BG Judenburg (650), Aktenzeichen 19 S 48/19s
Schuldenregulierungsverfahren
15.11.1993
Bekannt gemacht am 20. November 2019
- Schuldner:
- Hammerl
- Vorname:
- Patrick
Schmittstraße 19/1/5
8720 Knittelfeld
Gebdat: 15.11.1993
- Beteiligter:
- Schuldnerberatung Steiermark GmbH
Annenstraße 47
8020 Graz
Tel.: +43 316 372507, Fax: +43 316 372507-620
E-Mail: office@sbstmk.at
- Eröffnung:
- Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 21.11.2019
Anmeldungsfrist: 23.01.2020
- Eigenverwaltung:
- Eigenverwaltung des Schuldners.
- Tagsatzung:
- Datum: 06.02.2020
um: 10.30 Uhr
Ort: II.Stock,Zimmer 208
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags:Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 8,70 % ihrer Forderungen, und zwar wie folgt:
8,70 % innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans; 10 Teilquoten zu je 0,870 %; die erste Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Annahme des Zahlungsplans fällig, die weiteren 9 Teilquoten jeweils 6 Monate danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat. (§ 156a Abs.2 IO).
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
- Hauptverfahren:
- Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
- Geringfügig:
- Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
- Text:
- Wichtiger Hinweis für die Bank des Schuldners:
Der Schuldner ist berechtigt, über sein Konto bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG, Sparkassenplatz 4, 8010 Graz bis auf Widerruf frei zu verfügen.
Beschluss vom 20. November 2019
Bekannt gemacht am 6. Februar 2020
- Zahlungsplan:
- Der Zahlungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: Die Insolvenzgläubiger erhalten 10,00 % ihrer Forderung in Form von 10 Teilquoten zu je 1,00 %. Die 1. Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Annahme des Zahlungsplans fällig; die weiteren 9 Teilquoten jeweils 6 Monate danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat (§ 156a Abs. 2 IO).
- Bestätigung:
- Der am 06.02.2020 angenommene Zahlungsplan wird bestätigt.
Beschluss vom 6. Februar 2020
Bekannt gemacht am 25. Februar 2020
- Aufhebung:
- Der Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 06.02.2025
Beschluss vom 25. Februar 2020
Ausdruck vom: 25.04.2024 16:52:27 MESZ