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IWG - Informationsweiterverwendungsgesetz - Ediktsdatei, Listen und weitere Anwendungen

Hier werden unabhängig von der Art der technischen Schnittstellenanbindung Informationen zu sämtlichen von der Justiz gem. Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022) bereitgestellten Schnittstellen veröffentlicht.


1. IWG - Insolvenzdatei

Der Bezug der Daten aus der Insolvenzdatei erfordert einen Antrag per E-Mail entsprechend den Angaben unter Weiterverwendung von Informationen. Beachten Sie dazu die Vereinbarung gemäß § 6 Abs 3 Z 3 iVm § 10 IWG, (Stand 03.05.2024)


2. IWG - Firmenbuch

Der Bezug der Daten aus dem Firmenbuch erfordert einen Antrag per E-Mail entsprechend den Angaben unter Weiterverwendung von Informationen. Beachten Sie dazu die Vereinbarung gemäß § 6 Abs 3 Z 3 iVm § 10 IWG (Stand: 10.07.2024)


3. IWG - HTML Schnittstellen

Der Bezug der über eine HTML-Schnittstelle verfügbaren Daten erfordert einen Antrag per E-Mail entsprechend den Angaben unter Weiterverwendung von Informationen. Beachten Sie dazu die Vereinbarung gemäß § 6 Abs 3 Z 3 iVm § 10 IWG, (Stand 03.05.2024)


4. IWG - API-Schnittstellen (im Wege von JustizOnline)

Der Bezug der über eine API-Schnittstelle verfügbaren Daten erfordert nach erfolgter Anmeldung mittels ID-Austria in JustizOnline einen Antrag auf Informationsweiterverwendung und ist erst nach erfolgter Genehmigung möglich. Weiterführende Angaben stehen Ihnen unter Weiterverwendung von Informationen zur Verfügung.


IWG - API-Schnittstellen (im Wege von JustizOnline) - Listen


IWG - API-Schnittstellen (im Wege von JustizOnline) - Ediktsdatei


IWG - API-Schnittstellen (im Wege von JustizOnline) - sonstige Anwendungen



Ausdruck vom: 30.01.2026 16:37:30 MEZ