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509725x

Bekannt gemacht am 4. Jänner 2022
Firmenbuchnummer:
FN 509725x
Schuldner:
Altenburger Bau GmbH
Windgasse 26
7163 Andau
FN 509725x
(vormals Baumeister Peck & Altenburger GmbH)
Masseverwalter:
STORTECKY Felix Dr.
W.A.-Mozartstraße 4
7093 Jois
Tel.: 02160/712 07, Fax: 02160/712 07-22
E-Mail: office@stortecky.at
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 05.01.2022
Anmeldungsfrist: 21.02.2022
Tagsatzung:
Datum: 07.03.2022
um: 10.10 Uhr
Ort: .
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
Text:
Die Details über die Abführung der Tagsatzungen werden gesondert in der Insolvenzdatei kundgemacht werden.
Text:
Die Wirksamkeit der Konkurseröffnung tritt gem. Art 24 EuInsVO 2015 mit 05.01.2022 ein.
Text:
Gläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, müssen binnen 14 Tagen ab Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung in der Insolvenzdatei einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, widrigenfalls die weiteren Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen, dies solange bis dem Gericht ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Text:
In der Forderungsanmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Bei Forderungen über die ein Rechtsstreit anhängig ist, hat die Anmeldung auch die Angabe des Prozeßgerichtes und des Aktenzeichens zu enthalten. Der Gläubiger hat auch anzugeben, ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht und welche Vermögenswerte Gegenstand des Eigentumsvorgehalts sind, sowie ob eine Aufrechnung beansprucht wird und wenn ja, die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen. E-Mail-Adresse und Bankverbindung sollten angegeben werden.
Für die Anmeldung von Insolvenzforderungen bei Gericht gibt es im Internet, unter justizonline.gv.at oder www.justiz.gv.at mit dem Link BÜRGERSERVICE (Insolvenzverfahren allgemein - Formulare) Vordrucke, und bei Nichtverwendung dieses Formblattes muß die Forderungsanmeldung die darin enthaltenen Angaben enthalten.
Die Forderungsanmeldung und alle Beilagen sind in der Amtssprache deutsch oder mit einer deutschen Übersetzung eines gerichtlich zertifizierten Dolmetsch einzureichen, widrigenfalls die Forderungsanmeldung ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen wird. Nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind samt Beilagen im Original zu überreichen.
Aussonderungsberechtigte und Absonderungsberechtigte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, haben ihre Aussonderungs- und Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldefrist geltend zu machen.
Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt sind bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Gläubigern, die ihre Forderungen später, also nach Ablauf der Anmeldefrist, anmelden, habe dem Insolvenzverwalter Euro 50 zzgl Ust zu ersetzen; sie können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten und bleiben mit ihren Forderungen bei früheren Verteilungen unberücksichtigt. Ist eine fristgerechte Anmeldung dem Gläubiger im Einzelfall nicht möglich, so hat er dies bereits in der verspäteten Anmeldung zu bescheinigen und in der allenfalls abzuhaltenden besonderen Prüfungstagsatzung zu bekräftigen.
Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei, die im Internet unter der Adresse www.edikte.justiz.gv.at zugänglich ist, abgerufen werden. Unter der Rubrik "Ergänzender Inhalt" erhalten sie Informationen zur Forderungsanmeldung in mehreren Sprachen. Das Europäische Justizportal als zentrale elektronische Anlaufstelle für den Justizbereich ist unter e-justice.europa.eu abrufbar.

Die internationale Zuständigkeit gründet sich auf Artikel 3 Abs 1 EuInsVO 2015.
Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mit Rekurs angefochten werden. Das Rechtsmittel hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag, der auf die Eintragung dieses Beschlusses in die Insolvenzdatei folgt und kann nicht verlängert werden. Der Rekurs ist an das Oberlandesgericht Wien zu richten und beim Landesgericht Eisenstadt einzubringen.
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Geringfügig:
Der Konkurs ist geringfügig.
Text:
Aufgrund der großen Anzahl an Gläubigern erfolgen sämtliche dem Beschluß auf Insolvenzeröffnung folgende Zustellungen ( Ladungen, Beschlüsse, etc.) an die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei. Eine besondere Zustellung an jeden einzelnen Gläubiger unterbleibt. Der wesentliche Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke wird in Form der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei bekanntgemacht und ist im Internet unter www.edikte.justiz.gv.at abrufbar ( §257 Abs 3 IO)
Text:
ACHTUNG: Aufgrund der aktuellen Corona-Krisensituation erfolgen keine Zustellungen an Gläubiger. Zustellungen des Gerichtes erfolgen nur im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr und bei bekannter Unternehmensserviceportal-Postfach-Adresse oder Teilnehmeradresse. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Unternehmer sind spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft. Sollte Ihre Eingabe nicht im elektronischen Rechtsverkehr unter Angabe Ihrer Teilnehmerverzeichnisadresse eingebracht werden, wird kein Verbesserungsverfahren eingeleitet.
Beschluss vom 4. Jänner 2022

