Versteigerung - Wohnhaus und Grundstücke
8 E 41/24v
Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft
10.10.2024
am 13.1.2025 um 09:00 Uhr
Saal 12, 1. Stock, Bezirksgericht Völkermarkt
04232 2239 DW 32 (oder DW 13)
Gerichtlicher Besichtigungstermin mit Gerichtsvollzieher:
5.12.2024, 09:00 Uhr, bei der Liegenschaft.
Interessenten haben einen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.
Im Übrigen können Sie sich auch an die Beteiligten wenden (Parteien: siehe Grundbuchsauszug; die Parteienvertreter sind die Rechtsanwälte Poganitsch Fejan und Ragger in Wolfsberg und Tazol und Schiestl in Völkermarkt).
Es handelt sich hier um die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft. Die dazu vorgelegten Gutachten sind dieser Edikteinschaltung beigeschlossen, ebenfalls der aktuelle Grundbuchsauszug.
76344 Wriesen
30
152, 153/1, 155/3, 169/2, 626/3
4 und 5
Untere Wriesen 10
9112 Griffen
Einfamilienhaus
Liegenschaft EZ 30 GB 76344 Wriesen;
gesamte Liegenschaft, mit Einfamilienwohnhaus
und Nebengebäude und Altbau und Holzhütte
und Einfriedung und Wiesen- und Waldflächen
(insg. Grundstücke (alle in der KG 76344 Wriesen)
152, 153/1, 155/3, 169/2, 626/3;
(Gesamtfläche laut Grundbuch: 5.193 m²))
5.193 m²
150,00 m²
180.000,00 EUR
Heizung mit Heizkessel
nicht festgestellt
18.000,00 EUR
180.000,00 EUR
Die angegebene Objektgröße bezieht sich auf das EG und OG des Wohnhauses.
Es handelt sich hier um die Versteigerung
einer gemeinschaftlichen Liegenschaft.
Es gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen
für die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach § 352 EO.
Unter dem geringsten Gebot/Ausrufpreis findet ein Verkauf nicht statt.
Als Vadium ist nur ein (inländisches) Sparbuch geeignet.
Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG
liegt aktenkundig nicht vor; das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer anfällt.
Allgemein gilt bei einer Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft:
Die Rechte dinglicher Berechtigter bleiben von der Versteigerung unberührt. Diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind. Auch ein eingetragenes Wiederkaufsrecht bleibt unberührt. § 1408 ABGB gilt. Abweichungen hievon sind unzulässig (§ 352a Abs. 2 EO).
Konkret ist es hier aber ohnehin so, dass im Grundbuch keine Belastungen eingetragen sind. Es gibt also hier sowieso keine grundbücherlich zu übernehmenden Lasten.
Die Parteien haben diese Versteigerung gemeinsam beantragt.
Der Ausrufpreis (geringstes Gebot) wurde von den Parteien einvernehmlich festgelegt.
Die Parteien haben dazu auch (das war im Verlassverfahren nach dem verstorbenen früheren Eigentümer damals vom Notar eingeholt worden) vorgelegt das Schätzungsgutachten vom 24.7.2023 und die berichtigende Gutachtensänderung dazu vom 6.10.2023 jeweils des Immobilien-Sachverständigen Ing. Franz Sablatnig; dort wurde gutacherlich begutachtet: Verkehrswert: EUR 204.000,--.
Bemerkung dazu: Im Gutachten des SV Ing. Franz Sablatnig ist noch ein alter Grundbuchsauszug enthalten, in dem noch Manfred Praprotnig als Eigentümer aufscheint und wo Adalbert Praprotnig und Antonia Praprotnig als Wohnungs- und Reallastberechtigte und als Belastungs- und Veräußerungsverbotesberechtigte aufscheinen. Dies ist alles nicht mehr relevant! Diese Leute sind alle bereits verstorben und es wurden daher mittlerweile alle diese Rechte im Grundbuch gelöscht. Diese sind also nicht mehr aktuell. Im Grundbuch sind nun keine Belastungen mehr eingetragen. Und es sind auch bereits die nunmehrigen Parteien dieses Verfahrens (Hubert Praprotnig und Walter Praprotnig) als Eigentümer eingetragen.
Weitere Bemerkung dazu: Im Gutachten des Sachverständigen Ing. Franz Sablatnig ist auch angeführt (darauf sei vom Gericht hier nur hingewiesen (baurechtliche Fragen können im Zuge einer gerichtlichen Versteigerung ohnehin nicht geklärt werden)): „Für das Nebengebäude wurde zwar um eine Baugenehmigung angesucht, diese konnte wegen fehlender Beilagen zum Bauansuchen nicht bearbeitet werden. Der Baubehörde war die Errichtung des Erdgeschosses auf das Untergeschoss des Altbaus nicht bekannt. Da sich die Liegenschaft in einem ländlichen (bergbäuerlichen) Umfeld befindet, kann ohne einer baubehördlichen Entscheidung vorzugreifen davon ausgegangen werden, dass die Errichtung mit Auflagen genehmigungsfähig wäre.“ Wegen diesem Umstand hat der Sachverständige bei der Liegenschaftsbewertung einen rechnerischen Abschlag vorgenommen.
Ein Energieausweis ist nicht aktenkundig (ein solcher ist bei einer gerichtlichen Versteigerung aber auch nicht notwendig).
Weiterer Hinweis: Bei der Liegenschaft sind auch landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen dabei. Für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Waldflächen ist an sich (eine solche Genehmigung ist von der Ersteherin/vom Ersteher nach dem Versteigerungstermin einzuholen) eine Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt) erforderlich. Es wird empfohlen, bereits vor dem Versteigerungstermin mit der Grundverkehrsbehörde abzuklären, ob Sie als Ersteherin / als Ersteher mit einer Genehmigung rechnen können bzw oder ob hier allenfalls wegen der geringen betroffenen Flächen gar keine solche Genehmigung erforderlich ist.
nicht verfügbar
nicht verfügbar
nicht verfügbar