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ParteienParteienSchuldner:Schuldner
Masseverwalter:Masseverwalter
Ausgleichsverwalter:Ausgleichsverwalter
Masseverwalter-Stellvertreter:Masseverwalterstellvertreter
keine EröffnungDer Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird mangels Kostendeckung nicht eröffnet.KostendeckungKost*
Eröffnung (§ 2 KO, § 4 AO),
Anmeldungsfrist
Eröffnung des Konkurses/Anschlusskonkurses: TT.MM.JJJJEröffnungEröff*
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens TT.MM.JJJJEröffnungEröff*
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens am TT.MM.JJJJEröffnungEröff*
Eröffnung des Geschäftsaufsichtsverfahrens am TT.MM.JJJJEröffnungEröff*
Anmeldungsfrist bis TT.MM.JJJJEröffnungAnm*
TagsatzungTagsatzung: TT.MM.JJJJ, um HH:MM, xx Ort xxxxxxxxxxTagsatzung
Prüfungstagsatzung - allgemeinePrüfungstagsatzungTagsatzungPrüf*
Prüfungstagsatzung - nachträgliche (§ 107 Abs 2 KO)Nachträgliche PrüfungstagsatzungTagsatzungnach*
Berichtstagsatzung (§ 91a KO)BerichtstagsatzungTagsatzungBeri*
1. Gläubigerversammlung (§ 74 Abs 3 KO)1. GläubigerversammlungTagsatzungGläub*
Gläubigerversammlung (§ 91 Abs 2 KO) Gläubigerversammlung, Tagesordnung:TagsatzungTages*
Zwangsausgleichstagsatzung (§ 145 Abs 2 KO)ZwangsausgleichstagsatzungTagsatzungZwang*
Zahlungsplantagsatzung (§ 193 Abs 2 KO)ZahlungsplantagsatzungTagsatzungZahl*
Abschöpfungsverfahrens- tagsatzung (§ 200 Abs 2 KO)AbschöpfungsverfahrenstagsatzungTagsatzungAbsch*
Verteilungstagsatzung (§ 130 Abs 1,4 KO)VerteilungstasatzungTagsatzungVert*
Meistbotsverteilungstagsatzung (§ 119 KO)MeistbotsverteilungstagsatzungTagsatzungMeist*
Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs 3 KO) RechnungslegungstagsatzungTagsatzungRech*
VermögensverzeichnistagsatzungVermögensverzeichnistagsatzungTagsatzungVerm*
SchlussrechnungstagsatzungSchlussrechnungstagsatzungTagsatzungSchlu*
AusgleichstagsatzungAusgleichstagsatzungTagsatzungAusg*
Tagsatzung abberaumtDie für den TT.MM.JJJJ anberaumte Tagsatzung wird abberaumt.AbberaumungTag*
Tagsatzung verlegtDie für den TT.MM.JJJJ anberaumte Tagsatzung wird verlegt auf den
Datum: TT.MM.JJJJ
um: # Uhr
Ort: #
VerlegungTag*
Zwischenerledigungbesondere Zustellungen unterbleiben (§ 174 Abs 3 KO)Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zugestellt werden.Zustellungzug*
Aulösung von BezirksgerichtenDieser Insolvenzfall wird unter der Geschäftszahl des aufgelassenen Gerichts
nunmehr weiter geführt vom neu zuständigen Bezirksgericht
#
Für Auskünfte ist daher nur mehr das neu zuständige Gericht zu kontaktieren.
Alle Hinweise im ergänzenden Inhalt beziehen sich ebenfalls nur mehr auf
dieses Gericht.