Bekannt gemacht am 15. Februar 2022
Text:
Angesichts der derzeitigen Krisensituation und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen werden gem. Artikel 21 I. Hauptstück § 3 des 2. COVID-19-Gesetzes, BgblNr 16/2020, die für den 07.03.2022 anberaumten mündlichen Tagsatzungen abberaumt und die allgemeine Prüfungstagsatzung und Berichtstagsatzung in Schriftform abgehandelt wie folgt: Am 07.03.2022 wird das Anmeldeverzeichnis vom Insolvenzverwalter an alle Gläubiger oder deren Vertreter mit den Anerkenntnis- und Bestreitungserklärungen des Insolvenzverwalters und des/der Schuldners/Schuldnerin zu den angemeldeten Forderungen übersandt werden.
Für Gläubiger, deren Forderung anerkannt wurde gilt: Ab dem 07.03.2022 haben die Gläubiger die Möglichkeit binnen 8 Tagen schriftlich im elektronischen Rechtsverkehr die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen zu bestreiten, im Falle der Nichtäußerung innerhalb dieser Frist wird gem. § 259 Abs 3 IO angenommen, daß Sie den Erklärungen des Insolvenzverwalters hierüber keine Einwendungen entgegensetzen.Sollten Sie als Gläubiger nicht am elektronischen Rechtsverkehr mit aktiviertem Rückverkehr teilnehmen, gilt der 07.03.2022 fristauslösend für die 8-Tagesfrist.
Für Gläubiger, deren Forderung bestritten wurde gilt:Wenn Ihre Forderung vom Insolvenzverwalter oder dem / der Schuldner/Schuldnerin bestritten wurde, erhalten Sie vom Gericht eine Mitteilung über die Bestreitung Ihrer Forderung im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Die Bestreitungsfrist wird mit einem Monat festgesetzt.
ACHTUNG: Zustellungen des Gerichtes erfolgen derzeit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Als Unternehmer sind Sie spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft.
Sollten Sie als Gläubiger nicht am elektronischen Rechtsverkehr mit aktiviertem Rückverkehr teilnehmen gilt die Verständigung über die Bestreitung Ihrer Forderung als am 07.03.2022 zugestellt.
Beschluss vom 15. Februar 2022

Bekannt gemacht am 7. März 2022
Unternehmen:
Das Unternehmen wird fortgeführt.
Text:
Der Schuldnerin wurde eine 14tägige Frist zur Einbringung eines Sanierungsplanantrages eingeräumt. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden.
Beschluss vom 7. März 2022

Bekannt gemacht am 7. Juni 2022
Tagsatzung:
Datum: 27.06.2022
um: 11.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 5
vE: 11.30 Uhr
Sanierungsplantagsatzung
Rechnungslegungstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Text:
Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags: Die Insolvenzgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderung eine 20 %ige Quote, zahlbar binnen zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplanvorschlages nicht jedoch vor Rechtskraft der Aufhebung des Konkursverfahrens.
Text:
Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 3 IO hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist, das war der 21.02.2022 versäumt hat, dem Insolvenzverwalter, Euro 50,-- zuzüglich der USt, insgesamt daher Eur 60,-- , zu ersetzen, es sei denn eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich, was er aber in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der besonderen Prüfungstagsatzung, also im obigen Termin, zu bescheinigen hat.

