Versteigerung - Einfamilienhaus & Doppelgarage
5 E 1/23t
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
20.09.2024
am 09.12.2024 um 13:00 Uhr
Bezirksgericht Baden, 2500 Baden, Conrad v. Hötzendorf Pl. 6, Verhandlungssaal 3, 1.Stock
Zubehör: Küche (EG) und Sanitäranlagen (1.OG) laut Gutachten
Im Übrigen wird auf die Fassung des Schätzungsgutachtens und des Versteigerungsedikts in der Ediktsdatei im Internet verwiesen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
-
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 147 EO kann das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern erlegt werden.
Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. 2 von
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
04017 Leesdorf
748
312/14
3
Braunstraße 6
2500 Baden
Einfamilienhaus
Auf der Liegenschaft befindet sich ein Einfamilienhaus aus dem Jahr 2010, errichtet in Massivbauweise. Das Gebäude besteht aus einem Keller-, einem Erd- und einem Obergeschoß. Der Einreichplan und die Baubewilligung aus dem Jahr 2010 liegen vor. Angrenzend an das Wohngebäude wurde zeitgleich eine Doppelgarage errichtet.
Abweichend zur vorliegenden Einreichplanung wurde das Dachgeschoß konsenslos ausgebaut (Rohbauzustand). Aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlage dieser Baumaßnahme ist von einer Rückbauverpflichtung auszugehen. Das Kellergeschoß wurde nicht endfertiggestellt, es fehlen die Türzargen, die Türen sowie Bodenbeläge. Des Weiteren wurde eine Adaptierung im Grundriss vorgenommen.
Die Nutzflächen des Gebäudes gliedern sich wie folgt; das Kellergeschoß verfügt über 98,03 m², das Erd-geschoß über 127,68 m² und die Garage über 33,70 m². Das Obergeschoß verfügt über eine Nutzfläche von 111,85 m² (gemäß Einreichplan 01.04.2010).
505 m²
337,56 m²
947.380,00 EUR
Küche EG & Sanitäranlagen 1. OG
18.000,00 EUR
97.380,00 EUR
473.690,00 EUR
Es wird auf das Langgutachten verwiesen. Das Gutachten wurde anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen getätigt, sollten sich nach dessen Erstellung Abänderungen ergeben behält sich die Gutachterin vor das Gutachten anzupassen bzw. abzuändern.
Langgutachten (pdf) (17966 KB)
Ergänzungsgutachten (404 KB)
Subgutachten_Bausachverst. (4088 KB)