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14.01.1990

Bekannt gemacht am 6. Juni 2019
Schuldner:
Oberraufner
Vorname:
Andreas
Nitscha 252/2
8200 Gleisdorf
Gebdat: 14.01.1990
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 07.06.2019
Anmeldungsfrist: 01.08.2019
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Eigenverwaltung:
Eigenverwaltung des Schuldners.
Geringfügig:
Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
Tagsatzung:
Datum: 23.08.2019
um: 10.00 Uhr
Ort: Zimmer Nr. 2.11, 2. Stock
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags: 10 % innerhalb von 5 Jahren ab Annahme des Zahlungsplanes in 10 halbjährlichen gleichlautenden Teilquoten.
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Text:
Wichtiger Hinweis für die Bank: Der Schuldner ist bis auf Widerruf berechtigt, über Gehaltseingänge bzw. einkommensähnliche Beträge (Unterhalt, Beihilfen uä) auf dem Girokonto frei zu verfügen.
Beschluss vom 6. Juni 2019

Bekannt gemacht am 27. August 2019
Tagsatzung:
Datum: 02.10.2019
um: 10.00 Uhr
Ort: Zimmer Nr. 2.11, 2. Stock
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags:
25 % innerhalb von 5 Jahren ab Annahme des Zahlungsplanes in 10 halbjährlichen gleichlautenden Teilquoten.
Beschluss vom 27. August 2019

Bekannt gemacht am 2. Oktober 2019
Bestätigung:
Der am 02.10.2019 angenommene Zahlungsplan wird bestätigt.
Wesentlicher Inhalt:
Die Insolvenzgläubiger erhalten 25 % ihrer Forderungen innerhalb von 5 Jahren ab Annahme des Zahlungsplans in 10 halbjährlichen gleichlautenden Teilquoten, die 1. Teilquote ist fällig binnen 6 Monaten ab Annahme des Zahlungsplanes, die weiteren Teilquoten jeweils 6 Monate danach.
Beschluss vom 2. Oktober 2019

Bekannt gemacht am 4. November 2019
Aufhebung:
Der Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 02.10.2024
Beschluss vom 4. November 2019

Bekannt gemacht am 17. August 2023
Text:
Beschluss vom 31.05.2023, 15 S 19/19s-33:
Es wird das Nachtragsverteilungsverfahren gem. § 138 IO über die Beträge von EUR 15.000, samt 4 % Zinsen seit 31.05.2021, der Kosten von EUR 4.453,68 und der Kosten von EUR 1.522,32, sowie der mit der Einbringlichmachung dieser Forderung verbundenen Kosten gegen Sandra Wilfling, geb. 04.11.1991, welche sich aus dem Urteil des BG Weiz vom 22.07.2022, 32 C 736/21h in Verbindung mit dem Urteil des LGZ Graz vom 30.11.2022, 3 R 145/22y und dem Scheidungsvergleich des BG Feldbach vom 09.04.2018, 4 Fam 18/18y ergeben, eingeleitet und diese Beträge an die Insolvenzgläubiger auf Grundlage der anerkannten Forderungen verteilt, dies nach Einbringlichmachung.
Dem Schuldner wird die Einbringlichmachung der im Spruch genannten Forderungen aufgetragen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g .

Gegen diesen Beschluss können Sie Rekurs erheben. Die Frist für den Rekurs beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit dem auf die Veröffentlichung des Beschlusses folgenden Tag. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die Veröffentlichung erfolgt in der Ediktsdatei im Internet unter www.edikte.justiz.gv.at.
Beschluss vom 17. August 2023

Bekannt gemacht am 19. Oktober 2023
Text:
Dem Rekurs gegen den Beschluss dieses Gerichtes vom 31.05.2023, womit die Nachtragsverteilung eingeleitet wurde, wurde Folge gegeben und dieser Beschluss derart abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 138 Abs. 2 IO wird hinsichtlich der nachträglich hervorgekommenen Forderung des Schuldners gegenüber Sandra Wilfling, geboren am 04.11.1991, aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Weiz vom 22.07.2022, 32 C 736/21h, im Betrag von EUR 15.000,00 samt 4 % Zinsen seit 31.05.2021 die Nachtragsverteilung angeordnet und dem Schuldner die Einbringlichmachung dieser Forderung aufgetragen"
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist - vorbehaltlich eines Abänderungsantrages nach §§ 508, 528 Abs 2a ZPO iVm § 252 IO - nicht zulässig.
Beschluss vom 18. Oktober 2023
Ausdruck vom: 29.03.2024 08:49:57 MEZ