zur Navigation
Dienststelle:

LG Klagenfurt (729)

Aktenzeichen:

20 CG 78/16x

Bekannt gemacht am:

27.03.2017


Rechtssache

Name der 1. Partei:

Heta Asset Resolution AG

Name der 2. Partei:

Erwin Strasser

wegen:

EUR 30.000,--

Zweck der Bestellung:

In der Rechtssache 20 Cg 78/16x konnte der zweitbeklagten Partei der bedingt erlassene Zahlungsbefehl vom 13.12.2016, nicht zugestellt werden, weil der gewöhnliche Aufenthalt unbekannt ist.


Vertretene Partei

Name:

Erwin Strasser

Adresse:

Hauptstraße 203
9210 Pörtschach am WS


Vertreten durch

Art des Kurators:

Zustellkurator

Name:

Mag.Michael Hirm

Beruf:

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Adresse:

Herberstraße 10
9020 Klagenfurt am WS.


Der mit Beschluss vom 17.3.2017 für die zweitbeklagte Partei zum Zustellkurator gem. § 9 ,116 ZPO bestellte Rechtsanwalt

                  Mag.Felix Fuchs, Neuer Platz 5/II,9020

                                   Klagenfurt

wird von seiner Tätigkeit über eigenen Antrag enthoben.

Zum Zustellkurator für die beklagte Partei Erwin Strasser

wird Rechtsanwalt Mag. Michael Hirm, Herbertstraße 10,9020 Klagenfurt

bestellt, der diese auf ihre Gefahr und Kosten vertreten wird,

bis sie selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht.

                        BEGRÜNDUNG:

Der mit Beschluss vom 17.3.2017 zum Zustellkurator für den

Zweitbeklagten bestellte Mag.Felix Fuchs teilte dem Gericht mit,

dass er um Enthebung von seiner Tätigkeit ersuche, da er ein

aufrechtes Vertretungsverhältnis zur Klägerin habe (ON 18 ).

Rechtsanwalt Mag.Fuchs war daher von der Kuratorentätigkeit

zu entheben.

Mag. Hirm teilt dem Gericht mit, dass die Kuratorentätigkeit angenommen werde und derzeit kein aufrechtes Vertretungsverhältnis zu den Streitteilen, oder ein sonstiges Hindernis vorliege.

Es war daher spruchgemäß eine Umbestellung vorzunehmen, diese zu veröffentlichen und dem neuen Kurator die Klage zuzustellen.

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Zustellkurators für den Zweitbeklagten gemäß §§ 9,116 ZPO sind nach wie vor gegeben, diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Bestellungsbeschluss vom 17.3.2017, ON 15 verweisen werden.

Ausdruck vom: 27.04.2025 07:43:19 MESZ