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487834d

Bekannt gemacht am 19. Februar 2020
Firmenbuchnummer:
FN 487834d
Schuldner:
SANITERM GmbH
Lindenbreite 7a
2460 Bruckneudorf
FN 487834d
Masseverwalter:
Mag. Werner DAX Rechtsanwalt
Rusterstraße 62/Stiege 1/4.Stock
7000 Eisenstadt
Tel.: 05/9004200, Fax: 05/9004299
E-Mail: oberwart@daxundpartner.at
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 20.02.2020
Anmeldungsfrist: 20.04.2020
Tagsatzung:
Datum: 04.05.2020
um: 10.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 5
voraussichtl. Ende: 10.10 Uhr
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
Text:
Die Wirksamkeit der Konkurseröffnung tritt gem. Art 24 EuInsVO 2015 mit 20.02.2020 ein.
Text:
Gläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, müssen binnen 14 Tagen ab Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung in der Insolvenzdatei einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, widrigenfalls die weiteren Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen, dies solange bis dem Gericht ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Text:
In der Forderungsanmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Bei Forderungen über die ein Rechtsstreit anhängig ist, hat die Anmeldung auch die Angabe des Prozessgerichtes und des Aktenzeichens zu enthalten. Der Gläubiger hat auch anzugeben, ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht und welche Vermögenswerte Gegenstand des Eigentumsvorgehalts sind, sowie ob eine Aufrechnung beansprucht wird und wenn ja, die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen. E-Mail-Adresse und Bankverbindung sollten angegeben werden.
Für die Anmeldung von Insolvenzforderungen bei Gericht gibt es im Internet, unter www.justiz.gv.at mit dem Link BÜRGERSERVICE (Insolvenzverfahren allgemein - Formulare) Vordrucke, und bei Nichtverwendung dieses Formblattes muss die Forderungsanmeldung die darin enthaltenen Angaben enthalten.
Die Forderungsanmeldung und alle Beilagen sind in der Amtssprache deutsch oder mit einer deutschen Übersetzung eines gerichtlich zertifizierten Dolmetsch einzureichen, widrigenfalls die Forderungsanmeldung ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen wird. Nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind samt Beilagen in doppelter Ausfertigung zu überreichen.
Aussonderungsberechtigte und Absonderungsberechtigte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, haben ihre Aussonderungs- und Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldefrist geltend zu machen.
Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Gläubigern, die ihre Forderungen später, also nach Ablauf der Anmeldefrist, anmelden, habe dem Insolvenzverwalter Euro 50 zzgl Ust zu ersetzen; sie können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten und bleiben mit ihren Forderungen bei früheren Verteilungen unberücksichtigt. Ist eine fristgerechte Anmeldung dem Gläubiger im Einzelfall nicht möglich, so hat er dies bereits in der verspäteten Anmeldung zu bescheinigen und in der allenfalls abzuhaltenden besonderen Prüfungstagsatzung zu bekräftigen.
Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei, die im Internet unter der Adresse www.edikte.justiz.gv.at zugänglich ist, abgerufen werden. Unter der Rubrik "Ergänzender Inhalt" erhalten sie Informationen zur Forderungsanmeldung in mehreren Sprachen. Das Europäische Justizportal als zentrale elektronische Anlaufstelle für den Justizbereich ist unter e-justice.europa.eu abrufbar.

Die internationale Zuständigkeit gründet sich auf Artikel 3 Abs 1 EuInsVO 2015.
Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mit Rekurs angefochten werden. Das Rechtsmittel hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag, der auf die Eintragung dieses Beschlusses in die Insolvenzdatei folgt und kann nicht verlängert werden. Der Rekurs ist an das Oberlandesgericht Wien zu richten und beim Landesgericht Eisenstadt einzubringen.
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Geringfügig:
Der Konkurs ist geringfügig.
Beschluss vom 19. Februar 2020

Bekannt gemacht am 20. Februar 2020
Unternehmen:
Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet.
Beschluss vom 20. Februar 2020

Bekannt gemacht am 4. März 2020
Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).
Beschluss vom 4. März 2020