Gemäß § 107 Abs. 1 IO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, also dem obigen Termin, angemeldet werden, nicht zu beachten.
Text:
Aufgrund der im Rahmen der Coronakrise präsidiell erlassenen Hausordnung und der richterlichen Sitzungspolizei gelten für die Tagsatzungen nachstehende Einlaß- und Teilnahmebedingungen für die Gläubiger. Zugelassen zu den Tagsatzungen wird AUSNAHMSLOS nur, wer die nachstehenden Bedingungen erfüllt, und zwar:
1.Nach Aufruf der Insolvenzsache erfolgt durch die Richterin die Personenkontrolle durch Einsicht in das mitgebrachte Ausweisdokument, wie Führerschein, Reisepaß, Personalausweis oder Rechtsanwaltsausweis. Die Gläubiger oder deren Vertreter haben die laufende Zahl ihrer Forderung/en entsprechend dem Anmeldeverzeichnis der Richterin zu nennen.
Pro Gläubiger wird nur 1 Person zugelassen, d.h. entweder der Gläubiger selbst oder ein selbständig vertretungsbefugtes Organ, ein Rechtsanwalt oder bevorrechteter Gläubigerschutzverband. Vom Gläubiger andere Bevollmächtigte haben eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Spezialvollmacht zum Gerichtsakt vorzulegen.
2. Die weiteren Anweisungen durch die Richterin erhalten die zugelassenen teilnahmeberechtigten Verfahrensbeteiligten nach Durchlaufen der Personenkontrolle.
Beschluss vom 7. Juni 2022

Bekannt gemacht am 27. Juni 2022
Schlussrechnung:
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.
Text:
Der/Die Insolvenzverwalter/in wird zum/zur Treuhänder/in sämtlicher Gläubiger für die Geltendmachung eines allfälligen Rückforderungsanspruches aus Steuerguthaben im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Insolvenzverfahren gegenüber dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart bestellt.
Sanierungsplan:
Der Sanierungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: Die Insolvenzgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderung, gleichgültig, ob es sich um offenen Buchforderungen oder Wechselforderungen handelt,
auf ihre Forderung eine 22 %-ige Quote, zahlbar wie folgt:
a) 6 % binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, jedoch nicht vor rechtskräftiger Aufhebung des Konkursverfahrens, wobei das Erfordernis
hiefür zuzüglich der fälligen Masseforderungen und Kosten, bei sonstiger Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans, bis zum 27.06.2022 zu erlegen ist, wobei die Ausschüttung durch den Masseverwalter erfolgt,
b) 8 % binnen 12 Monate ab Annahme,
c) 8 % binnen 24 Monate ab Annahme und
d) 25 % binnen 24 Monate ab Annahme.
Die Respirofrist wird mit 14 Tagen festgesetzt.
Beschluss vom 27.06.2022

Sanierungsplanbestätigung:
Der am 27.06.2022 angenommene Sanierungsplan wird bestätigt.
Beschluss vom 27.06.2022
Beschluss vom 27. Juni 2022

Bekannt gemacht am 28. Juni 2022
Text:
Die Bekanntmachung vom 27.06.2022 betreffend des angenommenen Sanierungsplanes ist nicht richtig.
Der am 27.06.2022 angenommene wesentliche Inhalt des Sanierungsplanes lautet richtig wie folgt:

Die Insolvenzgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderung, gleichgültig, ob es sich um offenen Buchforderungen oder Wechselforderungen handelt,
auf ihre Forderung eine 22 %-ige Quote, zahlbar wie folgt:

a) 6 % binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, jedoch nicht vor rechtskräftiger Aufhebung des Konkursverfahrens, wobei das Erfordernis
hiefür zuzüglich der fälligen Masseforderungen und Kosten, bei sonstiger Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans, bis zum 27.06.2022 zu erlegen ist, wobei die Ausschüttung durch den Masseverwalter erfolgt,

b) 8 % binnen 12 Monate ab Annahme,
c) 8 % binnen 24 Monate ab Annahme .
Die Respirofrist wird mit 14 Tagen festgesetzt.
Beschluss vom 28. Juni 2022

Bekannt gemacht am 14. Juli 2022
Aufhebung:
Der Sanierungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Der Konkurs ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 26.06.2024
Text:
Die Aufhebung des Konkurses erfolgt gem. § 152 b IO (nach Sanierungsplan) mit Beschluss vom 27.06.2022.
Die Aufhebung ist seit 13.07.2022 rechtskräftig.
Beschluss vom 14. Juli 2022
Ausdruck vom: 29.03.2024 14:49:43 MEZ