BG Urfahr (456), Aktenzeichen 7 S 17/18x
Schuldenregulierungsverfahren
19.09.1986
Bekannt gemacht am 17. Mai 2018
- Schuldner:
- Höllinger
- Vorname:
- Walter Friedrich
Angestellter
Griesmühlweg 14/9
4111 Walding
Gebdat: 19.09.1986
- Masseverwalter:
- Dr. Eva-Katrin MEUSBURGER-STREICHER Rechtsanwältin
Stelzhamerstraße 12/3
4020 Linz
Tel.: 0732/ 60 20 80-0, Fax: 0732/602080-20
E-Mail: iv-meusburger@d-ra.at
- Eröffnung:
- Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 18.05.2018
Anmeldungsfrist: 25.06.2018
- Eigenverwaltung:
- Keine Eigenverwaltung des Schuldners.
- Tagsatzung:
- Datum: 16.07.2018
um: 09.00 Uhr
Ort: Zimmer 216/2. Stock
Prüfungstagsatzung
Vermögensverzeichnistagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags: Die Insolvenzgläubiger erhalten jene Quote, die sich ergibt, aus einem monatlichen Betrag von EUR 300,00 (14x jährlich) über einen Zeitraum von 5 Jahren, derzeit ca. 7 %.
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Beschluss vom 17. Mai 2018
Bekannt gemacht am 16. Juli 2018
- Schlussrechnung:
- Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.
- Schlussverteilung:
- Der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters wird genehmigt.
- Zahlungsplan:
- Der Zahlungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: Die Quote beträgt 15 %, zahlbar in 5 jährlichen Raten, wobei die erste Rate 1 % beträgt und am 16. Juli 2019 fällig ist, die weiteren 4 gleichen jährlichen Raten von je 3,5 %, jeweils zum 16. Juli der Jahre 2020 bis 2023 fällig sind. Es wird das absolute Wiederaufleben vereinbart.
Der Schuldner/Die Schuldnerin hat die Masseforderungen bei sonstiger Nichtigkeit des Zahlungsplans bis 01. Februar 2019 zu zahlen.
- Bestätigung:
- Der am 16.07.2018 angenommene Zahlungsplan wird bestätigt.
Beschluss vom 16. Juli 2018
Bekannt gemacht am 10. August 2018
- Aufhebung:
- Der Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 16.07.2023
Beschluss vom 9. August 2018
Bekannt gemacht am 18. März 2019
- Text:
- Der Zahlungsplan ist nichtig, da die Masseforderungen trotz Aufforderung unter Einräumung einer Nachfrist nicht bezahlt wurden (§ 196 Abs 2 IO).
Beschluss vom 18. März 2019
Ausdruck vom: 29.03.2024 16:00:35 MEZ