Zum Bieten werden gemäß dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, LGBl. Nr. 11/1998 nur Personen zugelassen, die insbesondere durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes mit dem Sitz im Inland aber durch eine Erklärung im Sinn des § 5 Abs. 3 des Gesetzes nachweisen, dass sie nicht Ausländer nach § 2 des Gesetzes sind oder die im § 1 Abs. 2 des Gesetzes erwähnte Genehmigung oder Bestätigung vorlegen.
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kaufinteressenten in der oben bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem oben bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Als Vadium kann ausschließlich eine Sparurkunde erlegt werden.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehnung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.