BG Favoriten (011), 8 P 81/12v
Kuratorenbestellung
8 P 81/12v
17.04.2012
Rechtssache
Ramadanovic Arif
Abwesenheit
Vertretung im Verfahren 53 C 44/12m d. BG Favoriten
Vertretene Partei
Ramadanovic Arif
27.10.1987
zuletzt Friedrich Knauer Gasse 6-8/1/18
1100 Wien
Vertreten durch
Abwesenheitskurator
Mag. Rainer Mauritz
Rechtsanwalt
Puchsbaumgasse 25
1100 Wien
Beschluss
PFLEGSCHAFTSSACHE: |
Abwesender |
|
|
In der Abwesenheitspflegschaftssache Arif Ramadanovic, geb. 27.10.1987, zuletzt wohnhaft in 1100 Wien, Friedrich Knauer Gasse 6-8/1/18, wird
Der Abwesenheitskurator hat den Abwesenden in dem Verfahren auf gerichtliche Aufkündigung, hg. 53 C 44/12m, zu vertreten. Er wird ersucht im Anlassfall, spätestens jedoch nach Beendigung des Verfahrens zu berichten.
Der Kurator ist mit rechtskräftiger Beendigung des genannten Verfahrens enthoben. Eine Pflichtenangelobung entfällt im Hinblick auf den geleisteten Rechtsanwaltseid. Die Zustellung an den Abwesenden erfolgt durch Einschaltung in die Ediktsdatei.
Rechtsanwalt Mag. Rainer Mauritz,
1100 Wien, Puchsbaumgasse 25,
zum Abwesenheitskurator gem. § 270 ABGB bestellt.
B e g r ü n d u n g:
Gemäß § 270 ABGB findet die Bestellung eines Kurators für Abwesende statt, wenn sie keinen ordentlichen „Vertreter“ zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines anderen in ihrem Gange gehemmt würden „und nicht in anderer Weise, etwa durch durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann.“ Die Voraussetzungen des § 270 ABGB sind im vorliegenden Fall gegeben.
Bekannt gemacht am 17.4.2012 8:31
Sonstiges Edikt (Kuratorbestellung )
Rechtssache:
"wegen" von Aufkündigung auf Abwesenheit geändert.
Sonstiges:
"Bestellung" von
PFLEGSCHAFTSSACHE: Abwesender In der Abwesenheitspflegschaftssache Arif Ramadanovic, geb. 27.10.1987, zuletzt wohnhaft in 1100 Wien, Friedrich Knauer Gasse 6-8/1/18, wird Rechtsanwalt Mag. Rainer Mauritz, 1100 Wien, Puchsbaumgasse 25, zum Abwesenheitskurator gem. § 270 ABGB bestellt. Der Abwesenheitskurator hat den Abwesenden in dem Verfahren auf gerichtliche Aufkündigung, hg. 53 C 44/12m, zu vertreten. Er wird ersucht im Anlassfall, spätestens jedoch nach Beendigung des Verfahrens zu berichten. Der Kurator ist mit rechtskräftiger Beendigung des genannten Verfahrens enthoben. Eine Pflichtenangelobung entfällt im Hinblick auf den geleisteten Rechtsanwaltseid. Die Zustellung an den Abwesenden erfolgt durch Einschaltung in die Ediktsdatei. B e g r ü n d u n g: Gemäß § 270 ABGB findet die Bestellung eines Kurators für Abwesende statt, wenn sie keinen ordentlichen „Vertreter“ zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines anderen in ihrem Gange gehemmt würden „und nicht in anderer Weise, etwa durch durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann.“ Die Voraussetzungen des § 270 ABGB sind im vorliegenden Fall gegeben. Beschluss
Arif Ramadanovic
unbekannte
Anschrift
PFLEGSCHAFTSSACHE: Abwesender In der Abwesenheitspflegschaftssache Arif Ramadanovic, geb. 27.10.1987, zuletzt wohnhaft in 1100 Wien, Friedrich Knauer Gasse 6-8/1/18, wird Rechtsanwalt Mag. Rainer Mauritz, 1100 Wien, Puchsbaumgasse 25, zum Abwesenheitskurator gem. § 270 ABGB bestellt. Der Abwesenheitskurator hat den Abwesenden in dem Verfahren auf gerichtliche Aufkündigung, hg. 53 C 44/12m, zu vertreten. Er wird ersucht im Anlassfall, spätestens jedoch nach Beendigung des Verfahrens zu berichten. Der Kurator ist mit rechtskräftiger Beendigung des genannten Verfahrens enthoben. Eine Pflichtenangelobung entfällt im Hinblick auf den geleisteten Rechtsanwaltseid. Die Zustellung an den Abwesenden erfolgt durch Einschaltung in die Ediktsdatei. B e g r ü n d u n g: Gemäß § 270 ABGB findet die Bestellung eines Kurators für Abwesende statt, wenn sie keinen ordentlichen „Vertreter“ zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines anderen in ihrem Gange gehemmt würden „und nicht in anderer Weise, etwa durch durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann.“ Die Voraussetzungen des § 270 ABGB sind im vorliegenden Fall gegeben. Beschluss
Arif Ramadanovic
unbekannte
Anschrift
