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359565y

Bekannt gemacht am 15. November 2021
Firmenbuchnummer:
FN 359565y
Schuldner:
Steinmetzbetrieb Erber GmbH
Industriegelände G 3312
2491 Steinbrunn
FN 359565y
( vormals B & F Steinbau GmbH, vormals in 1010 Wien, Seilerstätte 5)
Masseverwalter:
LACKNER Wilhelm Mag.
Propstengasse 1/1
7000 Eisenstadt
Tel.: 02682/23 595, Fax: 02682/23 595 50
E-Mail: kanzlei@lacknerhausmann.at
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 16.11.2021
Anmeldungsfrist: 17.01.2022
Tagsatzung:
Datum: 31.01.2022
um: 10.10 Uhr
Ort: .
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
Text:
Die Details über die Abführung der Tagsatzungen werden gesondert in der Insolvenzdatei kundgemacht werden.
Text:
Die Wirksamkeit der Konkurseröffnung tritt gem. Art 24 EuInsVO 2015 mit 16.11.2021 ein.
Text:
Gläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, müssen binnen 14 Tagen ab Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung in der Insolvenzdatei einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, widrigenfalls die weiteren Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen, dies solange bis dem Gericht ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Text:
In der Forderungsanmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Bei Forderungen über die ein Rechtsstreit anhängig ist, hat die Anmeldung auch die Angabe des Prozeßgerichtes und des Aktenzeichens zu enthalten. Der Gläubiger hat auch anzugeben, ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht und welche Vermögenswerte Gegenstand des Eigentumsvorgehalts sind, sowie ob eine Aufrechnung beansprucht wird und wenn ja, die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen. E-Mail-Adresse und Bankverbindung sollten angegeben werden.
Für die Anmeldung von Insolvenzforderungen bei Gericht gibt es im Internet, unter justizonline.gv.at oder www.justiz.gv.at mit dem Link BÜRGERSERVICE (Insolvenzverfahren allgemein - Formulare) Vordrucke, und bei Nichtverwendung dieses Formblattes muß die Forderungsanmeldung die darin enthaltenen Angaben enthalten.
Die Forderungsanmeldung und alle Beilagen sind in der Amtssprache deutsch oder mit einer deutschen Übersetzung eines gerichtlich zertifizierten Dolmetsch einzureichen, widrigenfalls die Forderungsanmeldung ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen wird. Nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind samt Beilagen im Original zu überreichen.
Aussonderungsberechtigte und Absonderungsberechtigte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, haben ihre Aussonderungs- und Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldefrist geltend zu machen.
Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt sind bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Gläubigern, die ihre Forderungen später, also nach Ablauf der Anmeldefrist, anmelden, habe dem Insolvenzverwalter Euro 50 zzgl Ust zu ersetzen; sie können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten und bleiben mit ihren Forderungen bei früheren Verteilungen unberücksichtigt. Ist eine fristgerechte Anmeldung dem Gläubiger im Einzelfall nicht möglich, so hat er dies bereits in der verspäteten Anmeldung zu bescheinigen und in der allenfalls abzuhaltenden besonderen Prüfungstagsatzung zu bekräftigen.
Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei, die im Internet unter der Adresse www.edikte.justiz.gv.at zugänglich ist, abgerufen werden. Unter der Rubrik "Ergänzender Inhalt" erhalten sie Informationen zur Forderungsanmeldung in mehreren Sprachen. Das Europäische Justizportal als zentrale elektronische Anlaufstelle für den Justizbereich ist unter e-justice.europa.eu abrufbar.

