Versteigerung - gesamtes Zinshaus
25 E 2/24m
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
26.09.2024
am 5.12.2024 um 12:00 Uhr
1020 Wien, Taborstr. 90-92, EG, Saal G
01/ 245 27- 309 253
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
1. die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG);
2. die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. Als Vadium kommen nur Sparurkunden in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Sicherheitsleistung geeignet.
Hingewiesen wird darauf, dass mit einer Forderungsanmeldung auch eine Bankverbindung samt Kontonummer für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot bekannt zu geben ist.
In Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen beträgt das geringste Gebot EUR 1.690.000,--.
Die verpflichtete Partei hat nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
Zum Bieten werden gemäß dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz 1998, LGBl. 11/1998 idF 59/2018, nur Personen zugelassen, die insbesondere durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland durch eine Erklärung im Sinne des § 5 Abs 3 dieses Gesetzes, nachweisen, dass sie nicht Ausländer nach § 2 dieses Gesetzes bzw. mit Inländern gleichgestellt sind oder die im § 1 Abs 2 dieses Gesetzes erwähnte Genehmigung oder Negativbestätigung vorlegen.
Die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem vorstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Gutachten und eine Kurzfassung sind in der Ediktsdatei zu ersehen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die folgenden Aufforderungen:
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Zu den Einwendungen gegen den Schätzwert der verpflichteten Partei
Die verpflichtete Partei erhebt folgende Einwendungen: „Innerhalb offener Frist erhebt die verpflichtete Partei Einwendungen gegen den vom Sachverständigen Mag. Markus Reithofer, MSc ermittelten Schätzwert. Dieser ist, wie nachstehend dargelegt, bei weitem zu niedrig angesetzt: Beim Versteigerungsobjekt handelt es sich um ein renoviertes Mietzinshaus von ca. 968,00 m² (nach Um- und Zubau, Dachgeschoßausbau). In der unmittelbaren Nachbarschaft wurde in der Vergangenheit ein Zinshaus mit vergleichbaren Eigenschaften zu deutlich höherem Preis, als vom Gericht bekannt gegebenen Schätzwert, veräußert. Es wäre daher auch nach § 4 LBG vorzugehen gewesen, und wäre der Vergleichswert zu ermitteln gewesen. Zudem wurden die Bewertungsgrundsätze des § 143 EO nicht eingehalten, wonach bei Vorliegen von Belastungen, wie fallbezogen insbesondere Mietrechte, eine dreifache Bewertung vorzunehmen ist: Nach § 143 Abs 1 EO ist bei der Schätzung zu ermitteln: welchen Wert die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Belastungen hat (= 1. Bewertung), welchen Wert sie ohne diese Belastungen hat (= 2. Bewertung), außerdem (= 3. Bewertung) sind die auf der Liegenschaft lastenden Dienstbarkeiten, Ausgedinge, anderen Reallasten, auf der Liegenschaft eingetragenen Bestandrechte und das Baurecht für sich zu schätzen und die ihnen entsprechenden Kapitalbeträge zu ermitteln. Diesen Vergleichspreis hat der Sachverständige nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, sodass er zu einem falschen, nämlich bei weitem zu niedrigem Schätzwert gelangt ist. Die verpflichtete Partei b e a n t r a g t daher eine Ergänzung und Verbesserung der Schätzung, sodass im weiteren Versteigerungsverfahren von einem Schätzwert der versteigerungsgegenständlichen Liegenschaft von mindestens EUR 3.400.000,00 ausgegangen werden kann.“
