BG Meidling (081), 9 E 67/16p
Kuratorenbestellung
9 E 67/16p
20.01.2017
Rechtssache
Stadt Wien - Wiener Wohnen
Duran KAYA
Räumung
In obiger Rechtssache sind an die verpflichtete Partei
Duran Kaya, geb. 13.5.1980
zuletzt wohnhaft in: 1120 Wien, Münchenstraße 24/2/3
die Beschlüsse über die Bestimmung der Kosten der zwangsweisen Räumung vom 29.11.2016 (ON 5 und ON 11) und der Bewilligung der Verwertung der anlässlich der zwangsweisen Räumung eingelagerten Fahrnisse vom 18.1.2017 (ON 17) sowie allfällige weitere Kostenbestimmungsbeschlüsse und Beschlüsse im Verfahren nach § 349 Abs 2 EO zuzustellen.
Da der Aufenthalt von Duran Kaya unbekannt ist und die Zustellungen daher nicht bewirkt werden können, wird
Dr. Christian LANG
Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ballgasse 6
gemäß § 78 EO i.V.m. § 116 ZPO zum Kurator bestellt, der die verpflichtete Partei auf deren Gefahr und Kosten solange vertritt, bis diese selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht.
Die Kosten der Bekanntmachung und der Kuratorbestellung und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten des bestellten Kurators sind vorläufig von der betreibenden Partei zu bestreiten. (§ 78 EO iVm § 10, 118 ZPO)
BEGRÜNDUNG:
Die verpflichtete Partei ist nach wie vor nur an der am 29.11.2016 geräumten Adresse in 1120 Wien, Münchenstraße 24/2/3 gemeldet. Eine Dienstgeberanfrage brachte die Frosus GmbH in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 24/Cityport 11 hervor. Während der Kostenbestimmungsbeschluss ON 5 dort durch Hinterlegung zugestellt wurde, wurde der weitere Kostenbestimmungsbeschluss ON 11 wegen des Zustellhindernisses der ungenutzten Abgabestelle an das Gericht retourniert (ON 15). Auch eine amtswegige Abfrage im Firmenbuch zur Frosus GmbH (FN 430983 z) brachte keine neue Geschäftsanschrift (ON 16).
Da sohin die amtswegig eingeholten Auskünfte beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 29.12.2016 (ON 7) und vom 5.1.2017 (ON 13) nur die ungenutzte Abgabestelle der Frosus GmbH aufzeigten und auch die Meldeabfragen im Zentralen Melderegister vom 29.12.2016 (ON 6) und vom 5.1.2017 (ON 12) die Adresse des bereits geräumten Bestandobjektes wiedergeben, liegen keine Hinweise auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Partei vor. Auch eine bundesweite Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz brachte keine Ergebnisse.
Die verpflichtete Partei ist daher unbekannten Aufenthalts i.S. des § 116 ZPO und hätte infolge der an sie zu bewirkenden Zustellungen zur Wahrung ihrer Rechte Verfahrenshandlungen vorzunehmen, weshalb die Voraussetzungen für die Kuratorbestellung vorliegen.
Bezirksgericht Meidling, Abteilung 9
Wien, 19. Jänner 2017
Mag. Elisabeth Schmied, Richterin
Vertretene Partei
Duran KAYA
13.5.1980
Münchenstraße 24/2/3
1120 Wien
Vertreten durch
Abwesenheitskurator
Dr. Christian Lang
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Ballgasse 6
1010 Wien
In obiger Rechtssache sind an die verpflichtete Partei
Duran Kaya, geb. 13.5.1980
zuletzt wohnhaft in: 1120 Wien, Münchenstraße 24/2/3
die Beschlüsse über die Bestimmung der Kosten der zwangsweisen Räumung vom 29.11.2016 (ON 5 und ON 11) und der Bewilligung der Verwertung der anlässlich der zwangsweisen Räumung eingelagerten Fahrnisse vom 18.1.2017 (ON 17) sowie allfällige weitere Kostenbestimmungsbeschlüsse und Beschlüsse im Verfahren nach § 349 Abs 2 EO zuzustellen.
Da der Aufenthalt von Duran Kaya unbekannt ist und die Zustellungen daher nicht bewirkt werden können, wird
Dr. Christian LANG
Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ballgasse 6
gemäß § 78 EO i.V.m. § 116 ZPO zum Kurator bestellt, der die verpflichtete Partei auf deren Gefahr und Kosten solange vertritt, bis diese selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht.
Die Kosten der Bekanntmachung und der Kuratorbestellung und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten des bestellten Kurators sind vorläufig von der betreibenden Partei zu bestreiten. (§ 78 EO iVm § 10, 118 ZPO)
BEGRÜNDUNG:
Die verpflichtete Partei ist nach wie vor nur an der am 29.11.2016 geräumten Adresse in 1120 Wien, Münchenstraße 24/2/3 gemeldet. Eine Dienstgeberanfrage brachte die Frosus GmbH in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 24/Cityport 11 hervor. Während der Kostenbestimmungsbeschluss ON 5 dort durch Hinterlegung zugestellt wurde, wurde der weitere Kostenbestimmungsbeschluss ON 11 wegen des Zustellhindernisses der ungenutzten Abgabestelle an das Gericht retourniert (ON 15). Auch eine amtswegige Abfrage im Firmenbuch zur Frosus GmbH (FN 430983 z) brachte keine neue Geschäftsanschrift (ON 16).
Da sohin die amtswegig eingeholten Auskünfte beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 29.12.2016 (ON 7) und vom 5.1.2017 (ON 13) nur die ungenutzte Abgabestelle der Frosus GmbH aufzeigten und auch die Meldeabfragen im Zentralen Melderegister vom 29.12.2016 (ON 6) und vom 5.1.2017 (ON 12) die Adresse des bereits geräumten Bestandobjektes wiedergeben, liegen keine Hinweise auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Partei vor. Auch eine bundesweite Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz brachte keine Ergebnisse.
Die verpflichtete Partei ist daher unbekannten Aufenthalts i.S. des § 116 ZPO und hätte infolge der an sie zu bewirkenden Zustellungen zur Wahrung ihrer Rechte Verfahrenshandlungen vorzunehmen, weshalb die Voraussetzungen für die Kuratorbestellung vorliegen.
Bezirksgericht Meidling, Abteilung 9
Wien, 19. Jänner 2017
Mag. Elisabeth Schmied, Richterin