Ergänzende Angaben
Allgemeine Erläuterungen zum Versteigerungsedikt
Besichtigung
Wenn kein Besichtigungstermin angegeben ist, können die Gegenstände unmittelbar vor der Versteigerung besichtigt werden.
Beginn der Versteigerung
Findet die Versteigerung in einer Auktionshalle oder in einem Versteigerungshaus statt, so können bei einem Versteigerungstermin Gegenstände mehrerer Verkaufsverfahren verkauft werden. In diesem Fall kann sich der Beginn der Versteigerung von Gegenständen eines bestimmten Verkaufsverfahrens verzögern.
Geringstes Gebot
Das geringste Gebot ist bei der Versteigerung der halbe Schätzwert, bei Gold- und Silbersachen zumindest der Metallwert. Anbote, die das geringste Gebot nicht erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.
Zuschlag
Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird.
Zahlung
Ein Verkauf findet grundsätzlich nur gegen Barzahlung statt; bei Verkäufen in Auktionshallen und Versteigerungshäusern kann bei Gegenständen von großem Wert eine Zahlungsfrist von 8 Tagen eingeräumt werden. Bei Nichtzahlung besteht eine Haftung für einen etwaigen Ausfall.
Übergabe und Übernahme
Die Gegenstände sind erst nach Bezahlung zu übergeben. Sie sind sofort danach oder bei einer Versteigerung in der Auktionshalle oder einem Versteigerungshaus spätestens am folgenden Tag zu übernehmen und wegzubringen.
Gewährleistung
Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräußerten Sache keinen Anspruch auf Gewährleistung.
Entfall des Versteigerungstermins
Der Entfall eines Versteigerungstermins wird in der Ediktsdatei bekannt gemacht. Wird ein Termin jedoch sehr kurzfristig abgesetzt, so kann es vorkommen, dass dies nicht aus der Ediktsdatei ersichtlich ist.
Nicht versteigerte Gegenstände
Für Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, ist ein neuer Versteigerungstermin festzulegen.
Erwerb außerhalb einer Versteigerung
1.
Vor der Versteigerung
Spätestens bis 14 Tage vor dem Versteigerungstermin (Das Einlangen bei Gericht ist maßgebend) kann beantragt werden, die gepfändeten Sachen um einen Preis zu übernehmen, der ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt. Der Antragsteller muss dazu eine Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes erlegen und sich bereit erklären, neben den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen Exekutionskosten zu tragen (sogenannter Übernahmsantrag).
2.
Nach der Versteigerung
Gegenstände, die in der Auktionshalle oder in einem Versteigerungshaus nicht verkauft wurden, können binnen 3 Monaten, bei Gegenständen von großem Wert innerhalb von 6 Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkauft werden.