Der Sachverständige nimmt dazu wie folgt Stellung: „Eine zweifache Bewertung gern. § 143 Abs 1 EO ist nur dann notwendig, wenn eine Liegenschaft mit eingetragenen Bestandrechten belastet ist. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ist ein sogenanntes Zinshaus, das vor dem 30. Juni 1952 errichtet wurde und somit dessen Bestandrechte dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen. Bestandverträge, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, sind aufgrund der Kündigungsschutzbestimmungen nur unter den gern. § 30 MRG normierten Gründen vom Vermieter aufkündbar und somit von einem präsumtiven Ersteher zu übernehmen. Eine Vertragsauflösung gern. § 1120 ABGB ist somit nicht möglich. Auch der Wortlaut des § 143 Abs 2 EO geht von einer einfachen Bewertung aus. § 143 Abs 2 EO Wenn auf der Liegenschaft Lasten haften, die auf den Ersteher von Rechts wegen übergehen, ist nur der Wert zu ermitteln, den die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Last hat. Eine abgesonderte Schätzung des aus der Last entspringenden Rechtes entfällt. Aufgrund dessen ist eine einfache Bewertung vorzunehmen und nur der Wert der Liegenschaft unter Berücksichtigung der Bestandrechte zu ermitteln. Das dafür gewählte Ertragswertverfahren ist jenes, das auch von der Bewertungsliteratur wie in Bienert / Funk, Immobilienbewertung Österreich, 4. Aufl. vorrangig empfohlen wird.“
Auch die betreibende Partei äußert sich abschlägig zu den Einwendung der verpflichteten Partei.
Das Gericht folgt der nachvollziehbaren und rechtlich zutreffenden Stellungnahme des Sachverständigen. Eine Änderung des Schätzwertes findet nicht statt.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Als Nachweis für die Staatsbürgerschaft des Bieters/der Bieterin sind ein gültiger Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass und Personalausweis geeignet (nicht: Führerschein, Berufsausweise etc.). Soll ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen als Bieter/in auftreten, ist ein Firmenbuchauszug mitzubringen; bei einem Verein, ein Auszug aus dem Vereinsregister. )
01620 Brigittenau
2330
3263/3
4
Wallensteinstraße 11
1200 Wien
Mietwohnhaus
Beim bewertungsgegenständlichen Gebäude handelt es sich um ein unterkellertes, viergeschossiges Mietwohnhaus des Bautyps „Miethaus der Gründerzeit – Straßentrakter“ mit nicht ausgebautem Dachgeschoss, das ursprünglich in den Jahren um 1872 errichtet wurde.
Die Liegenschaft befand sich am Tag der Befundaufnahmen in einem durchschnittlichen bis sanierungsbedürftigen Zustand. Die Böden in den allgemeinen Gangbereichen sowie das Stiegenhaus samt der Wandoberflächen sind augenscheinlich in einem durchschnittlichen Zustand. Im Erdgeschoss sind in den allgemeinen Bereichen teilweise Wasserschäden und Putzschäden ersichtlich. Das Kellergeschoss war teilweise in einem mit Fahrnissen verstellten Zustand.
Die Liegenschaft wird von der Wallensteinstraße über eine doppelflügelige Holztür mit Glaseinsatz erschlossen. Ein Stiegenhaus führt zu den einzelnen Bestandseinheiten. Ein Lift ist nicht vorhanden.
Das Gebäude ist nicht auf der vom Bundesdenkmalamt veröffentlichten Liste der unbeweglichen und archäologischen Denkmale unter Denkmalschutz per Stand vom 28.05.2024 verzeichnet.
413 m²
738,00 m²
1.830.000,00 EUR
kein Zubehör
183.000,00 EUR
1.690.000,00 EUR
Es wird empfohlen ins Langgutachten Einsicht zu nehmen.
Top 1 (historisch) (227 KB)
Top 1-1A (197 KB)
Top 2 (427 KB)
Top 2A (428 KB)
Top 3 (486 KB)
Top 4 (448 KB)
Top 5A+B (451 KB)
Top 6 (356 KB)
Keller (historisch) (213 KB)
1. Obergeschoss (historisch) (361 KB)
2. Obergeschoss (historisch) (324 KB)
3. Obergeschoss (historisch) (263 KB)
Dachboden (historisch) (285 KB)