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153173f 05.05.1960

Bekannt gemacht am 28. April 2021
Firmenbuchnummer:
FN 153173f
Schuldner:
Ing. Otmar Schinnerl, Inhaber der "Doll Maschinen" Inh. Ing. Otmar Schinnerl e.U.
Wienerfeldstraße 4
2120 Wolkersdorf im Weinviertel
FN 153173f, Gebdat: 05.05.1960
vormalige Firma des Einzelunternehmers: "Doll Maschinen" Inh. Ing. Otmar Schinnerl
Wohnanschrift: 2222 Bad Pirawarth, Föhrenwaldstraße 29
Masseverwalter:
EBERT Rainer Mag.
Hauptplatz 16
2020 Hollabrunn
Tel.: 02952/2526, Fax: 02952/2526-18
E-Mail: office@eh-rechtsanwaelte.at
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 29.04.2021
Anmeldungsfrist: 02.06.2021
Text:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren nach der EU-Insolvenzverordnung 2015.
Tagsatzung:
Datum: 16.06.2021
um: 09.30 Uhr
Ort: Videokonferenz
1. Gläubigerversammlung
Berichtstagsatzung
Prüfungstagsatzung
Text:
Die Tagsatzung in dieser Insolvenzsache wird nicht im Gerichtsgebäude stattfinden sondern als Videokonferenz abgehalten werden. Für diesen Zugang müssen Sie nicht Ihr Haus verlassen. Jede*r Verfahrensbeteiligte*r, der/die zur Teilnahme an dieser nur parteiöffentlichen Tagsatzung berechtigt ist wird rechtzeitig vom Insolvenzverwalter*in eine E-Mail mit dem entsprechenden Link erhalten. Ein amtliches Ausweisdokument und allenfalls eine Vollmacht sind bereitzuhalten. Die Teilnahme ist mit Computer, Tablet oder Smartphone möglich. Es wird empfohlen sich rechtzeitig mit dem ZOOM-Videokonferenzsystem vertraut zu machen. Das Hosting (Audio- und Videodatenübertragung) erfolgt über im Bundesgebiet befindliche Server der Justiz.
E-Mail- sowie Fax-Eingaben an das Gericht sind in dieser Sache jedenfalls unzulässig und werden nicht beachtet und nicht bearbeitet sondern ungelesen gelöscht.
In der Forderungsanmeldung ist die Angabe einer E-Mail Adresse erforderlich, damit Insolvenzgläubiger und sonstige zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigte für den/die Insolvenzverwalter*in erreichbar sind, um von diesem die für die Teilnahme an Videokonferenzen nötigen Zugangsdaten zu erhalten.
Es wird im Hinblick auf die pandemiebedingte Sondersituation DRINGENDST empfohlen, dass Sie sich zur form- und fristgerechten Forderungsanmeldung sowie zur gesicherten Teilnahme an Tagsatzungen samt allfälliger Abstimmung von einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband (Kreditschutzverband von 1870 ksv.at, Alpenländischer Kreditorenverband akv.at, Österreichischer Verband Creditreform creditreform.at, Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen noe.arbeiterkammer.at) oder einem*r Rechtsanwält*in oder Notar*in vertreten lassen.
Wenn Sie sich nicht vertreten lassen wollen, ist Folgendes zu beachten: Das E-Government-Gesetz sieht in § 1b vor, dass seit 1. Jänner 2020 alle Unternehmen im Sinn des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetzes 2000 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind. Als Unternehmer*in im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten (ua) auch freie Dienstnehmer*innen, Landwirt*innen, Bezieher*innen von Einkommen aus Vermietung oder Verpachtung, Vereine und andere Personenvereinigungen. Als Unternehmer*in im weiten Sinn des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetzes 2000 sollten Sie die Registrierung beim USP des Bundes durchführen bzw nachholen (Registrierung unter usp.gv.at), um am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) teilzunehmen. Ausgenommen davon sind seither nur Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Diese können an der elektronischen Zustellung teilnehmen. Weiters können "natürliche Personen" (Bürgerinnen/Bürger) ebenfalls an der elektronischen Zustellung teilnehmen (Registrierung unter www.zustellung.gv.at).
Eingaben von Unternehmer*innen, die nicht per ERV (Elektronischem Rechtsverkehr) eingebracht werden, werden von diesem Insolvenzgericht daher nur dann behandelt werden, wenn mit der Eingabe gleichzeitig die Bescheinigung über die bereits erfolgte Abmeldung gegenüber dem Unternehmensserviceportal des Bundes oder den bereits erhobenen Widerspruch gegenüber dem Bundesrechenzentrum gegen die Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis eingebracht wird. Ein Verbesserungsverfahren findet nicht statt, falls diese Bescheinigung nicht bereits gleichzeitig mit der Papiereingabe erbracht wird, das heisst es ergeht keine gesonderte schriftliche Aufforderung des Insolvenzgerichts an individuelle Insolvenzgläubger diesen Formmangel zu beheben. Das bedeutet, dass eine Forderungsanmeldung als Papiereingabe eines/einer nicht von einem/r befugten Parteienvertreter vertretenen Unternehmers*in in der Regel (mit der Maßgabe bei Kleinunternehmer*innen wie oben angeführt) bei Abstimmungen und Verteilung von Geld unberücksichtigt bleiben könnte.

