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Dienststelle:

BG Meidling (081)

Aktenzeichen:

7 C 345/20f

Bekannt gemacht am:

08.06.2020


Rechtssache

Name der 1. Partei:

WEG Hasenhutgasse 5-11, 1120 Wien

Name der 2. Partei:

Pallauf Karl

wegen:

EUR 512,79

Zweck der Bestellung:

Für die beklagte Partei Karl PALLAUF wird
Dr. Christian LANG, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Ballgasse 6
zum Zustellkurator bestellt (§ 116 ZPO), der diese für die Dauer des Verfahrens auf ihre Kosten und Gefahr vertreten wird, bis er selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht.
BEGRÜNDUNG:
Die klagende Partei beantragte wie aus dem Spruch ersichtlich und brachte vor, eine Adresse der beklagten Partei sei nicht bekannt und könne auch der Zustellort nicht festgestellt werden.
Beweis wurde erhoben durch:
Vorgelegte ZMR, HV-Anfrage, sowie ein Bericht der Berufsdetektei Peter L. HROCH.
Beweiswürdigung:
Aus der ZMR geht hervor, dass der Beklagte in Österreich keine aufrechte Meldung besitzt. Aus dem Beweisprotokoll der Detektei ergibt sich, dass auch zwei Bewohner an der Adresse Hasenhutgasse 5-11 zum Verbleib des Beklagten keine Angaben machen konnten. Man wisse dass dieser eigentlich in den USA lebe, komme alle paar Wochen oder Monate hierher zurück, gesehen sei der Beklagte aber schon länger nicht mehr worden.
Der Beklagte geht in Österreich auch keiner gemeldeten Beschäftigung nach.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 116 ZPO hat das Gericht für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte, auf Antrag oder von Amtswegen einen Kurator zu bestellen, wenn diese Person infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozesshandlung vorzunehmen hätte und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält. Da die Zustellung an den Beklagten mangels bekannter Adresse nicht bewirkt werden konnte, war über Antrag des Klägers ein Zustellkurator zu bestellen.
Bezirksgericht Meidling, Abteilung 7
Wien, 1. Juni 2020
Mag. Silke KAVKA, Richterin
Elektronische Ausfertigung
gem. § 79 GOG


Vertretene Partei

Name:

Pallauf Karl

Geburtsdatum:

5.3.1954

Adresse:

Hasenhutgasse 5-11/8/5
1120 Wien


Vertreten durch

Art des Kurators:

Zustellkurator

Name:

Dr. Christian LANG

Beruf:

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Adresse:

Ballgasse 6
1010 Wien


 

BESCHLUSS

Für die beklagte Partei Karl PALLAUF wird



Dr. Christian LANG, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Ballgasse 6



zum Zustellkurator bestellt (§ 116 ZPO), der diese für die Dauer des Verfahrens auf ihre Kosten und Gefahr vertreten wird, bis er selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht.



BEGRÜNDUNG:



Die klagende Partei beantragte wie aus dem Spruch ersichtlich und brachte vor, eine Adresse der beklagten Partei sei nicht bekannt und könne auch der Zustellort nicht festgestellt werden.

Beweis wurde erhoben durch:

Vorgelegte ZMR, HV-Anfrage, sowie ein Bericht der Berufsdetektei Peter L. HROCH.



Beweiswürdigung:

Aus der ZMR geht hervor, dass der Beklagte in Österreich keine aufrechte Meldung besitzt. Aus dem Beweisprotokoll der Detektei ergibt sich, dass auch zwei Bewohner an der Adresse Hasenhutgasse 5-11 zum Verbleib des Beklagten keine Angaben machen konnten. Man wisse dass dieser eigentlich in den USA lebe, komme alle paar Wochen oder Monate hierher zurück, gesehen sei der Beklagte aber schon länger nicht mehr worden.

Der Beklagte geht in Österreich auch keiner gemeldeten Beschäftigung nach.



Rechtlich folgt:

Gemäß § 116 ZPO hat das Gericht für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte, auf Antrag oder von Amtswegen einen Kurator zu bestellen, wenn diese Person infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozesshandlung vorzunehmen hätte und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält. Da die Zustellung an den Beklagten mangels bekannter Adresse nicht bewirkt werden konnte, war über Antrag des Klägers ein Zustellkurator zu bestellen.



Bezirksgericht Meidling, Abteilung 7

Wien, 1. Juni 2020

Mag. Silke KAVKA, Richterin



Elektronische Ausfertigung

gem. § 79 GOG

Ausdruck vom: 19.07.2025 11:49:29 MESZ