Ergänzende Angaben (Internet-Versteigerungen)
Hinweise für gerichtliche Versteigerungen im Internet
- Bei dieser Versteigerung handelt es sich um eine gerichtliche Versteigerungen im Internet nach den Regeln der Exekutionsordnung (EO). Es handelt sich rechtlich nicht um einen Kauf im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
- Auf diese Versteigerung sind auch die Regeln des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), insbesondere die Regeln über eine Versteigerung im Fernabsatz nicht anwendbar. Sie haben als Erwerber nicht die Rechte eines Verbrauchers.
- Die Besichtigung der Gegenstände, die in einer gerichtlichen Versteigerung (im Internet) feilgeboten werden, kann ausgeschlossen werden.
- Solange noch kein Gebot abgegeben wurde, kann der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen.
- Solange noch kein Gebot abgegeben wurde, kann die Versteigerung auf Ersuchen des Gerichts oder des Gerichtsvollziehers abgebrochen werden.
- Beim Erwerb eines Gegenstandes durch Zuschlag in einer gerichtlichen Versteigerung (im Internet) ist gemäß § 278a EO die Gewährleistung ausgeschlossen.
- Vom Erwerb eines Gegenstandes durch Zuschlag in einer gerichtlichen Versteigerung (im Internet) kann der Ersteher nicht zurücktreten.
- Die Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen.
- Eine allfällige Versendung eines durch Zuschlag in einer gerichtliche Versteigerung (im Internet) erworbenen Gegenstandes erfolgt gemäß § 281a EO auf Gefahr des Erstehers.
- Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.
- Nähere Bestimmungen über die vorliegende gerichtliche Versteigerung im Internet finden sich insbesondere im Abschnitt der Exekutionsordnung über die Exekution auf das bewegliche Vermögen in den §§ 249 ff EO; insbesondere ist auf die Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet (§ 277a, § 277b, § 277 c, § 278a, § 281 a, § 281 b) hinzuweisen.
- Die genannten gesetzlichen Bestimmungen können Sie über das Rechtsinformationssystem des Bundes im Internet auf www.ris.bka.gv.at unter dem Punkt "Geltendes Bundesrecht" abrufen.
Allgemeine Erläuterungen zum Versteigerungsedikt bei einer Versteigerung im Internet
Besichtigung
Die Besichtigung der Gegenstände, die in einer Versteigerung im Internet feilgeboten werden, kann ausgeschlossen werden. Gegenstände können daher nur dann besichtigt werden, wenn ein Besichtigungstermin angegeben ist.
Beginn der Versteigerung
Findet die Versteigerung im Internet statt, so ist der genaue Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung von den technischen Umständen abhängig. Im Versteigerungsedikt wird daher lediglich der Tag angegeben, an dem die Versteigerung beginnt, und die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind.
Geringstes Gebot
Das geringste Gebot ist bei der Versteigerung der halbe Schätzwert, bei Gold- und Silbersachen zumindest der Metallwert. Anbote, die das geringste Gebot nicht erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.
Zuschlag
Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.
Zahlung
Die Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen.
Eine allfällige Versendung eines durch Zuschlag in einer Versteigerung im Internet erworbenen Gegenstandes erfolgt gemäß § 281a EO auf Gefahr des Erstehers.
Übergabe und Übernahme
Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.
Gewährleistung
Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräußerten Sache keinen Anspruch auf Gewährleistung.
Entfall des Versteigerungstermins
Solange noch kein Gebot abgegeben wurde, kann die Versteigerung auf Ersuchen des Gerichts oder des Gerichtsvollziehers abgebrochen werden.
Nicht versteigerte Gegenstände
Für Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, ist ein neuer Versteigerungstermin festzulegen.
Erwerb bis zum ersten Gebot
Solange noch kein Gebot abgegeben wurde, kann der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen.