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Nachstehend angeführte Gerichte haben gemäß § 1 Abs. 3 des Grundbuchsumstellungsgesetzes die Urkundensammlung auf ADV umgestellt.

Ab dem Beginn der Umstellung einlangende Urkunden werden ausschließlich elektronisch gespeichert.

Ausdruck vom: 17.03.2026 20:30:36 MEZ