nur mehr auf
dieses Gericht.
Auflösungneu
Beiordnung Gläubigerausschuss (§ 88 Abs 1 IO)Gläubigerausschuss - Mitglieder:

#
BeiordnungGläub*
Beiordnung
Gläubigerbeirat (§ 36 Abs 1 AO)

(vor IRÄG 2010)
Gläubigerbeirat - Mitglieder:

#
BeiordnungGläub*
Masseunzulänglichkeit (§ 124a KO)
(vor IRÄG 2010)
Hinweis: vor dem 1.7.2010 veröffentlichte Fälle sind unter dem alten Suchwort „Konkursmasse“ zu finden, ab dem 1.7.2010 neu veröffentlichte unter „Insolvenzmasse“
Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Konkursmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).KonkursmasseMasse*
Masseunzulänglichkeit (§ 124a IO)
(IRÄG 2010)
Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).InsolvenzmasseMasse*
Entfall der Masseunzulänglichkeit (§ 124a KO)
(vor IRÄG 2010)
Hinweis: vor dem 1.7.2010 veröffentlichte Fälle sind unter dem alten Suchwort „Konkursmasse“ zu finden, ab dem 1.7.2010 neu veröffentlichte unter „Insolvenzmasse“
Der Masseverwalter hat den Wegfall der Masseunzulänglichkeit angezeigt.KonkursmasseMasse*
Entfall der Masseunzulänglichkeit (§ 124a IO)
(IRÄG 2010)
Der Masseverwalter hat den Wegfall der Masseunzulänglichkeit angezeigt.InsolvenzmasseMasse*
Bekanntmachung Verpachtung oder Veräußerung (§ 117 IO)
(vor IRÄG 2010)
Hinweis: vor dem 1.7.2010 veröffentlichte Fälle sind unter dem alten Suchwort „Konkursmasse“ zu finden, ab dem 1.7.2010 neu veröffentlichte unter „Insolvenzmasse“
Der Masseverwalter hat Verpachtungen oder Veräußerungen in der Ediktsdatei bekannt gemacht.KonkursmasseMasse*
Bekanntmachung Verpachtung oder Veräußerung (§ 117 IO)
(IRÄG 2010)
Der Masseverwalter hat Verpachtungen oder Veräußerungen in der Ediktsdatei bekannt gemacht.InsolvenzmasseMasse*
Verteilungsentwurf vom Masseverwalter vorgelegt (§ 130 Abs 1 IO)
(vor IRÄG 2010)
Hinweis: vor dem 1.7.2010 veröffentlichte Fälle sind unter dem alten Suchwort „Konkursmasse“ zu finden, ab dem 1.7.2010 neu veröffentlichte unter „Insolvenzmasse“
Der Masseverwalter hat einen Verteilungsentwurf vorgelegt:
Verteilungsquote: #
KonkursmasseVert*
Verteilungsentwurf vom Masseverwalter vorgelegt (§ 130 Abs 1 IO)
(IRÄG 2010)
Der Masseverwalter hat einen Verteilungsentwurf vorgelegt:
Verteilungsquote: #
InsolvenzmasseVert*
Geringfügungkeit (§ 180a IO)Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.Geringfügigger*
Eigenverwaltung entzogen
(IRÄG 2010)
Dem Schuldner wird die Eigenverwaltung entzogen.Eigenverwaltungentzogen
Eigenverwaltung beschränkt
(IRÄG 2010)
Die Eigenverwaltung wird beschränkt.
