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Kategorie:

Zusammenschluss

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

25 Kt 3/19g


Bekannt gemacht am:

15.10.2019

Entscheidungsdatum:

14.06.2019


Beschluss

Über die Antragsgegnerin wird gemäß § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG wegen verbotener Durchführung zumindest im Zeitraum von 6.6.2018 bis zum 15.1.2019 des am 18.12.2018 zu BWB/Z-4240 angemeldeten Zusammenschlusses betreffend die Erhöhung ihrer Beteiligung von 25,0001% auf 50%, sowie damit verbunden den Erwerb gemeinsamer Kontrolle mit dem weiteren 50%igen Eigentümer an der Calcit, proizvodnja kalcitnih polnil d.o.o., Stahovica, Slowenien, eine Geldbuße in der Höhe von EUR 70.000,-- verhängt.

Begründung

Der Bundeskartellanwalt stellte den Antrag, über die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nach § 17 Abs 1 KartG eine Geldbuße von EUR 70.000,-- zu verhängen, und begründete den Antrag damit, dass am 18. Dezember 2018 die Antragsgegnerin nachträglich den am 6. Juni 2018 durch Eintragung in das slowenische Gerichtsregister erfolgten Zusammenschluss durch Erhöhung ihrer Anteile an der CALCIT, proizvodnja kalcitnih polnil d.o.o., Stahovica, Slowenien von 25,0001 % auf 50%, sowie damit verbunden den Erwerb gemeinsamer Kontrolle mit dem weiteren Eigentümer, bei der Bundeswettbewerbsbehörde anmeldete.

Die beteiligten Unternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2017 Umsatzerlöse, die die Schwellen gemäß § 9 Abs 1 KartG überschritten haben, weshalb das Zusammenschlussvorhaben nach dem KartG anmeldepflichtig gewesen sei, und erst nach Freigabe hätte durchgeführt werden dürfe. Das Durchführungsverbot sei erst mit Wirkung vom 16. Jänner 2019 mit Ablauf der Prüfungsfrist nach Stellung des Prüfungsantrages weggefallen.

Bei der Höhe der beantragten Geldbuße sei mildernd die relativ kurze Dauer der verbotenen Durchführung und der Umstand, dass es sich um einen untersagungsfernen Zusammenschluss gehandelt habe, dessen Durchführung keine negativen wettbewerblichen Auswirkungen in Österreich gehabt habe, berücksichtigt worden. Mildernd habe sich weiters ausgewirkt, dass keinerlei Anzeichen vorlägen, dass sich die Antragsgegnerin durch den Zusammenschluss bereichert hätte. Erschwerend sei der Umstand, dass die Antragsgegnerin eine international tätige Unternehmensgruppe sei, die einschlägige Erfahrungen mit der Durchführung von Zusammenschlüssen habe.

Die Antragsgegnerin stellte in ihrer Stellungnahme das Vorbringen des Bundeskartellanwaltes außer Streit und verwies auf ihr Anerkenntnis vom 25.4.2019.

Da gegen die Richtigkeit der außer Streit gestellten Tatsachen, die auch mit der Zusammenschlussanmeldung und den übrigen vorgelegten Urkunden im Einklang stehen, keine Bedenken bestehen, waren gemäß § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG keine weiteren Erhebungen durchzuführen.

Folgender Sachverhalt steht außer Streit:

Die Antragsgegnerin ist zu FN 59536d im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt eingetragen. Sie ist die Dachgesellschaft der Wietersdorfer Gruppe, die mehr als 70 Beteiligungsgesellschaften umfasst und Produktionsstätten in 19 Ländern betreibt. Die Geschäftsaktivitäten der Gruppe gliedern sich in die Geschäftsfelder Zement und Beton, Kalk, Rohrsysteme aus glasfaserverstärktem Kunststoff für den Infrastrukturbereich, PT-Rohrsysteme aus Kunststoff für Haustechnik und Tiefbau und – über das Zielunternehmen – Industriemineralien. Im Jahr 2018 wurde das Geschäftsfeld Baustoffe verkauft.

Das Zielunternehmen Calcit ist zur Matrikelnummer 5033918000 im Gerichtsregister (Firmenbuch) der Republik Slowenien eingetragen. Es stellt Füllstoffe aus Kalziumcarbonat her. Die dafür benötigten Roh- und Zuschlagstoffe, Kalkstein und Sand gewinnt es aus zwei Steinbrüchen in Stahovice (Slowenien) und Gospic (Kroation). In geringen Mengen werden die Zuschlagstoffe auch an Dritte geliefert.

Am 18.12.2018 meldete die Antragsgegnerin den am 6.6.2018 durch Eintragung in das slowenische Gerichtsregister erfolgten Zusammenschluss, der durch den Erwerb von Anteilen der Antragsgegnerin an der Calcit erfolgte an. Die Antragsgegnerin erhöhte die ursprünglichen 25,0001% Anteile an der Calcit auf 50%, womit der Erwerb gemeinsamer Kontrolle mit dem weiteren Eigentümer verbunden ist. Im Geschäftsjahr 2017 erzielten die beteiligten Unternehmen folgende Umsatzerlöse


 

Unternehmen

Weltweit

Österreich

WIG Wietersdorfer Holding GmbH

EUR 444,80 Mio

> EUR 100 Mio

 

Calcit

EUR 100 Mio

> EUR 5 Mio


             Die Amtsparteien stellten nach Einlangen der Anmeldungserklärung durch die Antragsgegnerin keinen Prüfungsantrag.

In rechtlicher Hinsicht stellt der vorliegende Erwerbsvorgang einen Zusammenschluss nach § 7 KartG dar, der in Folge Überschreitens der Umsatzschwellen des § 9 Abs 1 KartG (und Unterschreitens der Umsatzschwellen des Art 1 Abs 2 FKFO) vor seiner Durchführung bei der Bundeswettbewerbsbehörde anzumelden gewesen wäre.

Zur Höhe der Geldbuße:

Den Erwägungen des Bundeskartellanwalts zur Höhe der Geldbuße ist zu folgen.

Die Verhängung einer höheren Geldbuße kommt im Hinblick auf § 36 Abs 2 letzter Satz KartG nicht in Betracht.
     Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


 


Ausdruck vom: 26.12.2024 15:32:15 MEZ