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Stellt sich in einem Exekutionsverfahren bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug durch das Vollstreckungsorgan oder einen Verwalter heraus, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, so hat das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter nach diesem Vollzug mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlungen innezuhalten.
Ist die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig, so hat dies das Exekutionsgericht mit Beschluss festzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die offenkundige Zahlungsunfähigkeit öffentlich bekanntzumachen.
Sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen ruhen und werden nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag ist nur zu bewilligen, wenn § 49a Abs. 3 EO erfüllt ist oder soweit eine Unterhaltsexekution nach § 291b Abs. 1 EO auf den Unterschiedsbetrag nach § 291b Abs. 3 EO gerichtet ist.
Zur Einbringung von Forderungen gegen zahlungsunfähige Schuldner steht das Insolvenzverfahren (Gesamtvollstreckung) zur Verfügung.
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