Inhalt der Beschränkung
#
Eigenverwaltungbeschränkt
Bezeichnungsänderung
(IRÄG 2010)
Die Bezeichnung des Verfahrens wird auf Konkursverfahren abgeändert.Bezeichnungsänderungabgeändert
EigenverwaltungEigenverwaltung des Schuldners.EigenverwaltungEig*
Unternehmensschließung - war bereits geschlossenDas Unternehmen bleibt geschlossen.Unternehmenbleibt
Unternehmensschließung - wird geschlossenDie Schließung des Unternehmens wird angeordnet.UnternehmenSchl*
Unternehmensschließung - wird nicht geschlossenDas Unternehmen wird auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt.Unternehmenfort*
Unternehmensschließung - WiedereröffnungDie Wiedereröffnung des Unternehmens wird angeordnet.UnternehmenWieder*
Unternehmensschließung - befristet fortgeführt
(vor IRÄG 2010)
Das Unternehmen wird befristet fortgeführt.Unternehmenfort*
Unternehmensschließung - fortgeführtDas Unternehmen wird fortgeführt.Unternehmenfort*
Genehmigung des Zwischenverteilungsentwurfs des Masseverwalters (§ 130 Abs 4 IO)Der Zwischenverteilungsentwurf des Masseverwalters wird genehmigt.ZwischenverteilungZwisch*
Genehmigung des Schlussverteilungsentwurfs des Masseverwalters (§ 130 IO)Der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters wird genehmigt.SchlussverteilungSchluss*
Feststellung der Schlussrechnung (bei Eigenverwaltung) Die Schlussrechnung wird festgestellt.Schlussrechnungfest*
Genehmigung der Schlussrechnung (bei Bestellung eines Masseverwalters) Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.SchlussrechnungMass*
Abweisung des Antrags auf Einleitung des AbschöpfungsverfahrensDer Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wird abgewiesen.Abschöpfungsverfahrenabg*
Abschöpfungsverfahren eingeleitet (§ 200 Abs 4 IO)Das Abschöpfungsverfahren wird am TT.MM.JJJJ eingeleitet.Abschöpfungsverfahreneing*
Bestätigung des Zahlungsplans (§ 196 IO)
(vor IRÄG 2010)
Der am TT.MM.JJJJ angenommene Zahlungsplan wird bestätigt.
Wesentlicher Inhalt:
#
BestätigungZahl*
Bestätigung des Zahlungsplans (§ 196 IO)
(IRÄG 2010)
Der am TT.MM.JJJJ angenommene Zahlungsplan wird bestätigt. BestätigungZahl*
Annahme des Zahlungsplans (§ 193 Abs 1 KO)
(vor IRÄG 2010)
Der Zahlungsplan wurde angenommen.ang*
Annahme des Zahlungsplans (§ 193 Abs 1 IO)
(IRÄG 2010)
Der Zahlungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt:
#
Zahlungsplanang*
Zahlungsplans nicht angenommen (§ 193 Abs 1 IO)Der Zahlungsplan wurde nicht angenommen. Zahlungsplannicht
Zahlungsplan -
Ende der Zahlungsfrist
(nur für neuerliche Eintragung in die Insolvenzdatei)
ZAHLUNGSPLAN - Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJZahlungsplanEnde
Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans Dem am TT.MM.JJJJ angenommenen Zahlungsplan wird die Bestätigung versagt.Zahlungsplanversagt
Zahlungsplan neu bzw geändert (§ 195a IO)Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird für # Jahr/Mon zur Vorlage eines geänderten oder neuen Zahlungsplans fortgesetzt.Zahlungsplanfort*
Sanierungsplan angenommen
(IRÄG 2010)
Der Sanierungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt:
#
SanierungsplanSanierungs*
Sanierungsplan nicht angeommen
(IRÄG 2010)
Der Sanierungsplan wurde nicht angenommen.SanierungsplanSanierungs*
Sanierungsplan bestätigt
(IRÄG 2010)
Der am TT.MM.JJJJ angeommene Sanierungsplan wird bestätigt.SanierungsplanSanierungs*
Sanierungsplan nicht bestätigt
(IRÄG 2010)
Dem am TT.MM.JJJJ angenommenen Sanierungsplan wird die Bestätigung versagt.SanierungsplanSanierungs*
Zwangsausgleich bestätigt (§ 157 KO)
(vor IRÄG 2010)
Der am TT.MM.JJJJ angenommene Zwangsausgleich wird bestätigt. Wesentlicher Inhalt:BestätigungZwang*
Zwangsausgleich bestätigt Überwachung durch Sachwalter
(vor IRÄG 2010)
Der am TT.MM.JJJJ angenommene Zwangsausgleich wird bestätigt. Die Ausgleichserfüllung wird durch einen Sachwalter erfüllt. Wesentlicher Inhalt:AusgleichsbestätigungZwang*
Annahme des Zwangsausgleichs (§ 147 Abs 1 KO)
(vor IRÄG 2010)
Der Zwangsausgleich wurde angenommen.Zwangsausgleichang*
Zwangsausgleich nicht angenommen (§ 193 Abs 1 KO)
