HG Wien (007), 59 Nc 2/18b
Kuratorenbestellung
59 Nc 2/18b
30.11.2022
Rechtssache
Pariasek Rechtsanwältin, Susi Dr.
WW Holding AG, (vormals WIENWERT Holding AG)
Antrag auf Einleitung eines Kuratelverfahrens
Beschluss vom 30.11.2022
Vertretene Partei
WW Holding AG, (vormals WIENWERT Holding AG)
1010 Wien, Getreidemarkt 10
Vertreten durch
Zustellkurator
Pariasek, Susi Dr.
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Heinrichsgasse 4/2
1010 Wien
Beschluss
RECHTSSACHE: |
Erste Partei Dr. Susi Pariasek Rechtsanwalt Heinrichsgasse 4/2 1010 Wien | vertreten durch Dr. Susi Pariasek Heinrichsgasse 4/2 1010 Wien als Einschreiterin/Kuratorin (Zeichen: WienwertAG/Kuratelverf)
|
Zweite Partei WW Holding AG (vormals WIENWERT Holding AG) Getreidemarkt 10 1010 Wien als Schuldnerin Firmenbuchnummer 308774f | vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanw älte OG Landstraßer Hauptstraße 1a 1030 Wien |
Wegen: Antrag auf Einleitung eines Kuratelverfahrens, Antrag auf Anberaumung einer Tagfahrt |
Kuratel betreffend:
ISIN:AT0000A0S9H0 ISIN:AT0000A12FY9
ISIN:AT0000A100Z7 ISIN: AT0000A190U9
ISIN:AT0000A190V7 ISIN: AT0000A19Q02
ISIN:AT0000A1D5Z6 ISIN: AT0000A1D608
ISIN:AT0000A1D616 ISIN: AT0000A1D624
ISIN:AT0000A1G742 ISIN: AT0000A1H252
ISIN:AT0000A1H260 ISIN: AT0000A1H278
Nachstehende Rechtshandlung von Dr. Susi Pariasek als Kuratorin der Inhaber der von der WW Holding AG ausgegebenen Anleihen wird genehmigt:
Abschluss eines prätorischen Vergleiches mit dem(ehemaligen) Treuhänder RA Dr. Michael Gabler, der Gabler Ortner Rechtsanwälte GmbH, RA Dr. Erich Gibel und RA Dr. Hans-Dieter Ortner gemäß Beilage./A, wonach die Anleger der oben angeführten Anleihen € 20,00 pro Nominale von € 100,00, also 20% des Anleihenominalbetrages, basierend bei der Nullkuponanleihe ISIN: AT0000A190V7 auf dem Ausgabetrag zzgl Zinsen bis zur Insolvenzeröffnung, was unter Zugrundelegung des Nominales einem Prozentsatz von 17,92 entspricht; basierend bei allen anderen 13 Anleihen auf dem jeweiligen Nominale, vom Treuhändererhalten, sofern sie
a. endgültig auf allfällige weitere, sowohl kollektive als auch individuelle Ansprüche gegenüber dem Anspruchsgegner verzichten,
b. ihre Inhaberschaft für jene Anleihen, für die die 20%ige Vergleichsquote begehrt wird, zum Stichtag 6.4.2022 nachweisen, und
c. sich verpflichten, jene Anleihen, für die die 20%ige Vergleichsquote begehrt wird, bis 30.9.2022 zuhalten.
Dieser Beschluss wird als Edikt einmalig im Amtsblatt der Wiener Zeitung sowie in der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at)verlautbart. Die Kuratorin wird aufgefordert, die Verlautbarung in der Wiener Zeitung zu überwachen und ein Belegexemplar für den Kuratelsakt zu beschaffen.
Begründung
Über das Vermögen der WW Holding AG wurde mit Beschluss des HG Wien vom 2.2.2018 zu 4 S 16/18g das Insolvenzverfahren eröffnet. Dr. Susi Pariasek wurde zum Zwecke der Vornahme aller Vertretungshandlungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens für die im Kopf genannten Anleihen gemäß § 1des Gesetzes vom 24.4.1874 (KurG)zur Kuratorin bestellt und beantragte die Genehmigung der im Spruch näher bezeichneten Rechtshandlung.
Mit Beschluss vom 2.5.2022, 59 Nc2/18b-52 genehmigte das Gericht die Rechtshandlung der Kuratorin, nämlich den Abschluss eines Vergleiches für die von ihr vertretenen Anleger mit dem Treuhänder RA Dr. Michael Gabler, dessen Rechtsanwaltsgesellschaft und/oder deren aktuellen Versicherung. Der Beschluss wurde per Edikt verkündet, auf der Homepage der Kuratorin veröffentlicht und erwuchs in Rechtskraft.
Nunmehr beantragte die Kuratorin die Genehmigung des konkret abzuschließenden Vergleiches. Sieführte aus, dass die von ihr zu setzende Rechtshandlung lediglich eine Konkretisierung jener Vorgehensweise darstelle, die bereits mit Beschluss vom 2.5.2022genehmigt worden sei.
Das Gericht nahm Einsicht in die von der Kuratorin vorgelegte Korrespondenz mit den im gegenständlichen Verfahren gewählten Vertrauensmännern Mag. Lukas Aigner, Dr. Manfred Biegler und Dr. Hans-Georg Kantner. Aus dieser ergibt sich, dass deren Zustimmungen zur beantragten Genehmigung vorliegen.
Wie bereits im Beschluss 59Nc 2/18b-52 aufgeführt, hat das KurG den Schutz aller Anleihegläubiger, einschließlich der Kleinanleger zum Ziel. Die Regelungen dieses Gesetzes stellen die gerichtliche Unterstützung sicher, wenn die Willensbildung und Vertretung der Anleihegläubiger nicht ausreichendgeregelt ist. Im vorliegenden Fall gelang es der Kuratorin in den letzten Monaten zwar nicht alle, jedoch 89,98% der betroffenen Anleihegläubiger ausfindig zu machen. Bei einer Abwägung der Interessen aller Betroffener fiel vor allem ins Gewicht, dass mehr als 2/3 der Anleihegläubiger aktiv für eine vergleichsweise Bereinigung stimmten. Da diese Lösung offenkundig von einem weit überwiegenden Teil aller Anleihegläubigerbefürwortet wurde und auch die Vertrauensmänner dieser zustimmten, erachtete das Gericht die Genehmigung der Handlung der Kuratorin für die Gesamtheit zweckmäßig, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
Handelsgericht Wien, Abteilung 59 Wien, 30. November 2022 Mag. Barbara Rath-Ruggenthaler, Richterin |
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG
Hinweis/Rechtsmittelbelehrung
Gemäß § 16 des Gesetzes RGBl. Nr. 111/1877 (KurEG)können Entscheidungen, welche dem in § 13 KurEG bezeichneten Einschreiten um Erteilung einer Genehmigung ganz oder teilweise stattgeben, von jedem der durch den gemeinsamem Kurator vertretenen Besitzer (ebenso durch die Vertrauensmänner) mittels der gesetzlich zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. Mehrere Besitzer können ein Rechtsmittel in einer gemeinschaftlichen Eingabe ergreifen. Die Rechtsmittelfrist beginnt für jeden einzelnen Besitzer mit dem Tage nach der Veröffentlichung des Ediktes im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu laufen.