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A]
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B]
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E]
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R]
A
Besteht eine allgemeine Vollstreckungssperre, dürfen Anträge auf Bewilligung der Exekution auf das Vermögen des Schuldners nicht bewilligt werden und keine richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechte erworben werden. Für die Dauer der Sperre entfällt die Verpflichtung des Schuldners, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung zu stellen und ein Insolvenzverfahren ist über nur auf die Überschuldung gestützten Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen.
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B
Das Gericht kann dem Schuldner für die Dauer des (Europäischen) Restrukturierungsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder ohne Zustimmung des Gerichts oder des Restrukturierungsbeauftragten verbieten, soweit dies zur Wahrung der Interessen der betroffenen Gläubiger erforderlich ist. Bei einem Europäischen Restrukturierungsverfahren tritt die Wirksamkeit solcher Rechtshandlungen erst mit vollständiger Erfüllung des Restrukturierungsplans ein, sofern der Dritte wusste oder wissen musste, dass eine Zustimmung für die Rechtshandlung nicht erteilt wurde.
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E
Das Restrukturierungsverfahren ermöglicht Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die Zahlungsunfähigkeit durch Abschluss eines Restrukturierungsplans abzuwenden. Das Verfahren wird als Europäisches Restrukturierungsverfahren bezeichnet, wenn die Einleitung auf Antrag des Schuldners mit Edikt bekanntgemacht wird.
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R
Ein Restrukturierungsbeauftragter muss in bestimmten Fällen bestellt werden, um den Schuldner und die Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Restrukturierungsplans zu unterstützen.
Der Schuldner kann bereits mit dem Antrag auf Einleitung des (Europäischen) Restrukturierungsverfahrens einen Restrukturierungsplan mit Maßnahmen zur Abwendung einer Insolvenz (insbesondere Forderungskürzungen und –stundungen) zur Abstimmung vorlegen oder einen solchen während des Verfahrens ausarbeiten.
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