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Dienststelle:

BG Fünfhaus (013)

Aktenzeichen:

23 C 981/18z

Bekannt gemacht am:

29.10.2018


Rechtssache

Name der 1. Partei:

DI Marian GHEORGHE

Name der 2. Partei:

Sadife YASIM

wegen:

Schaden aus Verkehrsunfall € 4.652,00 sA

Zweck der Bestellung:

Da der Aufenthalt der beklagten Partei Sadife Yasim, zuletzt wohnhaft gewesen in 1150 Wien, Johnstraße 16+20 (Escort Service), unbekannt ist, wird
Dr. Christiane Bobek,
Rechtsanwältin,
Mariahilfer Straße 140/2/15,
1150 Wien,
zur Prozesskuratorin bestellt, die diese Person auf ihre Gefahr und Kosten vertreten wird, bis sie selbst auftritt oder eine bevollmächtigte Person namhaft macht.


Vertretene Partei

Bezeichnung:

Beklagte Partei

Name:

Sadife YASIM

Geburtsdatum:

22.12.1994

Adresse:

Johnstraße 16+20,c/o Escort Service
1150 Wien


Vertreten durch

Art des Kurators:

Zustellkurator

Name:

Dr. Christiane Bobek

Beruf:

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Adresse:

Mariahilfer Straße 140/2/15
1150 Wien


Die klagende Partei beantragte die Bestellung eines

Prozesskurators, da die beklagte Partei unbekannten

Aufenthaltes sei; Erhebungen sind von der klagenden

Partei im Hinblick auf die zuletzt bekannten Anschriften

bzw. Arbeitsplätze vorgenommen worden, ein Auszug

aus dem Zentralmelderegister wurde vorgelegt.

Nach diesen bescheinigten Umständen konnte kein

Aufenthalt der beklagten Partei festgestellt werden.

Weiters wurde von gerichtlicher Seite erhoben,

dass weder eine Meldeanschrift, ein Arbeitgeber feststellbar

ist, ebenso konnten Aufenthalt oder sonstige

Anknüpfungspunkte nicht im VJ-Register bzw. bei sonstigen

Erhebungen, insbesondere Internetrecherche zielführend

gemacht werden.

Im Ergebnis ergibt sich daher, dass die beklagte

Partei unbekannten Aufenthaltes ist.

Gemäß § 116 ZPO hat das Gericht auf Antrag oder

von Amts wegen einen Kurator zu bestellen für Personen,

an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes

nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen

könnte, wenn diese Personen infolge der an sie zu

bewirkenden Zustellungen zur Wahrung ihrer Rechte eine

Prozesshandlung vorzunehmen hätten und insbesondere,

wenn das zuzustellende Schriftstücke eine Ladung desselben

enthält.

Aufgrund des anhängigen Prozesses ist eine entsprechende

Vertretung der beklagten Partei notwendig,

der Aufenthalt der beklagten Partei nicht ermittelbar,

sodass ein Kurator zu bestellen war.

Bezirksgericht Fünfhaus

Ausdruck vom: 16.06.2026 17:02:39 MESZ