Auflösungneu
Beiordnung Gläubigerausschuss (§ 88 Abs 1 KO)Gläubigerausschuss - Mitglieder:

#
BeiordnungGläub*
Beiordnung
Gläubigerbeirat (§ 36 Abs 1 AO)
Gläubigerbeirat - Mitglieder:

#
BeiordnungGläub*
Masseunzulänglichkeit (§ 124a KO)Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Konkursmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).KonkursmasseMasse*
Entfall der Masseunzulänglichkeit (§ 124a KO)Der Masseverwalter hat den Wegfall der Masseunzulänglichkeit angezeigt.KonkursmasseMasse*
Bekanntmachung Verpachtung oder Veräußerung (§ 117 KO)Der Masseverwalter hat Verpachtungen oder Veräußerungen in der Ediktsdatei bekannt gemacht.KonkursmasseMasse*
Verteilungsentwurf vom Masseverwalter vorgelegt (§ 130 Abs 1 KO)Der Masseverwalter hat einen Verteilungsentwurf vorgelegt:
Verteilungsquote: #
KonkursmasseVert*
Geringfügungkeit (§ 169 KO)Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.Geringfügigger*
Eigenverwaltung entzogenKeine Eigenverwaltung des Schuldners.Eigenverwaltungkeine
EigenverwaltungEigenverwaltung des Schuldners.EigenverwaltungEig*
Unternehmensschließung - war bereits geschlossenDas Unternehmen bleibt geschlossen.Unternehmenbleibt
Unternehmensschließung - wird geschlossenDie Schließung des Unternehmens wird angeordnet.UnternehmenSchl*
Unternehmensschließung - wird nicht geschlossenDas Unternehmen wird auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt.Unternehmenfort*
Unternehmensschließung - WiedereröffnungDie Wiedereröffnung des Unternehmens wird angeordnet.UnternehmenWieder*
Unternehmensschließung - befristet fortgeführtDas Unternehmen wird befristet fortgeführt.Unternehmenfort*
Genehmigung des Zwischenverteilungsentwurfs des Masseverwalters (§ 130 Abs 4 KO)Der Zwischenverteilungsentwurf des Masseverwalters wird genehmigt.ZwischenverteilungZwisch*
Genehmigung des Schlussverteilungsentwurfs des Masseverwalters (§ 130 KO)Der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters wird genehmigt.SchlussverteilungSchluss*
Feststellung der Schlussrech-nung (bei Eigenverwaltung) Die Schlussrechnung wird festgestellt.Schlussrechnungfest*
Genehmigung der Schlussrechnung (bei Bestellung eines Masseverwalters) Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.SchlussrechnungMass*
Abweisung des Antrags auf Einleitung des AbschöpfungsverfahrensDer Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wird abgewiesen.Abschöpfungsverfahrenabg*
Abschöpfungsverfahren eingeleitet (§ 200 Abs 4 KO)Das Abschöpfungsverfahren wird am TT.MM.JJJJ eingeleitet.Abschöpfungsverfahreneing*
Bestätigung des Zahlungsplans (§ 196 KO)Der am TT.MM.JJJJ angenommene Zahlungsplan wird bestätigt. Wesentlicher Inhalt:BestätigungZahl*
Annahme des Zahlungsplans (§ 147 Abs 1 KO)Der Zahlungsplan wurde angenommen. Zahlungsplanang*
Zahlungsplans nicht angenommen (§ 193 Abs 1 KO)Der Zahlungsplan wurde nicht angenommen. Zahlungsplannicht
Zahlungsplan -
Ende der Zahlungsfrist
(nur für neuerliche Eintragung in die Insolvenzdatei)
ZAHLUNGSPLAN - Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJZahlungsplanEnde
Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans Dem am TT.MM.JJJJ angenommenen Zahlungsplan wird die Bestätigung versagt.Zahlungsplanversagt
Zahlungsplan neu bzw geändert (§ 195a KO)Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird für # Jahr/Mon zur Vorlage eines geänderten oder neuen Zahlungsplans fortgesetzt.Zahlungsplanfort*
