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Berichtigte Fassung
Dienststelle:

BG Favoriten (011)

Aktenzeichen:

8 P 81/12v

Bekannt gemacht am:

17.04.2012


Rechtssache

Name der 1. Partei:

Ramadanovic Arif

wegen:

Abwesenheit

Zweck der Bestellung:

Vertretung im Verfahren 53 C 44/12m d. BG Favoriten


Vertretene Partei

Name:

Ramadanovic Arif

Geburtsdatum:

27.10.1987

Adresse:

zuletzt Friedrich Knauer Gasse 6-8/1/18
1100 Wien


Vertreten durch

Art des Kurators:

Abwesenheitskurator

Name:

Mag. Rainer Mauritz

Beruf:

Rechtsanwalt

Adresse:

Puchsbaumgasse 25
1100 Wien


 

Beschluss


PFLEGSCHAFTSSACHE:

Abwesender
Arif Ramadanovic
unbekannte 
Anschrift

 

 

  • In der Abwesenheitspflegschaftssache Arif Ramadanovic, geb. 27.10.1987, zuletzt wohnhaft in 1100 Wien, Friedrich Knauer Gasse 6-8/1/18, wird

    Rechtsanwalt Mag. Rainer Mauritz,

    1100 Wien, Puchsbaumgasse 25,

    zum Abwesenheitskurator gem. § 270 ABGB bestellt.

  • Der Abwesenheitskurator hat den Abwesenden in dem Verfahren auf gerichtliche Aufkündigung, hg. 53 C 44/12m, zu vertreten. Er wird ersucht im Anlassfall, spätestens jedoch nach Beendigung des Verfahrens zu berichten.

  • Der Kurator ist mit rechtskräftiger Beendigung des genannten Verfahrens enthoben. Eine Pflichtenangelobung entfällt im Hinblick auf den geleisteten Rechtsanwaltseid. Die Zustellung an den Abwesenden erfolgt durch Einschaltung in die Ediktsdatei.

B e g r ü n d u n g:

Gemäß § 270 ABGB findet die Bestellung eines Kurators für Abwesende statt, wenn sie keinen ordentlichen „Vertreter“ zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines anderen in ihrem Gange gehemmt würden „und nicht in anderer Weise, etwa durch durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann.“ Die Voraussetzungen des § 270 ABGB sind im vorliegenden Fall gegeben.



Bekannt gemacht am 17.4.2012 8:31

Sonstiges Edikt (Kuratorbestellung )

Rechtssache:
"wegen" von Aufkündigung auf Abwesenheit geändert.
Sonstiges:
"Bestellung" von

 

Beschluss


PFLEGSCHAFTSSACHE:

Abwesender
Arif Ramadanovic 
unbekannte 
Anschrift

 

 

  • In der Abwesenheitspflegschaftssache Arif Ramadanovic, geb. 27.10.1987, zuletzt wohnhaft in 1100 Wien, Friedrich Knauer Gasse 6-8/1/18, wird

    Rechtsanwalt Mag. Rainer Mauritz,

    1100 Wien, Puchsbaumgasse 25,

    zum Abwesenheitskurator gem. § 270 ABGB bestellt.

  • Der Abwesenheitskurator hat den Abwesenden in dem Verfahren auf gerichtliche Aufkündigung, hg. 53 C 44/12m, zu vertreten. Er wird ersucht im Anlassfall, spätestens jedoch nach Beendigung des Verfahrens zu berichten.

  • Der Kurator ist mit rechtskräftiger Beendigung des genannten Verfahrens enthoben. Eine Pflichtenangelobung entfällt im Hinblick auf den geleisteten Rechtsanwaltseid. Die Zustellung an den Abwesenden erfolgt durch Einschaltung in die Ediktsdatei.

B e g r ü n d u n g:

Gemäß § 270 ABGB findet die Bestellung eines Kurators für Abwesende statt, wenn sie keinen ordentlichen „Vertreter“ zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines anderen in ihrem Gange gehemmt würden „und nicht in anderer Weise, etwa durch durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann.“ Die Voraussetzungen des § 270 ABGB sind im vorliegenden Fall gegeben.


auf

 

Beschluss


PFLEGSCHAFTSSACHE:

Abwesender
Arif Ramadanovic
unbekannte 
Anschrift

 

 

  • In der Abwesenheitspflegschaftssache Arif Ramadanovic, geb. 27.10.1987, zuletzt wohnhaft in 1100 Wien, Friedrich Knauer Gasse 6-8/1/18, wird

    Rechtsanwalt Mag. Rainer Mauritz,

    1100 Wien, Puchsbaumgasse 25,

    zum Abwesenheitskurator gem. § 270 ABGB bestellt.

  • Der Abwesenheitskurator hat den Abwesenden in dem Verfahren auf gerichtliche Aufkündigung, hg. 53 C 44/12m, zu vertreten. Er wird ersucht im Anlassfall, spätestens jedoch nach Beendigung des Verfahrens zu berichten.

  • Der Kurator ist mit rechtskräftiger Beendigung des genannten Verfahrens enthoben. Eine Pflichtenangelobung entfällt im Hinblick auf den geleisteten Rechtsanwaltseid. Die Zustellung an den Abwesenden erfolgt durch Einschaltung in die Ediktsdatei.

B e g r ü n d u n g:

Gemäß § 270 ABGB findet die Bestellung eines Kurators für Abwesende statt, wenn sie keinen ordentlichen „Vertreter“ zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines anderen in ihrem Gange gehemmt würden „und nicht in anderer Weise, etwa durch durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann.“ Die Voraussetzungen des § 270 ABGB sind im vorliegenden Fall gegeben.


geändert.


Ausdruck vom: 05.04.2026 10:11:49 MESZ