BG Fünfhaus (013), 23 C 981/18z
Kuratorenbestellung
23 C 981/18z
29.10.2018
Rechtssache
DI Marian GHEORGHE
Sadife YASIM
Schaden aus Verkehrsunfall € 4.652,00 sA
Da der Aufenthalt der beklagten Partei Sadife Yasim, zuletzt wohnhaft gewesen in 1150 Wien, Johnstraße 16+20 (Escort Service), unbekannt ist, wird
Dr. Christiane Bobek,
Rechtsanwältin,
Mariahilfer Straße 140/2/15,
1150 Wien,
zur Prozesskuratorin bestellt, die diese Person auf ihre Gefahr und Kosten vertreten wird, bis sie selbst auftritt oder eine bevollmächtigte Person namhaft macht.
Vertretene Partei
Beklagte Partei
Sadife YASIM
22.12.1994
Johnstraße 16+20,c/o Escort Service
1150 Wien
Vertreten durch
Zustellkurator
Dr. Christiane Bobek
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Mariahilfer Straße 140/2/15
1150 Wien
Die klagende Partei beantragte die Bestellung eines Prozesskurators, da die beklagte Partei unbekannten Aufenthaltes sei; Erhebungen sind von der klagenden Partei im Hinblick auf die zuletzt bekannten Anschriften bzw. Arbeitsplätze vorgenommen worden, ein Auszug aus dem Zentralmelderegister wurde vorgelegt. Nach diesen bescheinigten Umständen konnte kein Aufenthalt der beklagten Partei festgestellt werden. Weiters wurde von gerichtlicher Seite erhoben, dass weder eine Meldeanschrift, ein Arbeitgeber feststellbar ist, ebenso konnten Aufenthalt oder sonstige Anknüpfungspunkte nicht im VJ-Register bzw. bei sonstigen Erhebungen, insbesondere Internetrecherche zielführend gemacht werden. Im Ergebnis ergibt sich daher, dass die beklagte Partei unbekannten Aufenthaltes ist. Gemäß § 116 ZPO hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Kurator zu bestellen für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte, wenn diese Personen infolge der an sie zu bewirkenden Zustellungen zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozesshandlung vorzunehmen hätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstücke eine Ladung desselben enthält. Aufgrund des anhängigen Prozesses ist eine entsprechende Vertretung der beklagten Partei notwendig, der Aufenthalt der beklagten Partei nicht ermittelbar, sodass ein Kurator zu bestellen war. Bezirksgericht Fünfhaus