Zwangsausgleich bestätigt (§ 157 KO)Der am TT.MM.JJJJ angenommene Zwangsausgleich wird bestätigt. Wesentlicher Inhalt:BestätigungZwang*
Zwangsausgleich bestätigt Überwachung durch SachwalterDer am TT.MM.JJJJ angenommene Zwangsausgleich wird bestätigt. Die Ausgleichserfüllung wird durch einen Sachwalter erfüllt. Wesentlicher Inhalt:AusgleichsbestätigungZwang*
Annahme des Zwangsausgleichs (§ 147 Abs 1 KO)Der Zwangsausgleich wurde angenommen.Zwangsausgleichang*
Zwangsausgleich nicht angenommen (§ 193 Abs 1 KO)Der Zwangsausgleich wurde nicht angenommen.Zwangsausgleichnicht
Zwangsausgleich -
Ende der Zahlungsfrist
(nur für neuerliche Eintragung in die Insolvenzdatei)
ZWANGSAUSGLEICH - Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJZwangsausgleichEnde
Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleichs Dem am TT.MM.JJJJ angenommenen Zwangsausgleich wird die Bestätigung versagt.Zwangsausgleichversagt
Annahme des Ausgleichs (§ 42 Abs 1 AO)Der Ausgleich wurde angenommen.Ausgleichang*
Ausgleich nicht angenommenDer Ausgleich wurde nicht angenommen.Ausgleichnicht
Bestätigung des Ausgleichs Überwachung durch SachwalterDer am TT.MM.JJJJ angenommene Ausgleich wird bestätigt. Die Ausgleichs-erfüllung wird durch einen Sachwalter erfüllt. Wesentlicher Inhalt:AusgleichsbestätigungAus*
Bestätigung des Ausgleichs (§ 49 Abs 2 AO)Der am TT.MM.JJJJ angenommene Ausgleich wird bestätigt. Wesentlicher Inhalt:BestätigungAus*
Versagung der Bestätigung des Ausgleichs (§ 50 AO)Dem am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleich wird die Bestätigung versagt.Bestätigungvers*
Änderung der Zuständigkeit innerhalb des Gerichts - AbtretungVerfahren abgetreten an:Überweisungabge*
Änderung der Zuständigkeit - AbtretungVerfahren überwiesen an:ÜberweisungVerf*
Änderung der Zuständigkeit - ÜbernahmeVerfahren übernommen von:ÜbernahmeVerf*
Einstweilige Vorkehrungen (§ 73 Abs 3 KO)Einstweilige Vorkehrungen:VorkehrungenVor*
Fristverlängerung für die Annahme des Ausgleichs (§ 68 AO)Die Frist zur Annahme des Ausgleichs ersteckt bis TT.MM.JJJJ.AnnahmefristAnn*
Einstellung des Ausgleichsverfahrens ohne Anschlusskonkurs Das Ausgleichsverfahren wird ohne Anschlusskonkurs eingestellt.Einstellungohne
Einstellung des Ausgleichsverfahren mit Anschlusskonkurs Das Ausgleichsverfahren wird eingestellt. Anschlusskonkurs zu ZZ9 S ZZZ9/JJa, eröffnet am TT.MM.JJJJ.Anschlusskonkurseing*
AufhebungenSchlussverteilung (§ 139 KO)Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird nach Schlussverteilung aufgehoben.Schlussverteilungaufg*
nach Verteilung bei Masseunzulänglichkeit (§ 124a Abs 3 KO)Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben.AufhebungMasse*
Zwangsausgleich bestätigt (§ 157 KO)Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJ angenommenen Zwangsausgleichs aufgehoben. AufhebungZwang*
Rechtskraft der AusgleichsbestätigungDie Bestätigung des Ausgleichs ist rechtskräftig.AufhebungAus*
Mangels Vermögens (§ 166 KO)Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird mangels Kostendeckung aufgehoben.AufhebungKosten*
Zustimmung aller Gläubiger (§ 167 KO)Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird mit Zustimmung aller Gläubiger aufgehoben.Aufhebungaller
Bestätigung des Zahlungsplans (§ 196 KO)Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJ angenommenen Zahlungsplans aufgehoben. AufhebungZahl*
