BG Gmunden (421), 1 T 1/24f
Todeserklärung
1 T 1/24f
26.11.2024
Berger jun., Johann
21.10.1966
Aurolzmünster
Österreich
Weinbergstraße 68, 4694 Ohlsdorf (Weinberg 56, 4694 Ohlsdorf)
römisch-katholisch
Das Bezirksgericht Gmunden leitet auf Antrag von Günther Berger und Johann Berger sen. das Verfahren zur Todeserklärung des Johann Berger jun. ein.
Nähere Bezeichnung des Verschollenen:
Vorname und Familienname: Johann Berger jun.
Geburtstag und Geburtsort: 21.10.1966, Aurolzmünster
Name der Eltern: Johann Berger sen., geb. 25.01.1942
Franziska Berger, geb. 27.11.1946
letzter Wohnsitz: Weinbergstraße 68, 4694 Ohlsdorf (Weinberg 56, 4694 Ohlsdorf)
Beruf: Maschinenschlosser
Staatsangehörigkeit: Österreich
Religionszugehörigkeit: römisch-katholisch
Familienstand: ledig
Über den Verschollenen soll jede Nachricht fehlen, seit er zuletzt am 11.09.1992 in Gmunden im Café Baumgartner gesehen wurde und sämtliche Suchaktionen ergebnislos blieben.
Herr Johann Berger jun. wird aufgefordert, sich spätestens bis zum 10.02.2025 bei diesem Gericht zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden kann.
Das Gericht fordert alle auf, die Nachricht über Herrn Johann Berger jun. geben können, solche Nachrichten dem Gericht spätestens bis 10.02.2025 mitzuteilen.
Die Kundmachung endet am 10.02.2025. Nach diesem Tag wird das Gericht auf erneuten Antrag über die Todeserklärung entscheiden.
Die Bestellung eines Kurators nach § 17 TEG ist nach den Umständen des Falles entbehrlich.
Das BG Gmunden leitet auf Antrag von
- Berger, Günther, Weinbergstraße 68, 4694 Ohlsdorf
- Berger sen., Johann, Weinbergstraße 68, 4694 Ohlsdorf
Die verschollene Person wird aufgefordert, sich spätestens bis 10.02.2025 bei diesem Gericht zu melden, widrigenfalls sie für tot erklärt werden kann.
Das Gericht fordert alle, die Nachricht über die verschollene Person geben können, auf, solche Nachrichten dem Gericht spätestens zum 10.02.2025 mitzuteilen.
Die Kundmachungsfrist endet am 10.02.2025.
Nach diesem Tag wird das Gericht auf erneuten Antrag über die Todeserklärung entscheiden.
Die Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators ist nach den Umständen des Falles entbehrlich.