Bekannt gemacht am 21. April 2020
Text:
Angesichts der derzeitigen Krisensituation und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen werden gem. Artikel 21 I. Hauptstück § 3 des 2. COVID-19-Gesetzes, BgblNr 16/2020, die für den 04.05.2020 anberaumten mündlichen Tagsatzungen abberaumt und die allgemeine Prüfungstagsatzung in Schriftform abgehandelt wie folgt: Am 04.05.2020 wird das Anmeldeverzeichnis vom Insolvenzverwalter an alle Gläubiger oder deren Vertreter mit den Anerkenntnis- und Bestreitungserklärungen des Insolvenzverwalters und des/der Schuldners/Schuldnerin zu den angemeldeten Forderungen übersandt werden.
Für Gläubiger, deren Forderung anerkannt wurde gilt: Ab dem 04.05.2020 haben die Gläubiger die Möglichkeit binnen 8 Tagen schriftlich im elektronischen Rechtsverkehr die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen zu bestreiten, im Falle der Nichtäußerung innerhalb dieser Frist wird gem. § 259 Abs 3 IO angenommen, daß Sie den Erklärungen des Insolvenzverwalters hierüber keine Einwendungen entgegensetzen.Sollten Sie als Gläubiger nicht am elektronischen Rechtsverkehr mit aktiviertem Rückverkehr teilnehmen, gilt der 04.05.2020 fristauslösend für die 8-Tagesfrist.
Für Gläubiger, deren Forderung bestritten wurde gilt:Wenn Ihre Forderung vom Insolvenzverwalter oder dem / der Schuldner/Schuldnerin bestritten wurde, erhalten Sie vom Gericht eine Mitteilung über die Bestreitung Ihrer Forderung im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Die Bestreitungsfrist wird mit einem Monat festgesetzt.
Gem. Artikel 21 I. Hauptstück § 1 Abs. 2 iVm Abs 3 des 2. COVID-19-Gesetzes, Bgbl 16/2020, wird die Bestreitungsfrist zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens des/der Schuldner/in NICHT unterbrochen. Die Frist zur klageweise Geltendmachung der bestrittenen Forderung wird mit einem Monat bestimmt. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
Gem. Artikel 21 I. Hauptstück § 1 Abs. 2 iVm Abs 3 des 2. COVID-19-Gesetzes, Bgbl 16/2020, wird die Anmeldefrist zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens des/der Schuldner/in NICHT unterbrochen. Die Anmeldefrist wird mit 3 Tagen festgesetzt. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
ACHTUNG: Zustellungen des Gerichtes sind derzeit nur im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr möglich. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und als Unternehmer im Unternehmensserviceportal unter digitales.oesterreich.gv.at. Sollten Sie als Gläubiger nicht am elektronischen Rechtsverkehr mit aktiviertem Rückverkehr teilnehmen gilt die Verständigung über die Bestreitung Ihrer Forderung als am 04.05.2020 zugestellt.
Zustellung:
Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zugestellt werden.
Beschluss vom 20. April 2020

Bekannt gemacht am 27. August 2021
Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat den Wegfall der Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Beschluss vom 27. August 2021

