Nachstehend angeführte Gerichte haben gemäß § 1 Abs. 3 des Grundbuchsumstellungsgesetzes die Urkundensammlung auf ADV umgestellt.
Ab dem Beginn der Umstellung einlangende Urkunden werden ausschließlich elektronisch gespeichert.
Ausdruck vom: 22.12.2024 06:07:39 MEZ