(vor IRÄG 2010)
Der Zwangsausgleich wurde nicht angenommen.Zwangsausgleichnicht
Zwangsausgleich -
Ende der Zahlungsfrist
(nur für neuerliche Eintragung in die Insolvenzdatei)

(vor IRÄG 2010)
ZWANGSAUSGLEICH - Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJZwangsausgleichEnde
Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleichs
(vor IRÄG 2010)
Dem am TT.MM.JJJJ angenommenen Zwangsausgleich wird die Bestätigung versagt.Zwangsausgleichversagt
Annahme des Ausgleichs (§ 42 Abs 1 AO)
(vor IRÄG 2010)
Der Ausgleich wurde angenommen.Ausgleichang*
Ausgleich nicht angenommen
(vor IRÄG 2010)
Der Ausgleich wurde nicht angenommen.Ausgleichnicht
Bestätigung des Ausgleichs Überwachung durch Sachwalter
(vor IRÄG 2010)
Der am TT.MM.JJJJ angenommene Ausgleich wird bestätigt. Die Ausgleichs-erfüllung wird durch einen Sachwalter erfüllt. Wesentlicher Inhalt:AusgleichsbestätigungAus*
Sanierungsplanbestätigung
(IRÄG 2010)
Der am TT.MM.JJJJ angenommene Sanierungsplan wird bestätigt. Die Erfüllung des Sanierungsplans wird durch einen Treuhänder überwacht.SanierungsplanbestätigungSanierungs*
Bestätigung des Ausgleichs (§ 49 Abs 2 AO)
(vor IRÄG 2010)
Der am TT.MM.JJJJ angenommene Ausgleich wird bestätigt. Wesentlicher Inhalt:BestätigungAus*
Versagung der Bestätigung des Ausgleichs (§ 50 AO)
(vor IRÄG 2010)
Dem am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleich wird die Bestätigung versagt.Bestätigungvers*
Änderung der Zuständigkeit innerhalb des Gerichts - AbtretungVerfahren abgetreten an:Überweisungabge*
Änderung der Zuständigkeit - AbtretungVerfahren überwiesen an:ÜberweisungVerf*
Änderung der Zuständigkeit - ÜbernahmeVerfahren übernommen von:ÜbernahmeVerf*
Einstweilige Vorkehrungen (§ 73 Abs 3 IO)Einstweilige Vorkehrungen:VorkehrungenVor*
Fristverlängerung für die Annahme des Ausgleichs (§ 68 AO)
(vor IRÄG 2010)
Die Frist zur Annahme des Ausgleichs ersteckt bis TT.MM.JJJJ.AnnahmefristAnn*
Einstellung des Ausgleichsverfahrens ohne Anschlusskonkurs
(vor IRÄG 2010)
Das Ausgleichsverfahren wird ohne Anschlusskonkurs eingestellt.Einstellungohne
Einstellung des Ausgleichsverfahren mit Anschlusskonkurs
(vor IRÄG 2010)
Das Ausgleichsverfahren wurde eingestellt. Anschlusskonkurs zu ZZ9 S ZZZ9/JJa, eröffnet am TT.MM.JJJJ.Anschlusskonkurseing*
Rekurs (IRÄG 2010)Gegen #### ist ein Rekurs eingelangt.RekursRekurs
AufhebungenSchlussverteilung (§ 139 IO)Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird nach Schlussverteilung aufgehoben.Schlussverteilungaufg*
nach Verteilung bei Masseunzulänglichkeit (§ 124a Abs 3 IO)Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben.AufhebungMasse*
Zwangsausgleich bestätigt (§ 157 KO)
(vor GIN 2006)
Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJ angenommenen Zwangsausgleichs aufgehoben. AufhebungZwang*
Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung
(vor IRÄG 2010)
Die Bestätigung des Ausgleichs ist rechtskräftig.AufhebungAus*
Mangels Vermögens (§ 123a IO)
(IRÄG 2010)
Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren / Das Sanierungsverfahren wird mangels Kostendeckung aufgehoben.AufhebungKosten*
Zustimmung aller Gläubiger (§ 123b IO)Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren / Das Sanierungsverfahren wird mit Zustimmung aller Gläubiger aufgehoben.Aufhebungaller
Bestätigung des Zahlungsplans (§ 196 KO)
(vor GIN 2006)
Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJ angenommenen Zahlungsplans aufgehoben. AufhebungZahl*
Abschöpfungsverfahren eingeleitet (§ 200 Abs 4 KO)
(vor GIN 2006)
Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens aufgehoben.AufhebungAbsch*
Beendigung des fortgesetzten Verfahrens (§ 65 Abs 2 AO)
(vor IRÄG 2010)
Das nach der Ausgleichsbestätigung fortgesetzte Ausgleichsverfahren ist rechtskräftig beendet.Beendigungfort*
rechtskräftige Einstellung des Ausgleichsverfahrens ohne Anschlusskonkurs (§ 67 AO)
(vor IRÄG 2010)
Die Einstellung des Ausgleichsverfahrens ist rechtskräftig.EinstellungAus*
Aufhebungen im Ausgleichsverfahren