Für Gläubiger, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union lokalisiert sind, steht die Möglichkeit zur Forderungsanmeldung im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) mittels ihrer nationaler eID nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257/73 vom 28. August 2014 (eIDAS-VO) nach EU-login via portal.justiz.gv.at offen, falls dies dort national umgesetzt ist.
Text:
Wichtige Hinweise für Forderungsanmeldungen:

Die Insolvenzeröffnung wird mit 00:00 Uhr des der Bekanntmachung folgenden Tages wirksam.
Für die Anmeldung von Insolvenzforderungen bei Gericht gibt es im Internet, unter https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Insolvenz.aspx einen Vordruck und bei Nichtverwendung dieses Formblattes muss die Forderungsanmeldung die darin enthaltenen Angaben enthalten.
Fax- und E-Mail-Eingaben sind unzulässig und bleiben unbeachtet.

Gläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, müssen binnen 14 Tagen ab Veröffentlichung der Insolvenzverfahrenseröffnung in der Insolvenzdatei einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, widrigenfalls die weiteren Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen, dies solange bis dem Gericht ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 98 Abs 1 ZPO iVm §§ 252, 74 Abs 1 Zi 6 IO).

Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei, die im Internet unter der Adresse www.edikte.justiz.gv.at zugänglich ist, abgerufen werden. Auch Terminanberaumungen und -verlegungen sind aus der Insolvenzdatei www.edikte.justiz.gv.at zu entnehmen, gesonderte Ladungen ergehen nur in Ausnahmefällen.

Die internationale Zuständigkeit gründet sich auf Artikel 3 Abs 1 EuInsVO 2015.

Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mit Rekurs angefochten werden. Das Rechtsmittel hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag, der auf die Eintragung dieses Beschlusses in die Insolvenzdatei folgt und kann nicht verlängert werden. Der Rekurs ist an das Oberlandesgericht Wien zu richten und beim Landesgericht Korneuburg einzubringen.
Zustellung:
Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zugestellt werden.
Beschluss vom 28. April 2021

Bekannt gemacht am 18. Mai 2021
Unternehmen:
Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet.
Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat Verpachtungen oder Veräußerungen in der Ediktsdatei bekannt gemacht.
Beschluss vom 18. Mai 2021

Bekannt gemacht am 16. Juni 2021
Beiordnung:
Gläubigerausschuss - Mitglieder: 1. KSV
2. AKV
3. ÖVC
4. Raiffeisenkasse Wolkersdorf regGenmbH

Beschluss vom 16. Juni 2021

Bekannt gemacht am 6. Juli 2021
Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat Verpachtungen oder Veräußerungen in der Ediktsdatei bekannt gemacht.
Beschluss vom 6. Juli 2021

Bekannt gemacht am 23. Mai 2022
Tagsatzung:
Datum: 20.07.2022
um: 10.15 Uhr
Ort: Saal 9
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Meistbotsverteilungstagsatzung - B-LNR 1 ob EZ 3433, Grundbuch 06015 Pirawarth
Text:
Es wird empfohlen, dass Sie sich zur gesicherten Teilnahme an dieser Tagsatzung von einem Gläubigerschutzverband (KSV, AKV, ÖVC, ISA) oder einem*r Rechtsanwält*in vertreten lassen.
Beschluss vom 20. Mai 2022

Bekannt gemacht am 1. Juli 2022
Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).
Beschluss vom 1. Juli 2022

Bekannt gemacht am 18. Juli 2022
Verlegung:
Die für den 20.07.2022 anberaumte Tagsatzung wird verlegt auf:
Datum: 31.08.2022
um: 15.00 Uhr
Ort: Videokonferenz

Beschluss vom 18. Juli 2022

Bekannt gemacht am 26. September 2022
Tagsatzung:
Datum: 09.11.2022
um: 14.45 Uhr
Ort: Videokonferenz
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Meistbotsverteilungstagsatzung - EZ 2803, GB 15224 Wolkersdorf
Beschluss vom 26. September 2022

Bekannt gemacht am 6. April 2023
Text:
Das Gericht erwägt von der Abhaltung einer Schlussrechnungstagsatzung abzusehen; allfällige Einwände dagegen oder Bemängelungen der Schlussrechnung oder des Entlohnungsantrages oder des Masseverteilungsentwurfs sind binnen zwei Wochen zu erheben. Nach dem Masseverteilungsentwurf können nur die Masseforderungen teilweise befriedigt werden; alle übrigen Alt- und Neumassegläubiger sowie alle Insolvenzgläubiger erhalten keine Quote.
Beschluss vom 6. April 2023

Bekannt gemacht am 16. Mai 2023
Schlussrechnung:
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.
Aufhebung:
Der Konkurs wird nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben.
Beschluss vom 15. Mai 2023

Bekannt gemacht am 12. Juni 2023
Text:
Der Beschluss über die Genehmigung der Schlussrechnung ist rechtskräftig.
Rechtskraft:
Die Aufhebung des Konkurses ist rechtskräftig.
Beschluss vom 12. Juni 2023
Ausdruck vom: 24.04.2024 06:30:21 MESZ