Bekannt gemacht am 10. Jänner 2023
Text:
Angesichts der derzeitigen Krisensituation und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen werden die Schlußrechnungs-, Rechnungslegungs- und nachträgliche Forderungsprüfungstagsatzung und allfällige Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf des/der Masseverwalters/in in Schriftform abgehandelt. Der vom/von der Masseverwalter/in vorgelegte Verteilungsentwurf sieht eine Quote von 3,5 % zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger vor. Die Massegläubiger werden voll befriedigt. Die nach dem Ablauf der Anmeldefrist eingelangten Forderungen werden anerkannt.
Der / Die Masseverwalter/in hat den Verteilungsentwurf vorgelegt. Der /Die Schuldner/in sowie die Gläubiger werden davon mit dem Beifügen verständigt, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Eintragung dieses Beschlusses in der Insolvenzdatei den Antrag auf Einsicht und/oder ihre Erinnerungen schriftlich im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. Sollten derartige konkretisierte Erinnerungen eingebracht werden, wird über diese, gegebenenfalls nach Einholung von Stellungnahmen, mit Beschluß vom Gericht entschieden werden.Für den Fall der Nichtäußerung innerhalb dieser Frist wird gem. § 259 Abs 3 IO angenommen, daß Sie dieser Schlußrechnung keine Einwendungen entgegensetzen. In einfachen Fällen kann das Insolvenzgericht die vom/von der Masseverwalter/in mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende Verständigung der Gläubiger genehmigen.Die Entscheidung über die Genehmigung der Verteilung ist öffentlich bekanntzumachen und dem/der Masseverwalter/in sowie der/dem Schuldner/in zuzustellen, was durch Bekanntmachung in der Insolvenzdatei erfolgt. Die Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind. Der Schlußverteilungsentwurf hat auf der Schlußrechnung aufzubauen. Als Voraussetzung für die Schlußverteilung nennt § 136 Abs 1 IO die vollständige Verwertung der Masse, die endgültige Entscheidung über sämtliche bestrittene Insolvenzforderungen, die Feststellung der Ansprüche des/der Masseverwalters/in und die Genehmigung der Schlußrechnung. Gemäß § 135 IO ist der Vollzug der Verteilung vom/von der Masseverwalter/in dem Insolvenzgericht nachzuweisen. Gemäß § 107 Abs 1 IO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor dieser Bekanntmachung angemeldet werden, nicht zu beachten. Die Forderungsanmeldung muß zu diesem Zeitpunkt bereits beim zuständigen Insolvenzgericht eingelangt sein, Postaufgabe reicht nicht, andernfalls die Forderung nicht zu berücksichtigen ist ( ZIK 3/2007, 100 und 8 Ob 45/08p). Gem. § 107 Abs 2 Satz 3 KO hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist, das war der 20.04.2020, versäumt hat, dem / der Masseverwalter /in Euro 50.-- zuzüglich der Ust, insgesamt daher Euro 60.--, zu ersetzen, es sei denn eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich, was er aber aber in der Anmeldung zu behaupten und spätestens binnen 14 Tage ab Bekanntmachung dieses Beschlusses zu bescheinigen hat. Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben allfällige Gebührenanträge binnen 14 Tage ab Bekanntmachung dieses Beschlusses bei Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs geltendzumachen.
Die Schuldnerin wird aufgefordert sich binnen 14 Tagen ab Eintragung in der Insolvenzdatei zur Masseverwalterentlohnung zu äußern. Für den Fall der Nichtäußerung innerhalb dieser Frist wird gem. § 259 Abs 3 IO angenommen, dass der/die Schuldner/in dagegen keine Einwendungen erhebt.
ACHTUNG: Zustellungen des Gerichtes erfolgen derzeit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Als Unternehmer sind Sie spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft.
Beschluss vom 10. Jänner 2023

Bekannt gemacht am 26. Jänner 2023
Schlussrechnung:
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.
Schlussverteilung:
Der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters wird genehmigt.
Text:
Der Insolvenzverwalter wird zum Treuhänder sämtlicher Gläubiger für die Geltendmachung eines allfälligen Rückforderungsanspruches aus Steuerguthaben im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Insolvenzverfahren gegenüber dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart bestellt.
Beschluss vom 26. Jänner 2023

Bekannt gemacht am 10. Mai 2023
Schlussverteilung:
Der Konkurs wird nach Schlussverteilung aufgehoben.
Text:
Die ausgeschüttete Quote beträgt 5,642407 %.
Beschluss vom 10. Mai 2023

Bekannt gemacht am 25. Mai 2023
Rechtskraft:
Die Aufhebung des Konkurses ist rechtskräftig.
Text:
Die Aufhebung des Konkurses erfolgt gem. § 139 IO (nach Vollzug der Schlussverteilung) mit Beschluss vom 10.05.2023
Die Aufhebung ist seit 25.05.2023 rechtskräftig.
Beschluss vom 25. Mai 2023
Ausdruck vom: 18.04.2024 19:27:50 MESZ