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Dienststelle:

LG Salzburg (569)

Aktenzeichen:

71 S 4/22v

Bekannt gemacht am:

02.06.2022


Rechtssache

Name der 1. Partei:

Varga, Andreas Johannes

Name der 2. Partei:

., .

wegen:

Konkursverfahren

Zweck der Bestellung:

Aufhenthalt des Schuldners Andreas Johannes Varga, geb. 24.8.1990, derzeit unbekannt


Vertretene Partei

Name:

Varga, Andreas Johannes

Geburtsdatum:

24.08.1990

Adresse:

zuletzt Kreuzbrücklweg 15 Top 23
5020 Salzburg


Vertreten durch

Art des Kurators:

Abwesenheitskurator

Name:

Gruber, Michael Mag.

Beruf:

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Adresse:

Paris-Lodron-Str. 5
5020 Salzburg


Beschluss

Da der Aufenthalt des Schuldners, Andreas Johannes Varga, geb. 24.08.1990, zuletzt wohnhaft in Kreuzbrücklweg 15 Top 23, 5020 Salzburg, derzeit unbekannt ist, wird auf Antrag des Masseverwalters in der Konkurssache 71 S 4/22v RA Mag. Michael Gruber, Paris-Lodron-Straße 5, 5020 Salzburg als Kurator iSd § 116 ZPO für den Schuldner bestellt, der diesen auf Gefahr und Kosten des Schuldners vertreten wird, bis der Schuldner selbst auftritt oder eine bevollmächtigte Person namhaft macht.

Begründung:
Der Schuldner verfügt über keine aufrechte Meldeadresse. An der Adresse Kreuzbrücklweg 15 Top 23, 5020 Salzburg war er bis 08.04.2021 aufrecht gemeldet (ON 5). An der Adresse Siebenstädterstraße 23/54, 5020 Salzburg, wo der Schuldner nach eigenen Angaben vorübergehend bei Daniel Radu Unterkunft gefunden hatte, ist er nach Angaben des Daniel Radu nicht mehr aufhältig. Eine andere zustellfähige Adresse wurde seitens des Schuldners weder dem Gericht noch dem Masseverwalter mitgeteilt. Der Masseverwalter konnte auch keine neue Adresse des Schuldners ermitteln. Der Aufenthaltsort des Schuldners ist damit unbekannt. Der Masseverwalter stellte mit Eingabe vom 01.06.2022 daher einen Antrag auf Bestellung eines Zustellkurators (ON 12).
Soweit in der Insolvenzordnung nichts anderes angeordnet ist, ist gemäß § 252 IO auf das Insolvenzverfahren die Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 116 ZPO hat das Gericht für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte, auf Antrag oder von amtswegen einen Kurator zu bestellen, wenn diese Personen infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozesshandlung vorzunehmen hätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält.
Da der Aufenthalt des Schuldners offenkundig unbekannt ist, ihm daher nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden kann und infolge der Zustellung zur Wahrung seiner Rechte eine Verfahrenshandlung vorzunehmen ist, war spruchgemäß ein Kurator iSd § 116 ZPO zu bestellen.

Ausdruck vom: 01.05.2025 07:40:59 MESZ