Abschöpfungsverfahren eingeleitet (§ 200 Abs 4 KO)Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens aufgehoben.AufhebungAbsch*
Beendigung des fortgesetzten Verfahrens (§ 65 Abs 2 AO)Das nach der Ausgleichsbestätigung fortgesetzte Ausgleichsverfahren ist rechtskräftig beendet.Beendigungfort*
rechtskräftige Einstellung des Ausgleichsverfahrens ohne Anschlusskonkurs (§ 67 AO)Die Einstellung des Ausgleichsverfahrens ist rechtskräftig.EinstellungAus*
Aufhebungen im AusgleichsverfahrenAufhebung nach § 57 Abs 1 AODas am TT.MM.JJJJ eröffnete Ausgleichsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs gemäß § 57 Abs 1 AO aufgehoben.Aufhebung1 + auf*
Aufhebung nach § 57 Abs 2 AODas am TT.MM.JJJJ eröffnete Ausgleichsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs gemäß § 57 Abs 2 AO aufgehoben.Aufhebung2 + auf*
Aufhebung nach § 57 Abs 1 AODas am TT.MM.JJJJ eröffnete Ausgleichsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs gemäß § 57 Abs 1 AO aufgehoben. Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJAufhebung1 + Zahl*
Aufhebung nach § 57 Abs 2 AODas am TT.MM.JJJJ eröffnete Ausgleichsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs gemäß § 57 Abs 2 AO aufgehoben. Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJAufhebung2 + Zahl*
Aufhebung rechtskräftigrechtskräftige Aufhebung des Konkurses Die Aufhebung des Konkurses / Schuldenregulierungsverfahrens ist rechtskräftig.Rechtskraftrechts*
rechtskräftige Aufhebung des Konkurses Die Aufhebung des Konkurses / Schuldenregulierungsverfahrens ist rechtskräftig. Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJRechtskraftrechts*
Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet, rechtskräftige Aufhebung des KonkursesDas Abschöpfungsverfahren ist rechtskräftig eingeleitet.
Der Konkurs/Das Schuldenregulierungsverfahren ist rechtskräftig aufgehoben.
Aufhebungrechts*
(eingel*)
Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt, rechtskräftige Aufhebung des KonkursesDer Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Der Konkurs/Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJ
Aufhebungrechts*
Zwangsausgleich rechtskräftig bestätigt, rechtskräftige Aufhebung des KonkursesDer Zwangsausgleich ist rechtskräftig bestätigt.
Der Konkurs/Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJ
Aufhebungrechts*
RechtskraftAbweisung mangels Kostendeckung - RechtskraftDer Beschluss, mit dem der Konkursantrag / Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde ist rechtskräftig.Rechtskraftrechts*
Abweisung mangels Kostendeckung - RechtskraftDer Beschluss, mit dem der Konkurs / das Schuldenregulierungsverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde ist rechtskräftig.Rechtskraftrechts*
Aufhebung nach Rekursentscheidung rechtskräftignach Rekursentscheidung (§ 79 KO)Die Eröffnung des Konkurses / Schuldenregulierungsverfahrens wurde rechtskräftig abgeändert. Die Wirkungen der Konkurseröffnung / Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens sind beendet. Aufhebungauf*
NachverfahrenAbschöpfungsverfahren - Erteilung der RestschuldbefreiungDas Abschöpfungsverfahren wird beendet. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt.Abschöpfungsverfahrenerteilt
Abschöpfungsverfahren - Erteilung der RestschuldbefreiungDem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt.Abschöpfungsverfahrenerteilt