(vor IRÄG 2010)
Aufhebung nach § 57 Abs 1 AODas am TT.MM.JJJJ eröffnete Ausgleichsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs gemäß § 57 Abs 1 AO aufgehoben.Aufhebung1 + auf*
Aufhebung nach § 57 Abs 2 AODas am TT.MM.JJJJ eröffnete Ausgleichsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs gemäß § 57 Abs 2 AO aufgehoben.Aufhebung2 + auf*
Aufhebung nach § 57 Abs 1 AODas am TT.MM.JJJJ eröffnete Ausgleichsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs gemäß § 57 Abs 1 AO aufgehoben. Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJAufhebung1 + Zahl*
Aufhebung nach § 57 Abs 2 AODas am TT.MM.JJJJ eröffnete Ausgleichsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs gemäß § 57 Abs 2 AO aufgehoben. Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJAufhebung2 + Zahl*
Aufhebung rechtskräftigrechtskräftige Aufhebung des Konkurses Die Aufhebung des Konkurses / Schuldenregulierungsverfahrens ist rechtskräftig.Rechtskraftrechts*
rechtskräftige Aufhebung des Konkurses
(vor GIN 2006)
Die Aufhebung des Konkurses / Schuldenregulierungsverfahrens ist rechtskräftig. Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJRechtskraftrechts*
Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet, Aufhebung des KonkursesDas Abschöpfungsverfahren ist rechtskräftig eingeleitet.
Der Konkurs/Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Aufhebung
eingel*
Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt, rechtskräftige Aufhebung des KonkursesDer Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Der Konkurs/Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJ
Aufhebungrechts*
Zwangsausgleich rechtskräftig bestätigt, rechtskräftige Aufhebung des Konkurses
(vor IRÄG 2010)
Der Zwangsausgleich ist rechtskräftig bestätigt.
Der Konkurs/Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJ
Aufhebungrechts*
Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt, Aufhebung des Konkurses / Schuldenregulierungsverfahrens / Sanierungsplans
(IRÄG 2010)
Der Sanierungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren / Das Sanierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJ
Aufhebungrechts*
RechtskraftAbweisung mangels Kostendeckung – Rechtskraft
(vor IRÄG 2010)
Der Beschluss, mit dem der Konkursantrag / Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde ist rechtskräftig.Rechtskraftrechts*
Abweisung mangels Kostendeckung – Rechtskraft
(IRÄG 2010)
Die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens / Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung ist rechtskräftig.Rechtskraftrechts*
Abweisung mangels Kostendeckung – Rechtskraft
(IRÄG 2010)
Der Beschluss, mit dem der Konkurs / das Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung abgewiesen wurde, ist rechtskräftig.Rechtskraftrechts*
Aufhebung nach Rekursentscheidung rechtskräftignach Rekursentscheidung (§ 79 IO)Die Eröffnung des Konkurses / Schuldenregulierungsverfahrens / Sanierungsverfahrens wurde rechtskräftig abgeändert. Die Wirkungen der Konkurseröffnung / Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens / Eröffnung des Sanierungsverfahrens sind beendet. Aufhebungauf*
NachverfahrenAbschöpfungsverfahren - Erteilung der RestschuldbefreiungDas Abschöpfungsverfahren wird beendet. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt.Abschöpfungsverfahrenerteilt
Abschöpfungsverfahren - Erteilung der RestschuldbefreiungDem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt.Abschöpfungsverfahrenerteilt
Abschöpfungsverfahren - Entscheidung ausgesetztDas Abschöpfungsverfahren wird beendet. Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung wird ausgesetzt bis: TT.MM.JJJJAbschöpfungsverfahrenausge*
Abschöpfungsverfahren - keine RestschuldbefreiungDas Abschöpfungsverfahren wird beendet. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung nicht erteilt.Abschöpfungsverfahrennicht
Abschöpfungsverfahren - keine RestschuldbefreiungDem Schuldner wird Restschuldbefreiung nicht erteilt.Abschöpfungsverfahrennicht
