Verifikation von ausgedruckten signierten Dokumenten
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften bieten der Empfängerin oder dem Empfänger von in Papierform vorliegenden signierten Schriftstücken folgende Möglichkeiten zur Vorlage für eine Echtheitsprüfung an:
- Postalische Zusendung oder persönliche Abgabe des Schreibens an das absendende Gericht oder die Staatsanwaltschaft. Die Adresse entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Schriftstück oder können Sie auf der Internetseite der österreichischen Justiz finden
- Elektronische Zusendung des eingescannten Schriftstückes an das absendende Gericht oder die Staatsanwaltschaft im Wege von JustizOnline als Allgemeine Eingabe.
Das jeweilige Gericht oder die Staatsanwaltschaft prüft, ob es sich bei dem Dokument um ihre Erledigung handelt und beantwortet die Anfrage schriftlich.
Im Fall der positiven Prüfung lautet die Antwort: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt vom angegebenen Gericht und ist inhaltlich unverändert." oder "Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt von der angegebenen Staatsanwaltschaft und ist inhaltlich unverändert."
Im Fall der negativen Prüfung lautet die Antwort: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt nicht vom angegebenen Gericht." oder "Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt nicht von der angegebenen Staatsanwaltschaft."