Veröffentlichung gemäß § 37 Kartellgesetz
Entscheidung des Kartellgerichts
Kategorie:
Zusammenschluss
Aktenzeichen:
25 Kt 2/24t
Fall:
Bundeswettbewerbsbehörde
Bundeskartellanwalt
Südbayerisches Portland Zementwerk
ASAMER Kies- und Betonwerke GmbH
Zurückziehung der Anmeldung
Bekannt gemacht am:
28.08.2024
Entscheidungsdatum:
15.07.2024
„1. Der Prüfungsantrag des Bundeskartellanwalts vom 21.2.2024 (ON 1 zu25 Kt 3/24i) wird gemäß § 12 Abs 1 Z 1 KartG zurückgewiesen.
2. Das Zusammenschlussprüfungsverfahren auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde zu 25 Kt 2/24t ist infolge Antragsrückziehung durch die BWB beendet. Die Antragsrückziehung der BWB vom 15.7.2024 wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Die Erstantragsgegnerin hat ihre Anmeldung des Zusammenschlusses zu BWB/Z-6472, die den Erwerb von 49% der Anteile an der sowie Erlangung der gemeinsamen Kontrolle über die Asamer Kies- und Betonwerke GmbH zum Gegenstand hat, innerhalb der offenen Frist des § 14 Abs 1 KartG am 12.7.2024 zurückgezogen.
Die Bundeswettbewerbsbehörde zog ihren Prüfungsantrag vom 21.2.2024 (ON 1 zu 25 Kt 2/24t) am 15.7.2024 zurück, womit das Verfahren 25 Kt 2/24t beendet ist.
Eine Zurückziehung des Prüfungsantrags durch den Bundeskartellanwalt iSd § 36 Abs 5 KartG erfolgte nicht.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 KartG hat das Kartellgericht den Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt.
Da dem Prüfungsantrag des Bundeskartellanwalts nach der Zurückziehung der Anmeldung kein zu prüfendes Zusammenschlussvorhaben und damit kein Prüfgegenstand (mehr) zugrunde liegt, war dieser zurückzuweisen (vgl.Völkl-Torggler/Ingemarsson/Majer, Das Verfahren vor dem Kartellgericht3, RZ 428; Kühnert/Luger/Erharter in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht, § 12 KartG, Rz 5;Von der Thannen in Holzweber/Dietz, Fusionskontrolle in Österreich, § 10 KartG, Rz 26).“
Ausdruck vom: 07.12.2024 05:41:53 MEZ