Die internationale Zuständigkeit gründet sich auf Artikel 3 Abs 1 EuInsVO 2015.
Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mit Rekurs angefochten werden. Das Rechtsmittel hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag, der auf die Eintragung dieses Beschlusses in die Insolvenzdatei folgt und kann nicht verlängert werden. Der Rekurs ist an das Oberlandesgericht Wien zu richten und beim Landesgericht Eisenstadt einzubringen.
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Geringfügig:
Der Konkurs ist geringfügig.
Text:
Aufgrund der großen Anzahl an Gläubigern erfolgen sämtliche dem Beschluss auf Insolvenzeröffnung folgende Zustellungen (Ladungen, Beschlüsse, etc.) an die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei. Eine besondere Zustellung an jeden einzelnen Gläubiger unterbleibt. Der wesentliche Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke wird in Form der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei bekanntgemacht und ist im Internet unter www. edikte.justiz.gv.at abrufbar (§ 257 Abs 3 IO).
Text:
ACHTUNG: Aufgrund der aktuellen Corona-Krisensituation erfolgen keine Zustellungen an Gläubiger. Zustellungen des Gerichtes erfolgen nur im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr und bei bekannter Unternehmensserviceportal-Postfach-Adresse oder Teilnehmeradresse. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Unternehmer sind spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft. Sollte Ihre Eingabe nicht im elektronischen Rechtsverkehr unter Angabe Ihrer Teilnehmerverzeichnisadresse eingebracht werden, wird kein Verbesserungsverfahren eingeleitet.
Beschluss vom 15. November 2021

Bekannt gemacht am 26. November 2021
Unternehmen:
Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet.
Beschluss vom 26. November 2021

Bekannt gemacht am 3. Dezember 2021
Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat Verpachtungen oder Veräußerungen in der Ediktsdatei bekannt gemacht.
Beschluss vom 3. Dezember 2021

Bekannt gemacht am 20. Dezember 2021
Text:
Angesichts der derzeitigen Krisensituation und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen werden gem. Artikel 21 I. Hauptstück § 3 des 2. COVID-19-Gesetzes, BgblNr 16/2020, die für den 31.01.2022 anberaumten mündlichen Tagsatzungen abberaumt und die allgemeine Prüfungstagsatzung und Berichtstagsatzung in Schriftform abgehandelt wie folgt: Am 31.01.2022 wird das Anmeldeverzeichnis vom Insolvenzverwalter an alle Gläubiger oder deren Vertreter mit den Anerkenntnis- und Bestreitungserklärungen des Insolvenzverwalters und des/der Schuldners/Schuldnerin zu den angemeldeten Forderungen übersandt werden.
Für Gläubiger, deren Forderung anerkannt wurde gilt: Ab dem 31.01.2022 haben die Gläubiger die Möglichkeit binnen 8 Tagen schriftlich im elektronischen Rechtsverkehr die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen zu bestreiten, im Falle der Nichtäußerung innerhalb dieser Frist wird gem. § 259 Abs 3 IO angenommen, daß Sie den Erklärungen des Insolvenzverwalters hierüber keine Einwendungen entgegensetzen.Sollten Sie als Gläubiger nicht am elektronischen Rechtsverkehr mit aktiviertem Rückverkehr teilnehmen, gilt der 31.01.2022 fristauslösend für die 8-Tagesfrist.
Für Gläubiger, deren Forderung bestritten wurde gilt:Wenn Ihre Forderung vom Insolvenzverwalter oder dem / der Schuldner/Schuldnerin bestritten wurde, erhalten Sie vom Gericht eine Mitteilung über die Bestreitung Ihrer Forderung im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Die Bestreitungsfrist wird mit einem Monat festgesetzt.
ACHTUNG: Zustellungen des Gerichtes erfolgen derzeit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Als Unternehmer sind Sie spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft.
Sollten Sie als Gläubiger nicht am elektronischen Rechtsverkehr mit aktiviertem Rückverkehr teilnehmen gilt die Verständigung über die Bestreitung Ihrer Forderung als am 31.01.2022 zugestellt.
Beschluss vom 20. Dezember 2021

Bekannt gemacht am 13. Juli 2022
Text:
Anfechtungsprüfungen und Forderungseintreibungen sowie steuerliche Abschlussarbeiten stehen noch aus.
Der Akt ist kalendiert mit November 2022.
Beschluss vom 13. Juli 2022

