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Dienststelle:

HG Wien (007)

Aktenzeichen:

47 Cg 75/19k

Bekannt gemacht am:

09.01.2020


Rechtssache

Name der 1. Partei:

Germaninvestments AG

Name der 2. Partei:

AHMR GmbH

wegen:

EUR 210.000,00

Zweck der Bestellung:

Kurator gemäß § 8 ZPO, weil die beklagte Partei über keinen im Anfechtungsverfahren Vertretungsbefugten verfügt; Vertretung im Verfahren zu 47 Cg 75/19k des HG Wien


Vertretene Partei

Name:

AHMR GmbH

Adresse:

Jordangasse 7/12
1010 Wien


Vertreten durch

Art des Kurators:

Zustellkurator

Name:

Dr. Günther Sulan

Beruf:

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Adresse:

Biberstraße 10/9
1010 Wien


RA Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bibergasse 10, wird gemäß § 8 ZPO zum Kurator bestellt, der die beklagte Partei im Verfahren zu 47 Cg 75/19k des Handelsgerichtes Wien auf ihre Gefahr und Kosten vertreten wird.

BEGRÜNDUNG:



Gemäß § 42 Abs 1 GmbHG wird die Gesellschaft im Verfahren auf Nichtigerklärung eines Beschlusses ihrer Gesellschaft durch die Geschäftsführer (in vertretungsbefugter Zahl), wenn Geschäftsführer aber selbst klagen, durch den Aufsichtsrat vertreten. Wenn sowohl Geschäftsführer als auch Mitglieder des Aufsichtsrates klagen oder wenn kein Aufsichtsrat besteht und ein anderer Vertreter der Gesellschaft nicht vorhanden ist, hat das Gericht einen Kurator zu ernennen. Auch der Geschäftsführer jener Gesellschafterin, die als Anfechtungsklägerin auftritt, ist wegen der durch die Klagsführung bewirkten Interessenkollision von der Vertretung der Beklagten im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen (vgl. GesRZ 2009, 170).

Geschäftsführer der Beklagten sind Hannjörg Hereth, Richard Herrling und Valentin Biedermann. Die Vertretungsbefugnis der Beklagten ist so geregelt, dass die Beklagte durch diese drei Geschäftsführer gemeinsam bzw. durch zwei Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten wird. Hannjörg Hereth und Valentin Biedermann bekleiden zudem jeweils die Stellung eines Gesellschafters der Beklagten. Weitere Gesellschafter der Beklagten sind Tanja Hausfelder und die Klägerin. Die Beklagte verfügt über keinen Aufsichtsrat. Es ist auch kein anderer Vertreter der Beklagten vorhanden.

Innerhalb der Beklagten bestehen zwei Interessenssphären: Die von Hannjörg Hereth, Valentin Biedermann und Myrtha Hereth einerseits und die von Richard Herrling (nunmehr der Kllägerin), Anja Herrling und Tanja Hausfelder andererseits. Die Geschäftsführer der Beklagten sind am vorliegenden Rechtsstreit mit unterschiedlichen Interessen beteiligt. In Folge dessen ist eine Vertretung der Beklagten durch diese nicht möglich. Der Beklagten ist daher gemäß § 8 ZPO für das Anfechtungsverfahren ein Kurator zu bestellen.


Ausdruck vom: 08.06.2025 06:38:23 MESZ