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Dienststelle:

BG Bregenz (911)

Aktenzeichen:

7 Ps 51/17p

Bekannt gemacht am:

04.04.2017


Rechtssache

Name der 1. Partei:

HAILU Abiti

Name der 2. Partei:

AJAMA Gedeg und MIDEKSA Hailu

wegen:

Obsorge

Zweck der Bestellung:

1.) Die Obsorge hinsichtlich mj. Abiti Hailu, geboren am 10.3.2002, wird im gesamten Umfang einstweilig auf den Kinder- und Jugendhilfeträger, derzeit Land Vorarlberg, Vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, übertragen.
2.) RA Mag. Stefan Aberer, Rathausstraße 37, 6900 Bregenz, wird gemäß § 116 ZPO als Kurator für die Mutter Gedeg Ajama, deren derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt ist, bestellt. Der Kurator hat die Aufgabe, die Mutter auf deren Gefahr und Kosten im (vorläufigen) Obsorgeverfahren zu 7 PS 51/17 p des Bezirksgerichtes Bregenz betreffend den mj. Abiti
Hailu zu vertreten bis diese selbst auftritt oder eine bevollmächtigte Person namhaft macht.
3.) Mit der Rechtskraft dieses Beschlusses wird der Kurator seines Amtes enthoben.


Vertretene Partei

Name:

AJAMA Gedeg und MIDEKSA Hailu

Adresse:

unbekannt


Vertreten durch

Art des Kurators:

Zustellkurator

Name:

Mag. Stefan Aberer

Beruf:

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Adresse:

Rathausstraße 37
6900 Bregenz


Mit dem am 24.2.2017 beim Bezirksgericht Bregenz eingebrachten Antrag begehrte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch die spruchgemäße Entscheidung. Der Jugendliche ist nach Europa geflüchtet, hat in Österreich einen Asylantrag gestellt und wurde in die Grundversorgung Vorarlberger aufgenommen. Sein Asylverfahren ist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorarlberg anhängig.

Abiti Hailu ist das Kind der Gedeg Ajama und des Hailu Mideksa. Der derzeitige Aufenthaltsort beider Elternteile ist unbekannt. Mit dem Vater besteht schon länger kein Kontakt mehr, es ist ungewiss ob er noch am Leben ist. Der Jugendliche hat auch schon länger keinen Kontakt mehr zur Mutter. Gelegentlich hat er Kontakt zu seinem Bruder Habtama Haulu, der in einem Nachbarort der Mutter lebt und ihr Nachrichten überbringt. Die Obsorge für das Kind steht derzeit der Mutter zu. Die Ausübung der Obsorge ist ihr derzeit nicht möglich. Der Jugendliche hat vier Geschwister, die tlw. bei der Mutter wohnen. Der Jugendliche wohnt in der Wohngruppe Haus Said für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Bregenz.

Es liegt auf der Hand, dass für den 15-jährigen in einem fremden Land, isolierten Minderjährigen im Rahmen der Obsorge gewichtige Entscheidungen zu treffen sind, die über die Vertretung im Asylverfahren hinausgehen. Für Letzteres tragen ohnedies die Bestimmungen des Asylgesetzes Sorge. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist festzuhalten, dass es sich hierbei nur um eine einstweilige und keine endgültige Obsorgeübertragung handelt.

Gemäß § 116 ZPO iVm § 5 Abs 2 AußStrG war ein Kurator für die obsorgeberechtigte Mutter zu bestellen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein derartiger Kurator schon dann zu bestellen ist, wenn eine Zustellung an eine Abgabestelle im Ausland nicht möglich ist bzw. fraglich ist, ob eine bisher aktenkundige Anschrift tatsächlich eine ladungsfähige Anschrift ist. Zudem ist nach der Rechtsprechung ein solcher Kurator auch beim Fehlen eines geregelten

Post- und Rechtshilfeverkehrs in Krisen- oder Kriegsgebieten zu bestellen.

Ausdruck vom: 11.05.2025 03:04:22 MESZ