Bekannt gemacht am 31. März 2023
Text:
Angesichts der derzeitigen Krisensituation und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen werden die Schlußrechnungs-, Rechnungslegungs- und nachträgliche Forderungsprüfungstagsatzung und allfällige Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf des Masseverwalters in Schriftform abgehandelt. Der vom Masseverwalter vorgelegte Verteilungsentwurf sieht eine Quote von 13% zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger vor. Die Massegläubiger werden voll befriedigt. Die nach dem Ablauf der Anmeldefrist eingelangten Forderungen ON 37a-41a werden anerkannt.
Der / Die Masseverwalter/in hat den Verteilungsentwurf vorgelegt. Der /Die Schuldner/in sowie die Gläubiger werden davon mit dem Beifügen verständigt, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Eintragung dieses Beschlusses in der Insolvenzdatei den Antrag auf Einsicht und/oder ihre Erinnerungen schriftlich im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. Sollten derartige konkretisierte Erinnerungen eingebracht werden, wird über diese, gegebenenfalls nach Einholung von Stellungnahmen, mit Beschluß vom Gericht entschieden werden.Für den Fall der Nichtäußerung innerhalb dieser Frist wird gem. § 259 Abs 3 IO angenommen, daß Sie dieser Schlußrechnung keine Einwendungen entgegensetzen. In einfachen Fällen kann das Insolvenzgericht die vom/von der Masseverwalter/in mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende Verständigung der Gläubiger genehmigen.Die Entscheidung über die Genehmigung der Verteilung ist öffentlich bekanntzumachen und dem/der Masseverwalter/in sowie der/dem Schuldner/in zuzustellen, was durch Bekanntmachung in der Insolvenzdatei erfolgt. Die Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind. Der Schlußverteilungsentwurf hat auf der Schlußrechnung aufzubauen. Als Voraussetzung für die Schlußverteilung nennt § 136 Abs 1 IO die vollständige Verwertung der Masse, die endgültige Entscheidung über sämtliche bestrittene Insolvenzforderungen, die Feststellung der Ansprüche des/der Masseverwalters/in und die Genehmigung der Schlußrechnung. Gemäß § 135 IO ist der Vollzug der Verteilung vom/von der Masseverwalter/in dem Insolvenzgericht nachzuweisen. Gemäß § 107 Abs 1 IO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor dieser Bekanntmachung angemeldet werden, nicht zu beachten. Die Forderungsanmeldung muß zu diesem Zeitpunkt bereits beim zuständigen Insolvenzgericht eingelangt sein, Postaufgabe reicht nicht, andernfalls die Forderung nicht zu berücksichtigen ist ( ZIK 3/2007, 100 und 8 Ob 45/08p). Gem. § 107 Abs 2 Satz 3 KO hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist, das war der 15.11.2021, versäumt hat, dem / der Masseverwalter /in Euro 50.-- zuzüglich der Ust, insgesamt daher Euro 60.--, zu ersetzen, es sei denn eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich, was er aber aber in der Anmeldung zu behaupten und spätestens binnen 14 Tage ab Bekanntmachung dieses Beschlusses zu bescheinigen hat. Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben allfällige Gebührenanträge binnen 14 Tage ab Bekanntmachung dieses Beschlusses bei Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs geltendzumachen.
Die Schuldnerin wird aufgefordert sich binnen 14 Tagen ab Eintragung in der Insolvenzdatei zur Masseverwalterentlohnung zu äußern. Für den Fall der Nichtäußerung innerhalb dieser Frist wird gem. § 259 Abs 3 IO angenommen, dass die Schuldner/in dagegen keine Einwendungen erhebt.
ACHTUNG: Zustellungen des Gerichtes erfolgen derzeit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Als Unternehmer sind Sie spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft.
Beschluss vom 31. März 2023

Bekannt gemacht am 17. April 2023
Schlussrechnung:
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.
Schlussverteilung:
Der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters wird genehmigt.
Text:
Der Insolvenzverwalter wird zum Treuhänder sämtlicher Gläubiger für die Geltendmachung eines allfälligen Rückforderungsanspruches aus Steuerguthaben im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Insolvenzverfahren gegenüber dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart bestellt.
Beschluss vom 17. April 2023

Bekannt gemacht am 6. November 2023
Schlussverteilung:
Der Konkurs wird nach Schlussverteilung aufgehoben.
Text:
Die ausgeschüttete Quote beträgt 14,87430%.
Beschluss vom 6. November 2023

Bekannt gemacht am 21. November 2023
Rechtskraft:
Die Aufhebung des Konkurses ist rechtskräftig.
Text:
Die Aufhebung des Konkurses erfolgt gem. § 139 IO (nach Vollzug der Schlussverteilung) mit Beschluss vom 06.11.2023
Die Aufhebung ist seit 21.11.2023 rechtskräftig.
Beschluss vom 21. November 2023
Ausdruck vom: 24.04.2024 01:41:37 MESZ