Belehrung über die Anmeldung von Forderungen in Insolvenzverfahren im EU-Ausland
Belehrung über die Anmeldung von Forderungen
in Insolvenzverfahren im EU-Ausland
Am 31. Mai 2002 ist die
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO), ABl L 2000/160, 1, in Kraft getreten. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.
Die EuInsVO sieht ein Modell vor, bei dem ein universell geltendes
Hauptinsolvenzverfahren durch fakultative, territorial limitierte
Sekundärinsolvenzverfahren beschränkt werden kann. Für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ist das Gericht am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners zuständig. Darüberhinaus können an jedem Ort innerhalb der Union, an dem der Schuldner eine Niederlassung hat, Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden.
Ein Gläubiger kann seine Forderungen
im Hauptinsolvenzverfahren, aber auch
in jedem weiteren Sekundärverfahren anmelden. Hat ein Gläubiger seine Forderung bereits in einem Verfahren angemeldet, so kann auch der
Verwalter dieses Verfahrens eine Anmeldung dieser Forderung in anderen Insolvenzverfahren vornehmen. Der Gläubiger kann jedoch eine Anmeldung durch den Verwalter ablehnen oder zurücknehmen, sofern das Recht des Verfahrensstaates eine Rücknahme der Anmeldung zulässt.
Forderungen müssen in einem Insolvenzverfahren im EU-Ausland
schriftlich angemeldet werden. In der Anmeldung sind der
Betrag,
Entstehungszeitpunkt und
Art der Forderung anzugeben. Gleichzeitig ist anzugeben, ob für die Forderung ein
Vorrecht, eine
dingliche Sicherheit oder ein
Eigentumsvorbehalt beansprucht wird. Der Forderungsanmeldung sind allenfalls vorhandene
Belege anzuschließen.
Die Forderungsanmeldung im ausländischen Verfahren kann fristwahrend in
deutscher Sprache vorgenommen werden. In diesem Fall hat die Forderungsanmeldung aber jedenfalls die
Überschrift ”Anmeldung einer Forderung” in der Sprache des Staates der Verfahrenseröffnung zu enthalten. Das Gericht kann vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangen.
Die
weiteren Voraussetzungen der Forderungsanmeldung richten sich nach dem
Recht des Staates der Verfahrenseröffnung. Das zuständige Gericht der Verfahrenseröffnung oder der vom Gericht bestellte Verwalter hat alle bekannten Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben,
individuell insbesondere darüber zu
informieren,
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welche Forderungen angemeldet werden müssen
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bis wann eine Forderungsanmeldung zu erfolgen hat bzw. welche
Säumnisfolgen zu erwarten sind
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wo die Forderungsanmeldung vorzunehmen ist,
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ob auch
bevorrechtete oder
dinglich gesicherte Gläubiger ihre
Forderungen anmelden müssen.