Veröffentlichung gemäß § 37 Kartellgesetz
Entscheidung des Kartellgerichts
Kartell
29 Kt 151/13
Bundeswettbewerbsbehörde
Mohrenbrauerei August Huber KG
vertikale Preisbindung
Bierprodukte
Geldbuße
06.06.2014
29.01.2014
"Über die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV bzw § 1 KartG 2005, nämlich Preisbindungen mit Unternehmen des Einzelhandels betreffend Bierprodukte im Zeitraum Ende 2006 bis Anfang 2012, gem § 29 Z 1 lit a und lit d KartG 2005 eine Geldbuße von EUR 82.500,-- verhängt.
Begründung:
Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte den Antrag, über die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen des Kartellverbot des Art 101 AEUV bzw § 1 KartG 2005, nämlich Preisbindungen mit Unternehmen des Einzelhandels betreffend Bierprodukte, eine Geldbuße von EUR 82.500,-- zu verhängen.
Dazu erstattete sie zusammengefasst folgendes Tatsachenvorbringen:
Zwischen der Antragsgegnerin und führenden Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels sei es zwischen 2006 und 2012 zu vertikalen Preisbindungsvereinbarungen gekommen. Diese seien auch horizontal durch Bekanntgabe der geplanten Preise anderer Handelsunternehmen durch die Antragsgegnerin abgesichert worden. Dies vor dem Hintergrund, dass der Einzelhandel eine Erhöhung der Einkaufspreise zum Teil nur dann akzeptiert habe, wenn die Antragsgegnerin den Nachweis erbringe, dass andere Einzelhändler ihre Wiederverkaufspreise ebenso kostenbedingt anpassten. In diesem Zusammenhang habe die Antragsgegnerin ein Anerkenntnis abgegeben. Die kartellrechtswidrigen Vereinbarungen würden auch durch zahlreiche im Zuge von Hausdurchsuchungen gewonnene Unterlagen bestätigt. Aus diesen ergebe sich, dass die Antragsgegnerin mit einer Reihe von Handelsunternehmen Verkaufspreise vereinbart und diese über korrespondierende Verkaufsvereinbarungen mit den anderen Handelsunternehmen informiert habe, wobei sie bei abweichendem Preisverhalten das betreffende Handelsunternehmen auf die Wichtigkeit der Beachtung eines einheitlichen Preisniveaus hingewiesen habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die Antragstellerin zusammengefasst aus, das von der Antragsgegnerin mit Einzelhandelsunternehmen umgesetzte System an Preisbindungen und Preispflege hinsichtlich des Vertriebs von Bier erfülle den Tatbestand des Art 101 Abs 1 AEUV. Die Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung würden durch ein Netz gleichartiger vertikaler Preisabstimmungsmaßnahmen im Vertrieb von Bier verstärkt. Es handle sich um eine kontinuierliche Verhaltensweise mit ein und demselben Gesamtziel. Die tatsächlichen Auswirkungen der Preisabstimmungen müssten nicht geprüft werden, weil eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliege. Die Vereinbarungen seien darauf gerichtet gewesen, in die Preisfestsetzung der Händler einzugreifen, um den preislichen Interbrand-Wettbewerb zu beseitigten und bestimmte Preise zu sichern. Solche Preisabstimmungen könnten auch einen Mechanismus für horizontale Preisabstimmungen zwischen den Händlern bieten, ohne dass diese dazu in direkten Kontakt treten müssten. Aus diesen Gründen würde die Vereinbarung von "Festpreisen" oder "Mindestpreisen" für den Wiederverkauf von der Rechtsprechung als Kernverstoß gegen das Kartellrecht angesehen, der eine Freistellung nach Art 101 Abs 3 AEUV ausschließe. Auch im vorliegenden Fall gebe es keine Anhaltspunkte für die Ausnahmevoraussetzungen des Art 101 Abs 3 AEUV, zumal es an Effizienzgewinnen fehle und die Verbraucher nicht am wirtschaftlichen Nutzen beteiligt würden.
Zur Höhe der Geldbuße führte die Bundeswettbewerbehörde aus, infolge der Schwierigkeit der Ermittlung eines tatbezogenen Umsatzes werde im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin ein Ausgangsbetrag von EUR 100.000,-- zugrunde gelegt. Für die Dauer der Zuwiderhandlung werde ein Aufschlag von 50% angewendet, woraus sich ein Betrag von EUR 150.000,-- ergebe. Darauf sei ein Nachlass von 25% für die Kooperation der Antragsgegnerin bei der Aufklärung sowie zur Berücksichtigung der Druckposition gegenüber dem marktstarken Lebensmsitteleinzelhandel zu gewähren. Ein weiterer Nachlass von 20% sei für die Reduktion des Verfahrensaufwandes durch die Außerstreitstellung des Sachverhalts bzw die einvernehmliche Verfahrensbeendigung angemessen. Die Summe der Nachlässe von 45% führe somit zu einem Bußgeldbetrag von EUR 82.500,--. Diese Berechnung berücksichtige auch die Kriterien des § 30 KartG 2005.
