zur Navigation
Berichtigte Fassung
Dienststelle:

BG Graz-Ost (631)

Aktenzeichen:

252 Nc 7/19v

Bekannt gemacht am:

14.05.2020

Letzte Änderung:

11.02.2021


Rechtssache

Name der 1. Partei:

Staatsanwaltschaft Graz

Name der 2. Partei:

1. Gerhard Reiterer u.a.

wegen:

Erlag nach § 1425 ABGB

Zweck der Bestellung:

Bestellung eines Kurators gem. § 4 VerwEinzG


Vertretene Partei

Name:

1. Gerhard Reiterer u.a.

Geburtsdatum:

unbekannt

Adresse:

unbekannt


Vertreten durch

Art des Kurators:

Zustellkurator

Name:

Prof. Dr. Axel Reckenzaun

Beruf:

Rechtsanwalt

Adresse:

Annenstraße 10/1
8020 Graz


1.) Die Ausfolgung des Erlages von EUR 7.064,69 m.o.w. wird genehmigt.

2.) Die Verwaltungsabteilung beim Oberlandesgericht Graz, 8010 Graz, Marburgerkai 49, wird ersucht und angewiesen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den unter Zuordnung: 190241 verwahrten Betrag in Höhe von EUR 7.064,69 (in Worten: siebentausendvierundsechzig neunundsechzig Cent) zur Gänze zu realisieren und das Realisat samt allfällig anerlaufener Fruktifikationszinsen nach Abzug der in Spruchpunkt 3.) mit EUR 28,30 (in Worten: achtundzwanzig dreißig Cent) bestimmten Verwahrgebühr auf das Fremdgeldkonto des gemäß § 4 VerwEinzG bestellten Kurators Prof. Dr. Axel Reckenzaun, MBL, Rechtsanwalt, 8020 Graz, Annenstraße 10/1, bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG, IBAN: AT63 2081 5208 0000 1651 BIS STSPAT2GXXX zu überweisen und hierüber zu berichten.

3.) Die Verwahrungsgebühren werden gemäß § 6 VerwEinzG mit EUR 28,30 bestimmt.

4.) Die Gebühren des gemäß § 4 VerwEinzG bestellten Kurators Prof. Dr. Axel Reckenzaun, MBL, Rechtsanwalt, 8020 Graz, Annenstraße 10/1, werden mit EUR 1.695,52 (inkl. 20 % USt in Höhe von EUR 282,59) bestimmt und wird der Kurator ermächtigt, die Gebühren aus dem Realisat zu entnehmen.

5.) Der Kurator Prof. Dr. Axel Reckenzaun, MBL, Rechtsanwalt, Annenstraße 10/1, 8020 Graz, wird ersucht und angewiesen, den nach Abzug der in Punkt 3.) und 4.) bestimmten Gebühren verbleibenden Restbetrag entsprechend des beiliegenden Verteilungsentwurfs, welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, an jene Erlagsgegner zur Verteilung zu bringen, deren Bankverbindung aktenkundig ist.

6.) Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist neuerlich bei der Verwahrungsabteilung beim OLG Graz zu hinterlegen.


Bekannt gemacht am 11.2.2021 11:21

Sonstiges Edikt (Kuratorbestellung )

Sonstiges:
"Bestellung" von

Da der Aufenthalt von 1. Gerhard Reiterer u.a. unbekannt ist, wird Prof. Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwalt, 8020 Graz, Annenstraße 10/1, zur/zum Zustellkurator/-in bestellt, die/der diese Person auf ihre Gefahr und Kosten vertreten wird, bis sie selbst auftritt oder eine bevollmächtigte Person namhaft macht. auf

1.) Die Ausfolgung des Erlages von EUR 7.064,69 m.o.w. wird genehmigt.

2.) Die Verwaltungsabteilung beim Oberlandesgericht Graz, 8010 Graz, Marburgerkai 49, wird ersucht und angewiesen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den unter Zuordnung: 190241 verwahrten Betrag in Höhe von EUR 7.064,69 (in Worten: siebentausendvierundsechzig neunundsechzig Cent) zur Gänze zu realisieren und das Realisat samt allfällig anerlaufener Fruktifikationszinsen nach Abzug der in Spruchpunkt 3.) mit EUR 28,30 (in Worten: achtundzwanzig dreißig Cent) bestimmten Verwahrgebühr auf das Fremdgeldkonto des gemäß § 4 VerwEinzG bestellten Kurators Prof. Dr. Axel Reckenzaun, MBL, Rechtsanwalt, 8020 Graz, Annenstraße 10/1, bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG, IBAN: AT63 2081 5208 0000 1651 BIS STSPAT2GXXX zu überweisen und hierüber zu berichten.

3.) Die Verwahrungsgebühren werden gemäß § 6 VerwEinzG mit EUR 28,30 bestimmt.

4.) Die Gebühren des gemäß § 4 VerwEinzG bestellten Kurators Prof. Dr. Axel Reckenzaun, MBL, Rechtsanwalt, 8020 Graz, Annenstraße 10/1, werden mit EUR 1.695,52 (inkl. 20 % USt in Höhe von EUR 282,59) bestimmt und wird der Kurator ermächtigt, die Gebühren aus dem Realisat zu entnehmen.

5.) Der Kurator Prof. Dr. Axel Reckenzaun, MBL, Rechtsanwalt, Annenstraße 10/1, 8020 Graz, wird ersucht und angewiesen, den nach Abzug der in Punkt 3.) und 4.) bestimmten Gebühren verbleibenden Restbetrag entsprechend des beiliegenden Verteilungsentwurfs, welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, an jene Erlagsgegner zur Verteilung zu bringen, deren Bankverbindung aktenkundig ist.

6.) Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist neuerlich bei der Verwahrungsabteilung beim OLG Graz zu hinterlegen.

geändert.


Ausdruck vom: 14.06.2025 17:03:21 MESZ