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18.04.1972

Bekannt gemacht am 17. Dezember 2020
Schuldner:
Dullnig
Vorname:
Astrid
Erzstraße 8/2/10
8740 Zeltweg
Gebdat: 18.04.1972
Beteiligter:
Schuldnerberatung Steiermark GmbH

Annenstraße 47
8020 Graz
Tel.: 03862-27500, Fax: DW 620
E-Mail: office@schuldnerinnenberatung.at
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 18.12.2020
Anmeldungsfrist: 04.02.2021
Eigenverwaltung:
Eigenverwaltung des Schuldners.
Tagsatzung:
Datum: 18.02.2021
um: 09.30 Uhr
Ort: Verhandlungssaal IV, Erdgeschoss
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags:
Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 22,75 % ihrer Forderungen, und zwar wie folgt:
22,75 % innerhalb von 60 Monaten ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans; 10 Teilquoten zu je 2,275 %; die erste
Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans fällig, die weiteren 9 Teilquoten
jeweils 6 Monate danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn die Schuldnerin eine seit
mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 1 4-tägigen
Nachfrist nicht gezahlt hat. (§ 156a Abs.2 IO).
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Text:
Wichtiger Hinweis für die Bank der Schuldnerin:
Die Schuldnerin ist berechtigt, über ihr Konto bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG, Sparkassenplatz 4, 8010 Graz bis auf Widerruf
frei zu verfügen.
Beschluss vom 17. Dezember 2020

Bekannt gemacht am 18. Februar 2021
Zahlungsplan:
Der Zahlungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: Die Insolvenzgläubiger erhalten 38,00 % ihrer Forderung, in Form von 10 Teilquoten zu je 3,80 %; die 1. Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans fällig; die weiteren 9 Teilquoten jeweils 6 Monate danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher ist erst anzunehmen, wenn die Schuldnerin eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat (§ 156a Abs 2 IO).

Bestätigung:
Der am 18.02.2021 angenommene Zahlungsplan wird bestätigt.
Beschluss vom 18. Februar 2021

Bekannt gemacht am 11. März 2021
Aufhebung:
Der Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 11.03.2026
Beschluss vom 11. März 2021
Ausdruck vom: 20.04.2024 09:28:33 MESZ