Ergänzende Angaben (Internet-Versteigerungen)


Hinweise für gerichtliche Versteigerungen im Internet


Allgemeine Erläuterungen zum Versteigerungsedikt bei einer Versteigerung im Internet

Besichtigung
Die Besichtigung der Gegenstände, die in einer Versteigerung im Internet feilgeboten werden, kann ausgeschlossen werden. Gegenstände können daher nur dann besichtigt werden, wenn ein Besichtigungstermin angegeben ist.

Beginn der Versteigerung
Findet die Versteigerung im Internet statt, so ist der genaue Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung von den technischen Umständen abhängig. Im Versteigerungsedikt wird daher lediglich der Tag angegeben, an dem die Versteigerung beginnt, und die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind.

Geringstes Gebot
Das geringste Gebot ist bei der Versteigerung der halbe Schätzwert, bei Gold- und Silbersachen zumindest der Metallwert. Anbote, die das geringste Gebot nicht erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.

Zuschlag
Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.

Zahlung
Die Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen.
Eine allfällige Versendung eines durch Zuschlag in einer Versteigerung im Internet erworbenen Gegenstandes erfolgt gemäß § 281a EO auf Gefahr des Erstehers.

Übergabe und Übernahme
Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.

Gewährleistung
Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräußerten Sache keinen Anspruch auf Gewährleistung.

Entfall des Versteigerungstermins
Solange noch kein Gebot abgegeben wurde, kann die Versteigerung auf Ersuchen des Gerichts oder des Gerichtsvollziehers abgebrochen werden.

Nicht versteigerte Gegenstände
Für Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, ist ein neuer Versteigerungstermin festzulegen.

Erwerb bis zum ersten Gebot
Solange noch kein Gebot abgegeben wurde, kann der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen.
Stand: 12.02.2008

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