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Alle Ediktalzustellungen werden generell nach Ablauf von einem Monat ab Bekanntmachung gelöscht.
AUSNAHME:
Ediktalzustellungen gemäß § 21 Abs. 3 iVm 21 Abs. 4 FBG (keine bekannte Zustelladresse) werden erst nach Ablauf eines Jahres ab Bekanntmachung gelöscht.
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