BG Bregenz (911), 14 Ps 14/17y
Kuratorenbestellung
14 Ps 14/17y
15.02.2017
10.05.2017
Rechtssache
YOSUFI Sohel Abas, geb. 15.01.2002
YOSUFI Zahra und Ali
Obsorgeübertragung
1) Die Obsorge hinsichtlich mj Sohel Abas Yosuf, geb. 15.1.2002, wird im gesamten Umfang einstweilig auf die nach dem jeweiligen Wohnsitz des Minderjährigen örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, einstweilig übertragen.
2) RA Mag. Stefan Aberer, 6900 Bregenz, Rathausstraße 37, wird gemäß § 116 ZPO iVm § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG als Kurator für die Mutter Zahra Yosufi und für den Vater Ali
Yosufi bestellt.
3) Der jeweils nach dem jeweiligen Wohnsitz des Minderjährigen örtlich zuständigen
Bezirkshauptmannschaft, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, wird aufgetragen, das Gericht über den rechtskräftigen Ausgang des Asylverfahrens des mj Sohel Abas in Kenntnis zu setzen.
Vertretene Partei
YOSUFI Zahra und Ali
unbekannt
unbekannt
Vertreten durch
Zustellkurator
Mag. Stefan Aberer
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Rathausstraße 37
6900 Bregenz
Der Minderjährige ist nach Europa geflüchtet, hat in Österreich einen Asylantrag gestellt wurde in Vorarlberg in die Grundversorgung aufgenommen. Er ist derzeit Lauterach aufhältig.Es ist in Österreich niemand aufhältig, der für den Minderjährigen die Obsorge ausüben würde und könnte. Seine Eltern sind nicht in Österreich. Auch sonst sind keine Angehörigen des Minderjährigen in Österreich aufhältig, welche für die Ausübung der Obsorge in Frage kommen würden. In rechtlicher Hinsicht gilt:
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist festzuhalten, dass es sich hierbei nur um eine einstweilige und keine endgültige Obsorgeübertragung handelt. Das Asylverfahren für mj Sohel Abas ist noch nicht abgeschlossen. Für die abschließende Regelung der Obsorge war der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft aufzutragen, das Gericht über den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 116 ZPO iVm § 5 Abs 2 AußStrG war für die Eltern ein Kurator zu bestellen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein derartiger Kurator schon dann zu bestellen ist, wenn eine Zustellung an eine Abgabestelle im Ausland nicht möglich ist bzw. fraglich ist, ob eine bisher aktenkundige Anschrift tatsächlich eine ladungsfähige Anschrift ist (Gitschthaler in Rechberger ZPO 2, RZ 1 zu § 116 ZPO mwN). Zudem ist nach der Rechtsprechung ein solcher Kurator auch bei Fehlen eines geregelten Post- und Rechtshilfeverkehrs in Krisen- oder Kriegsgebieten zu bestellen (Stumvoll in Fasching II2 § 116 RZ 9 mwN).
Der mit Beschluss vom 15.02.2017 (ON 2) für die Mutter, Zahra Yosufi, und den Vater Ali Yosufi, des Betroffenen bestellte Abwesenheitskurator RA Mag. Stefan Aberer, 6900 Bregenz, Rathausstraße 37, wird seines Amtes enthoben.
Bekannt gemacht am 10.5.2017 16:22
Sonstiges Edikt (Kuratorbestellung )
Sonstiges:
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