Die Antragsgegnerin stellte den Gesamtumsatz ihres Unternehmens für das Jahr 2013 mit etwa EUR […] Mio außer Streit. Weiters hatte sie außergerichtlich folgendes Anerkenntnis abgegeben, welches von ihr auch im Gerichtsverfahren als richtig bestätigt wurde:
"Im Bereich des Vertriebs von Bierprodukten hat es von 2006 bis in das Jahr 2012 neben den Verhandlungen über Einkaufspreise auch vertikale Preisbindungen zwischen der Mohrenbrauerei und den wesentlichen Unternehmen des Lebesmitteleinzelhandels gegeben. Im Rahmen dieser vertikalen Preisabstimmungen wurden zwischen der Mohrenbrauerei und Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels Kurantpreise und insb Aktionspreise des Lebensmsitteleinzelhandels abgestimmt. Diese Wiederverkaufspreise wurden vom Handel in vielen Fällen auch umgesetzt.
Anzumerken ist, dass die Vorgangsweise auf Druck des Handels praktiziert wurde. Es war der Mohrenbrauerei nicht bewusst, dass das nicht korrekt war. Es war nie unsere Absicht, jemand zu schädigen. Wenn überhaupt jemand einen Schaden davontrug, dann die Mohrenbrauerei. […].
Die Mohrenbrauerei nimmt zur Kenntnis, dass das beschriebene Verhalten als Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG zu werten ist und kein Rechtfertigungsgrund iSd Art 101 (3) AEUV bzw § 2 KartG dafür vorliegt. In diesem Zusammenhang hat die Mohrenbrauerei ihre Verkaufsmitarbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich zukünftig an Preisbindungen nicht beteiligen dürfen."
Da gegen die Richtigkeit dieser prozessual als Außerstreitstellung zu wertenden Bestätigung des Anerkenntnisses, dessen erster Absatz auch mit den weiteren von der Bundeswettbewerbsbehörde vorgelegten Unterlagen im Einklang steht, keine Bedenken bestehen, waren iSd § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG keine weiteren Erhebungen durchzuführen.
In rechtlicher Hinsicht ist der Bundeswettbewerbsbehörde zuzustimmen, dass solche vertikalen Preisbindungen – als Festsetzung von Verkaufspreisen – sogenannte "Kernverstöße" gegen Art 101 AEUV bzw § 1 KartG 2005 darstellen. Dass (auch) vertikale Vereinbarungen über Verkaufspreise von Letztverkäufern unabhängig von ihren Auswirkungen dem Kartellverbot widersprechende bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen darstellen, entspricht nicht nur der ständigen europäischen und österreichischen Judikatur, sondern zeigt sich auch an der Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 2 KartG 2005, die solche Vereinbarungen bewusst nicht generell, sondern nur für einen ganz bestimmten Wirtschaftszweig vom Kartellverbot ausnimmt ("Buchpreisbindung").
Auch wenn vertikale Vereinbarungen in der Regel als weniger schädlich eingestuft werden als horizontale Vereinbarungen, kann dies für Preisbindungen insbesondere dann nicht gelten, wenn diese – wie hier - mit mehreren Letztverkäufern mit hohen Marktanteilen in gleicher Weise vorgenommen und zwischen diesen koordiniert werden.
Ein Rechtfertigungsgrund nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG 2005 wurde nicht behauptet und ist nicht erkennbar.
Nähere Prüfungen zur Höhe der Geldbuße erübrigen sich im Hinblick darauf, dass das Kartellgericht nach § 36 Abs 2 letzter Satz KG keine höhere Geldbuße verhängen darf als beantragt. Die "Druckposition" der Antragsgegnerin gegenüber den nachfragemächtigen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels hat die Bundeswettbewerbsbehörde mit ihrem Antrag ebenso berücksichtigt wie die Kooperation der Antragsgegnerin bei der Aufklärung der Verstöße und die Reduktion des Aufwandes der Wettbewerbsbehörden durch die Außerstreitstellung des Sachverhalts. Zwar ist nach § 30 KartG 2005 bei der Bemessung der Geldbuße auch die eingetretene Bereicherung zu berücksichtigen. Hier muss aber der Behauptung der Antragsgegnerin, ihr sei aus dem verbotenen Verhalten kein Nutzen entstanden, schon deshalb nicht näher nachgegangen werden, weil auch im zutreffenden Fall eine niedrigere Geldbuße als die von der Bundeswettbewerbsbehörde beantragte Summe, die […]% des Jahresumsatzes bzw […]% des Höchstbetrags nach § 29 Z 1 KartG 2005 entspricht, angesichts der Schwere und der Dauer des Verstoßes aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."