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Dienststelle:

BG Fünfhaus (013)

Aktenzeichen:

12 E 191/15v

Bekannt gemacht am:

28.12.2016


Rechtssache

Name der 1. Partei:

GEBÖS, Gemeinnützige Baugenossenschaft österreichischer Siedler und Mieter

Name der 2. Partei:

Gerhard KAPFENBERGER

wegen:

Räumungsexekution

Zweck der Bestellung:

unbekannten Aufenthaltes


Vertretene Partei

Name:

Gerhard KAPFENBERGER

Geburtsdatum:

24.01.1966

Adresse:

zuletzt: Tinterstraße 36/5
1140 Wien


Vertreten durch

Art des Kurators:

Zustellkurator

Name:

Dr. Christiane Bobek

Beruf:

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Adresse:

Mariahilfer Str. 140
1150 Wien


Der derzeitige Aufenthalt der verpflichteten Partei ist unbekannt. Zur Wahrung ihrer

Rechte wird Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in 1150 Wien, Mariahilferstraße

140 zur Kuratorin bestellt, die sie im weiteren Verfahren zu vertreten hat, bis die

beklagte Partei selbst erscheint oder dem Gericht einen anderen Vertreter namhaft

macht oder ihre Interessen eine Vertretung nicht mehr erfordern.

BEGRÜNDUNG:

Die vormalige Wohnung des Verpflichteten wurde am 21.1.2016 zwangsweise

geräumt. Die betreibende Partei beantragte nunmehr die Bestellung eines

Zustellkurators für die verpflichtete Partei zwecks Zustellung eines

Verwertungsbeschlusses.

12 E 191/15 v

(Bitte in allen Eingaben anführen)

Gasgasse 1-7

1150 Wien

Tel.: +43 1 89143

REPUBLIK ÖSTERREICH

BEZIRKSGERICHT FÜNFHAUS

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Erhebungen des Gerichts haben ergeben, dass die verpflichtete Partei noch immer an

der schon geräumten Wohnung Tinterstraße 36/5, 1140 Wien gemeldet ist. Auch beim

Hauptverband der Sozialversicherungsträger ist kein Drittschuldner bekannt und

konnte daher keine Arbeitsstelle oder Anschrift der verpflichteten Partei ermittelt

werden. Eine Anfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse ergab, dass auch dort nur

die Adresse Tinterstraße 36/5, 1140 Wien als Anschrift des Verpflichteten bekannt ist.

Auch eine Einsicht in das Gerichtsregister ergab keinen Hinweis über den

Aufenthaltsort der verpflichteten Partei.

Gemäß § 116 ZPO war daher ein Zustellkurator für die verpflichtete Partei zu

bestellen.

Ausdruck vom: 28.04.2025 09:03:47 MESZ