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06.10.1975

Bekannt gemacht am 8. Mai 2018
Schuldner:
Koch
Vorname:
Markus
Grazer Straße 90/1
8682 Mürzzuschlag-Hönigsberg
Gebdat: 06.10.1975
Beteiligter:
Schuldnerberatung Steiermark GmbH
Schuldnervertreter
Annenstraße 47
8020 Graz
Tel.: 0316 372507
E-Mail: office@sbstmk.at
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 09.05.2018
Anmeldungsfrist: 13.08.2018
Eigenverwaltung:
Eigenverwaltung des Schuldners.
Geringfügig:
Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
Tagsatzung:
Datum: 27.08.2018
um: 09.00 Uhr
Ort: Bezirksgericht Mürzzuschlag, Zi.Nr. 219, 2. Stock
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags:
Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 52,5 % ihrer Forderungen, und zwar wie folgt:
52,5 % innerhalb von 60 Monaten ab Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens; 10 Teilquoten zu je 5,25 %; die erste Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällig, die weiteren 9 Teilquoten jeweils 6 Monate danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14 tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat (§ 156a Abs. 2 IO).
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Text:
WICHTIGER HINWEIS FÜR DIE BANK DES SCHULDNERS:
Der Schuldner ist berechtigt, über sein Konto bei der Sparkasse Mürzzuschlag AG, Wiener Straße 78, 8680 Mürzzuschlag, bis auf Widerruf frei zu verfügen.
Beschluss vom 8. Mai 2018

Bekannt gemacht am 27. August 2018
Zahlungsplan:
Der Zahlungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: Die Insolvenzgläubiger erhalten 75,00 % ihrer Forderung, in Form von 10 Teilquoten zu je 7,50 %; die erste Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällig, die weiteren 9 Teilquoten jeweils 6 Monate danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14 tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat (§ 156a Abs 2 IO).

Bestätigung:
Der am 27.08.2018 angenommene Zahlungsplan wird bestätigt.
Beschluss vom 27. August 2018

Bekannt gemacht am 18. September 2018
Aufhebung:
Der Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 17.09.2023
Beschluss vom 17. September 2018

Bekannt gemacht am 19. November 2019
Tagsatzung:
Datum: 13.01.2020
um: 10.00 Uhr
Ort: Bezirksgericht Mürzzuschlag, Zi.Nr. 219, 2. Stock
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags:
Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 28,7 % ihrer Forderungen, und zwar wie folgt:
28,7 % innerhalb von 48 Monaten ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans; 8 Teilquoten zu je 3,5875 %, die erste Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans fällig, die weiteren 7 Teilquoten jeweils 6 Monate danach.
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Beschluss vom 19. November 2019

Bekannt gemacht am 10. Dezember 2019
Verlegung:
Die für den 13.01.2020 anberaumte Tagsatzung wird verlegt auf:
Datum: 10.02.2020
um: 10.10 Uhr
Ort: Bezirksgericht Mürzzuschlag, Zi.Nr. 219, 2. Stock

Beschluss vom 9. Dezember 2019

Bekannt gemacht am 10. Februar 2020
Zahlungsplan:
Der Zahlungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: Die Quote beträgt 49,1 %; die 1. Teilquote zu 3,6 % ist am 30.9.2020 fällig, die weiteren 8 Teilquoten zu je 5,69 % jeweils 6 Monate danach.

Bestätigung:
Der am 10.02.2020 angenommene Zahlungsplan wird bestätigt.
Beschluss vom 10. Februar 2020

Bekannt gemacht am 25. Februar 2020
Aufhebung:
Der Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 30.09.2024
Beschluss vom 25. Februar 2020
Ausdruck vom: 19.04.2024 11:48:33 MESZ