Für die Abholung der TST bestehen grundsätzlich zwei Zugriffsmöglichkeiten:
1. Abholung im Wege des ERV (s. Schnittstellenbeschreibung unter ERV-Grundbuch)
2. Direkte Abholung bei Gericht (in der Grundbuchsabteilung; als Papierausdruck)
Für die Abholung ist die BEV-GFN + Code erforderlich. BEV-GFN + Code müssen jedenfalls vom Antragsteller bekannt gegeben werden (die erforderlichen Angaben befinden sich auf der Planbescheinigung). Die Abholung der TST ist sowohl im Wege des ERV als auch direkt bei Gericht gebührenfrei.
Hinweis: Die Abholung der TST ist zur Unterstützung der Antragserstellung für Plandurchführungen notwendig. Eine Sperre der Gültigkeitsdauer der Planbescheinigung tritt durch diese Art der Abholung nicht ein (der Fristablauf der Planbescheinigung wird erst mit der Antragstellung beim Grundbuch unterbrochen).
Pläne, die vor dem 01.07.2013 bescheinigt wurden, sind – sofern sie ab dem 01.07.2013 zur Plandurchführung eingebracht werden – nach dem neuen Verfahren zu beantragen.
Wien, am 24. Juni 2013