Abschöpfungsverfahren - Entscheidung ausgesetztDas Abschöpfungsverfahren wird beendet. Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung wird ausgesetzt bis: TT.MM.JJJJAbschöpfungsverfahrenausge*
Abschöpfungsverfahren - keine RestschuldbefreiungDas Abschöpfungsverfahren wird beendet. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung nicht erteilt.Abschöpfungsverfahrennicht
Abschöpfungsverfahren - keine RestschuldbefreiungDem Schuldner wird Restschuldbefreiung nicht erteilt.Abschöpfungsverfahrennicht
Abschöpfungsverfahren - vorzeitige EinstellungDas Abschöpfungsverfahren wird vorzeitig eingestellt.Abschöpfungsverfahrenvorz*
Widerruf der Restschuldbefreiung gem § 216 KODie mit Beschluss vom TT.MM.JJJJ erteilte Restschuldbefreiung wird gem § 216 KO widerrufen.Abschöpfungsverfahrenwider*
Veröffentlichungen nach AufhebungÜberwachung durch Sachwalter - Beendigung (§ 157g Abs 1 KO ohne neuerliche Konkurseröffnung)Die Überwachung der Erfüllung des am angenommenen Zwangsausgleichs ist gemäß § 157g Abs 1 KO rechtskräftig beendet. ÜberwachungÜber*
Überwachung durch Sachwalter - Beendigung mit neuerlicher Konkurseröffnung (§ 157g Abs 5 KO)Die Überwachung der Erfüllung des Zwangsausgleichs ist rechtskräftig beendet. Neuerliches Konkurs- / Schulden-regulierungsverfahren zu ZZ9 S ZZZZ9/JJa, eröffnet am TT.MM.JJJJ.ÜberwachungNeu*
Überwachung durch Sachwalter - Einstellung (§ 157g Abs 2, Z ...)Die Überwachung der Erfüllung des Zwangsausgleichs ist rechtskräftig eingestellt nach § 157g Abs 2 Z #Überwachungeing*
Überwachung durch Sachwalter - Einstellung (§ 157g Abs 2, Z 3)Die Überwachung der Erfüllung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Zwangsausgleichs ist gemäß § 157g Abs 2 Z 3 KO rechtskräftig eingestellt. Eine neuerliche Konkurseröffnung unterbelibt.Überwachungeing*
Überwachung durch Sachwalter - Beendigung (§ 64 Abs 1 AO)Die Überwachung der Erfüllung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs ist gemäß § 64 Abs 1 AO rechtskräftig beendigt.Überwachungeing*
Überwachung durch Sachwalter - Beendigung (§ 64 Abs 2 Z 1 AO)Die Überwachung der Erfüllung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs ist gemäß § 64 Abs 2 Z 1 AO rechtskräftig beendigt.Überwachungeing*
Überwachung durch Sachwalter - Beendigung (§ 64 Abs 2 Z 2 AO)Die Überwachung der Erfüllung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs ist gemäß § 64 Abs 2 Z 2 AO rechtskräftig beendigt.Überwachungeing*
Überwachung durch Sachwalter - Beendigung (§ 64 Abs 2 Z 3 AO)Die Überwachung der Erfüllung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs ist gemäß § 64 Abs 2 Z 3 AO rechtskräftig beendigt.Überwachungeing*
Wiederaufnahmeinfolge Nichtigkeit des Zwangsausgleichs (§ 158 Abs 3 KO)Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird infolge Nichtigkeit des Zwangsausgleichs wieder aufgenommen.WiederaufnahmeZwang*
infolge Nichtigkeit des ZahlungsplansDer Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird infolge Nichtigkeit des Zahlungsplans wieder aufgenommen.WiederaufnahmeZahl*
infolge vorzeitiger Einstellung des AbschöpfungsverfahrensDer Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird infolge vorzeitiger Einstellung des Abschöpfungsverfahrens wieder aufgenommen.Wiederaufnahmevorz*
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Letzte Änderung: 2.12.2005, Änderungen in rot.
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