LG Feldkirch (929), 45 CG 10/16v
Kuratorenbestellung
45 CG 10/16v
20.12.2016
Rechtssache
Kühl Doris
Popkov Igor
EUR 41.880,00 s.A.
Vertretung der beklagten Partei im Zivilverfahren
Vertretene Partei
Popkov Igor
Kastanaevskaya St. 9-1-56
121093 Moskau
Russland
Vertreten durch
Zustellkurator
Mag. Concin Andrea
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Reichenfeldgasse 8a
6800 Feldkirch
Da eine Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke im Ausland an die beklagte Partei Igor Popkov
vergeblich versucht worden ist, wird
Mag. Andrea Concin, Rechtsanwältin
6800 Feldkirch, Reichenfeldgasse 8a
über Antrag der klagenden Partei für die beklagte Partei in diesem Verfahren zur Kuratorin
gemäß § 121 Abs 2 ZPO iVm § 116 ZPO bestellt, die sie im Verfahren 45 Cg 10/16v LG Feldkirch auf deren Gefahr und Kosten vertritt, bis die beklagte Partei Igor Popkov selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht.
Der bestellten Kuratorin werden eine Gleichschrift der am 24.08.2015 eingebrachten Klage, der Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung und der Bericht über die erfolglose Erledigung des Zustellungsersuchens übermittelt.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 24.08.2015 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin Zahlung von EUR 36.880,--
s.A. und erhob ein mit EUR 5.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren. Da der Beklagte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Russland hat wurde die Klage, der Auftrag zur
Klagebeantwortung sowie die Aufforderung zur Namhaftmachung eines
Zustellbevollmächtigten (§ 98 ZPO) in die russische Sprache übersetzt und mit
Zustellungsersuchen vom 07.12.2015 die Zustellung im Rechtshilfeweg auf Grundlage des
Haager Prozessübereinkommens BGBl. 91/1957 (HPÜ 1954) und dem Österreichisch-
Sowjetischen Rechtshilfevertrag BGBl. 112/1972 über das Bundesministerium für Justiz
veranlasst.
Nach zweimaliger Urgenz des Zustellungsersuchens durch das Bundesministerium für Justiz
langte am 21.10.2016 ein Schreiben der Österreichischen Botschaft Moskau vom 06.10.2016
samt Beilagen bei Gericht ein, in dem mitgeteilt wurde, dass das Zustellungsersuchen samt
Zustellschein unerledigt retourniert werde, da der Empfänger nicht vor dem die Zustellung
bewirkenden Gericht in Russland erschienen sei. Eine Zustellung ohne oder gegen den Willen
des Empfängers werde von den russischen Behörden gemäß Pkt. 2 Art. 407 der russischen
Zivilprozessordnung abgelehnt. Aus dem diesem Schreiben beigeschlossenen übersetzten
Zustellschein der die Zustellung bewirkenden Behörde, dem Dorogomilowskij Bezirksgericht
Moskau, ergibt sich, dass der Beklagte am 05.05.2016 nicht bei Gericht erschienen ist.
Mit dem am 29.11.2016 eingelangten Schriftsatz beantragte die Klägerin die Bestellung eines
Kurators gemäß §§ 116 ff ZPO.
Gemäß § 121 Abs 2 ZPO kann die betreibende Partei eine Kuratorbestellung nach § 116 ZPO
beantragen, wenn eine Zustellung im Ausland vergeblich versucht worden ist oder die
Bestätigung über die erfolgte Zustellung an eine im Ausland befindliche Person binnen einer
angemessenen Frist nicht einlangt. Der Umstand, dass die richtige Anschrift des Beklagten im
Ausland zur Zeit der Kuratorbestellung dem Gericht bekannt war, ist unerheblich. Für die
Zulässigkeit der Kuratorbestellung genügt, dass die Zustellung unter dieser Anschrift nicht
möglich war (RIS-Justiz RS0049435).
Voraussetzungen und Wirksamkeit eines Zustellvorgangs im Ausland richten sich grundsätzlich nach dem Recht des ersuchten Staates (
Rechberger4, § 121 ZPO Rz 8).Aufgrund der Mitteilung der Österreichischen Botschaft Moskau samt beigeschlossenem Zustellschein ist nicht von einer wirksamen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten auszugehen. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators nach § 121 Abs 2 ZPO iVm § 116 ZPO liegen daher vor.
Die Zustellung der Klage an den Beklagten gilt mit Aufnahme des Inhaltes des Edikts in die
Ediktsdatei und der nachfolgenden Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes an den Kurator als vollzogen (§ 118 Abs 1 ZPO).