BG Judenburg (650), Aktenzeichen 19 S 4/14p
Schuldenregulierungsverfahren
12.01.1969
Bekannt gemacht am 11. März 2014
- Schuldner:
- Jandl
- Vorname:
- Gerhard
Seckau 60A
8732 Seckau
Gebdat: 12.01.1969
- Eröffnung:
- Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens: 11.03.2014
Anmeldungsfrist: 15.04.2014
- Masseverwalter:
- Mag. Gerhard WLATTNIG Rechtsanwalt
Hauptplatz 11
8700 Leoben
Tel.: 03842/42 7 51, Fax: 03842/42751-40
E-Mail: ...
- Eigenverwaltung:
- Keine Eigenverwaltung des Schuldners.
- Tagsatzung:
- Datum: 06.05.2014
um: 14.00 Uhr
Ort: KNITTELFELD, Marktgasse 22,Zimmer NR. 109/1.Stock
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Beschluss vom 11. März 2014
Bekannt gemacht am 27. März 2014
- Rekurs:
- Gegen die Konkurseröffnung ist ein Rekurs eingelangt.
Die Rekursbeantwortungsfrist beträgt 14 Tage.
Beschluss vom 27. März 2014
Bekannt gemacht am 6. Mai 2014
- Text:
- Dem Rekurs des Schuldner vom 24.03.2014 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 23.04.2014 nicht Folge gegeben.
Beschluss vom 6. Mai 2014
Bekannt gemacht am 23. September 2015
- Tagsatzung:
- Datum: 28.10.2015
um: 11.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 101,1. Stock
Meistbotsverteilungstagsatzung
Der zu verteilende Erlös beträgt: EUR 210.000,00.
Der Verteilungsentwurf des Masseverwalters kann bei Gericht eingesehen werden.
Beschluss vom 23. September 2015
Bekannt gemacht am 30. September 2015
- Text:
- Die Meistbotsverteilungstagsatzung vom 28.10.2015, 11:00 Uhr, wird auf
28.10.2015, 08:00 Uhr
vorverlegt.
Grund: Ersuchen des Masseverwalters.
Beschluss vom 30. September 2015
Bekannt gemacht am 26. Februar 2016
- Tagsatzung:
- Datum: 13.04.2016
um: 10.00 Uhr
Ort: II. Stock, Zimmer Nr. 212
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags: Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 5,38 % ihrer Forderungen, dies in Form von 14 halbjährlichen Teilquoten. Die erste Teilquote ist am 30.06.2016 fällig, die übrigen 13 Teilquoten sind jeweils am 30.12. und 30.06. danach zahlbar.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat (§ 156a Abs. 2 IO).
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Beschluss vom 26. Februar 2016
Bekannt gemacht am 9. Mai 2016
- Tagsatzung:
- Datum: 09.06.2016
um: 09.00 Uhr
Ort: Zimmer Nr. 208, II.Stock
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags:
Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 10,00 % ihrer Forderungen, dies in Form von 14 halbjährlichen Teilquoten. Die erste Teilquote ist am 30.12.2016 fällig, die übrigen 13 Teilquoten sind jeweils am 30.6. und 30.12. danach zahlbar.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat (§ 156a Abs 2 IO).
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Beschluss vom 9. Mai 2016
Bekannt gemacht am 9. Juni 2016
- Zahlungsplan:
- Der Zahlungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 10,00 % ihrer Forderungen, dies in Form von 14 halbjährlichen Teilquoten. Die erste Teilquote ist am 30.12.2016 fällig, die übrigen 13 Teilquoten sind jeweils am 30.6. und 30.12. danach zahlbar. Die Zahlungsfrist von 7 Jahren wird nicht überschritten.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht bezahlt hat (§ 156a Abs. 2 IO).
- Bestätigung:
- Der am 09.06.2016 angenommene Zahlungsplan wird bestätigt.
Beschluss vom 9. Juni 2016
Bekannt gemacht am 27. Juni 2016
- Aufhebung:
- Der Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 30.06.2023
Beschluss vom 27. Juni 2016
Bekannt gemacht am 26. Mai 2021
- Text:
- Der Schuldner hat mit Schriftsatz vom 07.05.2021, ON 96, einen Antrag gemäß § 11 2. COVID-19 Justizbegleitgesetz (Stundung der Zahlungsplanraten) beim Bezirksgericht Judenburg gestellt.
Das Gericht fordert die Gläubiger auf, sich binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Stundung der Zahlungsplanraten laut Antrag des Schuldners äußern. Wenn Sie sich innerhalb der Frist nicht äußern, wird Ihre Zustimmung angenommen (§ 259 Abs 3 IO).
Beschluss vom 26. Mai 2021
Bekannt gemacht am 7. Juli 2021
- Text:
- Die Stundung der Zahlungsplanraten wird bewilligt. Wesentlicher Inhalt:
Über Antrag des Schuldners vom 07.05.2021, ON 96, wird gemäß § 11 2. COVID-19 Justizbegleitgesetz Stundung der Zahlungsplanraten des mit Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 26.09.2019, ON 27, bestätigten Zahlungsplan wie folgt bewilligt:
Die noch fälligen Zahlungsplanraten des mit Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 09.06.2016, ON 95, bestätigten Zahlungsplans werden gem. § 11 2. COVID-19-JuBG um 4 Monate gestundet.
Die 10. Quotenzahlung ist somit am 30. Oktober 2021 fällig, die weiteren 4 Zahlungsplanquoten jeweils 6 Monate danach.
Beschluss vom 7. Juli 2021
Bekannt gemacht am 29. Juli 2021
- Text:
- Die Stundung der Zahlungsplanraten ist rechtskräftig.
- Zahlungsplan:
- ZAHLUNGSPLAN - Ende der Zahlungsfrist: 30.10.2023
Beschluss vom 29. Juli 2021
Ausdruck vom: 28.03.2024 23:46:39 MEZ