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Nachweis der Nachhaltigkeit im Sinne der Berichtspflicht gemäß § 27 Zivilrechts-Mediations-Gesetz
Gemäß § 27 ZivMediatG haben zum Nachweis der Nachhaltigkeit der Tätigkeit die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen der Bundesministerin für Justiz bis längstens 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich über Umfang, Inhalt und Erfolg der Ausbildungstätigkeit des vergangenen Jahres zu berichten.
Die Richtlinie des Beirats für Mediation über die Kriterien zur Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge nach § 23 Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG besagt unter Punkt I. Berichtswesen (§ 27 ZivMediatG) dazu folgendes:
Über
1. Zahl, Titel und Inhalt der Kurse;
2. Zahl der TeilnehmerInnen und AbsolventInnen
müssen vollständige Berichte vorgesehen werden.
Der Nachweis der Nachhaltigkeit der Tätigkeit der eingetragenen Ausbildungseinrichtungen ist künftig (ab dem Jahr 2019 bis fortlaufend – immer für jeweils das vorangegangene Jahr) unter Berücksichtigung folgenden Leitfadens zu erbringen:
Leitfaden_Berichtspflicht_§_27_ZivMediatG_(Stand_09_2023).doc
September 2023
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