Abschöpfungsverfahren - vorzeitige EinstellungDas Abschöpfungsverfahren wird vorzeitig eingestellt.Abschöpfungsverfahrenvorz*
Widerruf der Restschuldbefreiung gem § 216 IODie mit Beschluss vom TT.MM.JJJJ erteilte Restschuldbefreiung wird gem § 216 IO widerrufen.Abschöpfungsverfahrenwider*
Veröffentlichungen nach AufhebungÜberwachung der Erfüllung des Sanierungsplans - beendet
(IRÄG 2010)
Die Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans wird beendet.ÜberwachungÜber*
Überwachung – rechtskräftig beendet
(IRÄG 2010)
Die Beendigung der Überwachung ist rechtskräftig.ÜberwachungÜber*
Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans – eingestellt
(IRÄG 2010)
Die Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans wird eingestellt.ÜberwachungÜber*
Einstellung der ÜberwachungDie Einstellung der Überwachung ist rechtskräftig.ÜberwachungÜber*
Einstellung der Überwachung- neuerliches Insolvenzverfahren
(IRÄG 2010)
Die Einstellung der Überwachung ist rechtskräftig. Neuerliches Insolvenzverfahren zu ####.ÜberwachungÜber*
Einstellung der Überwachung- neuerliches Insolvenzverfahren unterbleibt
(IRÄG 2010)
Die Einstellung der Überwachung ist rechtskräftig. Eine neuerliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbleibt.ÜberwachungÜber*
Überwachung durch Sachwalter - Beendigung (§ 157g Abs 1 KO ohne neuerliche Konkurseröffnung)
(vor IRÄG 2010)
Die Überwachung der Erfüllung des am angenommenen Zwangsausgleichs ist gemäß § 157g Abs 1 KO rechtskräftig beendet. ÜberwachungÜber*
Überwachung durch Sachwalter - Beendigung mit neuerlicher Konkurseröffnung (§ 157g Abs 5 KO)
(vor IRÄG 2010)
Die Überwachung der Erfüllung des Zwangsausgleichs ist rechtskräftig beendet. Neuerliches Konkurs- / Schulden-regulierungsverfahren zu ZZ9 S ZZZZ9/JJa, eröffnet am TT.MM.JJJJ.ÜberwachungNeu*
Überwachung durch Sachwalter - Einstellung (§ 157g Abs 2, Z ...)
(vor IRÄG 2010)
Die Überwachung der Erfüllung des Zwangsausgleichs ist rechtskräftig eingestellt nach § 157g Abs 2 Z #Überwachungeing*
Überwachung durch Sachwalter - Einstellung (§ 157g Abs 2, Z 3)
(vor IRÄG 2010)
Die Überwachung der Erfüllung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Zwangsausgleichs ist gemäß § 157g Abs 2 Z 3 KO rechtskräftig eingestellt. Eine neuerliche Konkurseröffnung unterbelibt.Überwachungeing*
Überwachung durch Sachwalter - Beendigung (§ 64 Abs 1 AO)
(vor IRÄG 2010)
Die Überwachung der Erfüllung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs ist gemäß § 64 Abs 1 AO rechtskräftig beendigt.Überwachungeing*
Überwachung durch Sachwalter - Beendigung (§ 64 Abs 2 Z 1 AO)
(vor IRÄG 2010)
Die Überwachung der Erfüllung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs ist gemäß § 64 Abs 2 Z 1 AO rechtskräftig beendigt.Überwachungeing*
Überwachung durch Sachwalter - Beendigung (§ 64 Abs 2 Z 2 AO)
(vor IRÄG 2010)
Die Überwachung der Erfüllung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs ist gemäß § 64 Abs 2 Z 2 AO rechtskräftig beendigt.Überwachungeing*
Überwachung durch Sachwalter - Beendigung (§ 64 Abs 2 Z 3 AO)
(vor IRÄG 2010)
Die Überwachung der Erfüllung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs ist gemäß § 64 Abs 2 Z 3 AO rechtskräftig beendigt.Überwachungeing*
Wiederaufnahmeinfolge Nichtigkeit des Zwangsausgleichs (§ 158 Abs 3 KO)
(vor IRÄG 2010)
Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird infolge Nichtigkeit des Zwangsausgleichs wieder aufgenommen.ÜbernahmeZwang*
infolge Nichtigkeit des ZahlungsplansDer Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird infolge Nichtigkeit des Zahlungsplans wieder aufgenommen.ÜbernahmeZahl*
infolge Nichtigkeit des Sanierungsplans
(IRÄG 2010)
Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird infolge Nichtigkeit des Sanierungsplans wieder aufgenommen.ÜbernahmeSanierungs*
infolge vorzeitiger Einstellung des AbschöpfungsverfahrensDer Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird infolge vorzeitiger Einstellung des Abschöpfungsverfahrens wieder aufgenommen.Wiederaufnahmevorz*
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