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Erklärungen

Die Bestimmungen der §§ 375 ff StPO (Strafprozessordnung) sehen Mittel und Wege vor, die es dem rechtmäßigen Eigentümer ermöglichen, Gegenstände wiederzuerlangen, die ihm durch eine strafbare Handlung entzogen wurden. Der zuständige Richter hat in dem Fall, dass bei einem Beschuldigten ein mit großer Wahrscheinlichkeit fremder Gegenstand gefunden wird, dessen Eigentümer er nicht angeben kann oder will, eine Beschreibung dieses Gegenstandes durch Edikt zu veröffentlichen.

Ab 1. 1. 2003 sind derartige Veröffentlichungen ausschließlich im Wege des Internet unter der Adresse www.edikte.justiz.gv.at vorzunehmen.
Den Benutzern steht dabei einerseits die Suche nach Edikten, andererseits nach Gegenständen - unterteilt in Kategorien sowie Unterkategorien - zur Verfügung.

Wenn Sie der Meinung sind, dass es sich bei einem dieser Gegenstände um Ihr Eigentum handelt, das Ihnen durch eine strafbare Handlung entzogen worden ist, können Sie sich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Angabe des im Edikt angegebenen Aktenzeichens an das dort genannte, zuständige Gericht wenden und Ihre Ansprüche anmelden.

Eine Liste sämtlicher Gerichte finden Sie unter http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/8ab4a8a422985de30122a90cd69e61e8.de.html.


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