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Dienststelle:

BG Bregenz (911)

Aktenzeichen:

7 Ps 50/17s

Bekannt gemacht am:

04.04.2017


Rechtssache

Name der 1. Partei:

ADEN Ali Ibrahim

Name der 2. Partei:

ADEN Halima und Ali

wegen:

Obsorge

Zweck der Bestellung:

Die Obsorge hinsichtlich mj. Ali Ibrahim Aden, geboren am 15.3.2000, wird im gesamten Umfang einstweilig auf den Kinder- und Jugendhilfeträger, derzeit Land Vorarlberg, Vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, übertragen.
RA Mag. Stefan Aberer, Rathausstraße 37, 6900 Bregenz, wird gemäß § 116 ZPO als Kurator für die Eltern Halima Aden und Ali Aden, deren Aufenthaltsort derzeit unbekannt ist,
bestellt.
Der Kurator hat die Aufgabe, die Eltern auf deren Gefahr und Kosten im (vorläufigen) Obsorgeverfahren zu 7 PS 50/17 s des Bezirksgerichtes Bregenz betreffend den mj. Ali
Ibrahim Aden zu vertreten bis diese selbst auftreten oder eine bevollmächtigte Person namhaft machen.
3.) Mit der Rechtskraft dieses Beschlusses wird der Kurator seines Amtes enthoben.


Vertretene Partei

Name:

ADEN Halima und Ali

Adresse:

unbekannt


Vertreten durch

Art des Kurators:

Zustellkurator

Name:

Mag. Stefan Aberer

Beruf:

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Adresse:

Rathausstraße 37
6900 Bregenz


Mit dem am 24.2.2017 beim Bezirksgericht Bregenz eingebrachten Antrag begehrte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch die spruchgemäße Entscheidung. Der Jugendliche ist nach Europa geflüchtet, hat in Österreich einen Asylantrag gestellt und wurde in die Grundversorgung Vorarlberger aufgenommen. Sein Asylverfahren ist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorarlberg anhängig. Ali Ibrahim Aden ist das Kind der Halima Aden und des Ali Aden. Die Obsorge für den Jugendlichen steht derzeit den Eltern zu. Die Ausübung der Obsorge ist ihnen derzeit nicht möglich.

Der Jugendliche hat sieben Geschwister, die teilweise bei der Mutter wohnen. Der Jugendliche wohnt in der Wohngruppe Haus Said für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Bregenz. Es liegt auf der Hand, dass für den 16-jährigen in einem fremden Land im Rahmen der Obsorge gewichtige Entscheidungen zu treffen sind, die über die Vertretung im Asylverfahren hinausgehen. Für Letzteres tragen ohnedies die Bestimmungen des Asylgesetzes Sorge.

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist festzuhalten, dass es sich hierbei nur um eine einstweilige und keine endgültige Obsorgeübertragung handelt. Gemäß § 116 ZPO iVm § 5 Abs 2 AußStrG war ein Kurator für die obsorgeberechtigten Eltern zu bestellen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein derartiger Kurator schon dann zu bestellen ist, wenn eine Zustellung an eine Abgabestelle im Ausland nicht möglich ist bzw. fraglich ist, ob eine bisher aktenkundige Anschrift tatsächlich eine ladungsfähige Anschrift ist. Zudem ist nach der Rechtsprechung ein solcher Kurator auch beim Fehlen eines geregelten Post- und Rechtshilfeverkehrs in Krisen- oder Kriegsgebieten zu bestellen.

Ausdruck vom: 25.04.2025 07:14:25 MESZ